Kann ich für meinen Vater einen Betreungsausweis beantragen wenn ich eine Vollmacht habe, die nicht amtlich beglaubigt ist?
Er ist bereits mehrmals gestürzt und war im Krankenhaus. Weil er laut KH nicht mehr alleine leben kann haben sie eine Betreuung für die Bestimmung des Aufenthalts eingeleitet und mich als Betreuerin vorgeschlagen. Ich habe zugestimmt, weil ich meinem Vater helfen möchte. Er ist zur Zeit auf Kurzeitpflege in einem Heim. Er sieht es jedoch nicht ein, dass er nicht mehr kann, ist auch schon aus dem Krankenhaus abgehauen und im Schlafanzug und Hausmantel mit dem Bus nach Hause gefahren. Vom Krankenhaus wurde eine Akoholdemenz bestätigt, er kann auch die Ausscheidung nicht mehr richtig kontrollieren, redet wirr, hat manchmal aber lichte Momente. Im Heim hat er nun eine Fußfessel bekommen mit der die Außentür nicht aufgeht, kann jedoch wenn jemand ihm die Tür aufmacht raus. Er hatte bereits aus dem Krankenhaus ein Zimmer im betreuten Wohnen bestellt. Nachdem wir diesen seinen Zustand geschildert hatten wollten sie ihn nicht haben. Ich müßte die Finanziellen Sachen von meinem Vater, wegen dem Heim regeln, die Bank erkennt die Vollmacht nicht an, weil sie nicht beglaubigt ist und eine Bankvollmacht weigert er sich zur Zeit zu unterschreiben. Im Krankenhaus hat er zwei Flaschen Bier am Tag bekommen und im Heim werden sie ihm auch nur soviel geben, jedoch wenn er noch über sein Geld bestimmen kann, kann er sich selber Alkohol beschaffen. Das Betreuungsgericht sagt wenn ich eine Vollmacht habe können sie mir keine Betreuungsschein auststellen. Mir ist nicht bekannt ob und wieviel Geld er hat, etwas hat er sicher, ich weiß nicht bei welcher Bank und wieviel. Er muß natürlich für das Heim aufkommen, dafür wäre es wichtig dass ich eine Übersicht über seine Finanzen bekomme. Mit ihm kann ich darüber nicht sprechen, er weigert sich und ist der Meinung, dass er das selber machen kann. Was kann ich da machen?
5 Antworten
Der Amtsarzt wird die Notwendigkeit feststellen und das Ergebnis dem Amtsrichter zukommen lassen, Die Vollmacht alleine reicht nicht, auch nicht, wenn sie beglaubigt ist.
VG Strippe
muss nicht von einem Amtsrichter festgestelllt werden.
stimmt nicht mehr. die Gesetze sagen etwas anderes. Jetzt vom Amtsgericht diese Auskunft bekommen.
Betreuungsformular und Patientenverfügung im Internet.
Lass Dir von dem Arzt ein Attest zur krankheitsbedingten Erforderlichkeit einer Betreuung aushändigen und wende Dich direkt an die Betreuungsstelle Deines Ortes und lass Dich von denen unterstützen. Die sitzt im Rathaus oder bei der Kreisverwaltung.
Die Auskunft des Amtsgerichts ist oberflächlich und falsch und hat nur die Reduzierung des eigenen Arbeitsaufwands im Blick.
DU HAST NATÜRLICH RECHT WENN DER ZU BETREUENDE KRANKE SICH WEIGERT. Dann geht die Betreuungsverfügung nur über einen Beschluss des Amtsgerichts.
Mag sein, dass das AG Köln sich so vor Arbeit schützen will. Ist vielleicht auch grundsätzlich richtig. Aber hier in der Ausgangsfrage wird gerade ausdrücklich beschrieben, dass die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht. Die Vollmacht macht eine Betreuung nur entbehrlich, wenn duch sie die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut erledigt werden können, wie durch eine Betreuung. Der Fragesteller hat betont, dass genau dies in seinem Fall nicht zutrifft, sondern er mit der Vollmacht nicht weiter kommt.
ich schätze sehr dein Beiträge lieber FranzJohannes...aber das war vor kurzem meine schriftl. Erfahrungen mit dem AG Köln....und ist ja auch gesetzconform bei nicht dementem Klientel....
machs gut und ein gutes NEUES JAHR
Ich stelle ja auch nicht in Frage, dass dies Deine persönliche Erfahrung mit dem AG Köln war. Deshalb ist es aber nicht abschlieoßend richtig. Die Vorsorgevollmacht ist die einzige Form der Vorsorge. Das stimmt. Wenn diese Vollmacht aber nicht umfassend genug ist, bedarf es zusätzlich, oder an ihrer Stelle, einer Betreuung. Es darf auch niemand genötigt werden, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
Wenn es eine ausreichende Vorsorgevollmacht gibt, ist alles in Ordnung. Ich habe versucht auf den Fragesteller zu antworten. Der sagt ausdrücklich, dass die Vollmacht nicht ausreichend ist. Der Fragesteller will eine Lösung!
Ich habe übrigens die Ausführungen des BGH wiedergegeben.
Ebenfalls ein gutes Neues Jahr.
du kannst von deinem Vater ohne RA eine Betreuungsvollmacht bekommen, diese sind allgemein anerkannt. Formulare im Internet.Auch Patientenverfügung die wichtig ist.
Banken haben eigene Vollmachtsformulare , du musst mit deinem Vater dorthin gehen.
wenn der Vater nicht willig ist und ER "unterversorgt" ist und keine Betreuung haben will, kann auf deinen Antrag - gegen seinen Willen - eine Betreuung durch das Amtsgericht per Beschluss verfügt werden .
Was umfasst denn die Vollmacht?
Die Anregung der Betreuung, die hier vorliegt, bezieht sich explizit nur auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
falsch lieber FranzJohannes!
privatrechtliche Betreungsvollmacht und Patientenverfügung reicht.
vor 4 Wochen schriftlich vom Amtsgericht Köln per Brief bekommen