kann ich die geringfügige Beschäftigung meiner neunzehnjährigen Tochter auf den Unterhalt anrechnen?
hallo Zusammen,
ich habe eine neunzehnjährige Tochter, die zur Zeit das Fachabitur absolviert mit anschließender dreijährigen Ausbildung. Seit einiger Zeit hat sie im Einzelhandel eine geringfügige Beschäftigung auf 450,00 Basis. Somit ist Ihr Einkommen höher als der Unterhalt den sie im Moment von mir bekommt. Nun meine Frage: Kann ich hr Einkommen an den Unterhalt anrechnen, bzw. bin ich immer noch unterhaltspflichtig? Vielleicht hat jemand schon mal Erfahrung gemacht wie man damit umgehen muss.
gruß, Dirk
5 Antworten
Grundsätzlich sind bei jungen Volljährigen alle Einkünfte anzurechnen...
ABER
Anders bei Ferienjobs von Schülern und StudentenEtwas anderes gilt bei Schülern und Studenten, die neben der Ausbildung nebenbei arbeiten. Die Gerichte gehen davon aus, dass eine Schulausbildung beziehungsweise ein Studium ein Fulltime-Job ist und dass die verbleibende Freizeit und auch die vorlesungsfreie Zeit der Erholung dienen soll. Arbeitet der Schüler oder Student trotzdem abends, am Wochenende oder in den Ferien, dann ist diese Tätigkeit "überpflichtgemäß", und der Verdienst daraus wird von den Gerichten entweder nur teilweise oder gar nicht angerechnet.
http://www.lexikon-familienrecht.de/unterhalt-volljaehrige-kinder-anrechnung-eigener-einkuenfte/
Das kommt darauf an. Grundsätzlich ist eine Nebenbeschäftigung hier überobligatorische, d.h. es wird nur zum Teil auf den Bedarf angerechnet. Zunächstmal ist das Einkommen zu bereinigen, d.h. die Werbungskosten in der Regel pauschal 50€ sind abzuziehen.
Die Restlichen 400€ werden dann zum Teil in der Regel 1/3 - 1/2 auf den Bedarf angerechnet. Wurde die Nebentätigkeit gezielt zur Deckung eines bestimmten Bedarfs, z.B. Führerschein, aufgenommen, kann die Anrechnung ggf. auch ganz unterbleiben. Es kommt da natürlich auch immer auf die finanzielle Situation der Unterhaltsschuldner an.
Der (Rest-)bedarf ist bei volljährigen grundsätzlich von beiden Elternteilen im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu erbringen.
Gibt es einen Unterhaltstitel, dann können sie natürlich nicht einfach weniger zahlen, sondern müssen die Änderung des Titels verlangen und ggf. durchsetzen.
Ja, kannst du. Allerdings nicht komplett. Es gibt einen Freibetrag und der Rest ist glaub ich hälftig anrechenbar.
Moin
Wenn das volljährige Kind 450, - verdient muss es idR davon 200,- seines Bedarfs selber decken. Es gab aber auch schon urteile, die besagen, days die Erwerbsta einem Schüler nicht zugemutet werden darf und der deswegen seinen Verdienst komplett behalten darf.
Grundsätzlich darfst du natürlich nicht einfach den Unterhalt um 200,- kürzen. Man müsste neu berechnen, wieviel du und wieviel die Mutter zahlen müsste. Gibt es einen Unterhaltstitel? Wenn ja musst du den so lange weiter bedienen, bis ein Richter diesen ändert. Im Zweifel müsste ein Richter entscheiden ob und in welcher Höhe das Einkommen angerechnet wird.
"Es gab aber auch schon urteile, die besagen, days die Erwerbsta einem Schüler nicht zugemutet werden darf und der deswegen seinen Verdienst komplett behalten darf." Das gilt wenn das Kind unter 18 ist.
Wie gesagt, wenn sind maximal 200,- anrechenbar (Verdienst - 50 : 2)
Ohne jetzt das Einkommen von dir und von der Mutter zu kennen, weiß ich natürlich nicht, wieviel das für jeden ausmachen würde.
Nebenjobs sind für Schüler überobligatorisch und werden nicht auf den Unterhalt angerechnet.
Danke für die Antwort. Ich werde sicher nicht selbstständig eine Kürzung vornehmen. Meine Tochter geht der geringfügigen Beschäftigung freiwillig nach. Und eine Entscheidung durch einen Richter ist von mir sicher nicht angestrebt. Das Verhältnis zur Tochter und der Mutter ist absolut intakt und ich denke man kann es auch ohne Gericht regeln.