Kann eine GbR ihren Gesellschafter eine Leistung in Rechnung stellen?
Guten Tag, folgenden Fall:
GB von 8 Freiberufler, alle Umsatzsteuerbefreit. Die Gesellschafter sind einzeln außerhalb der GbR auch freiberuflich Selbständig tätig.
Die GbR leistet etwas, wovon nur einen der 8 Gesellschafter profitiert, kann die GbR diesen einen Gesellschafter diese Leistung in Rechnung stellen?
Und kann der Gesellschafter wiederum diese Leistung nach Zahlung als Betriebsausgabe in der eigenen EÜR (Nicht die Gesonderte und Einheitliche Feststellung der GbR) absetzen?
Tausend Dank!
2 Antworten
Natürlich kann die GbR das. Es wirkt sich allerdings nicht auf den steuerlichen Gewinn der freiberuflichen Tätigkeit des Gesellschafters aus.
Denn wenn die GbR etwas von ihrem Gesellschafer empfängt, wird es in der Gesamthandsbilanz der GbR zwar gewinnwirksam gebucht. Aber die Leistung muss ebenfalls in der Sonderbilanz des betreffenden Gesellschafters als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden. Damit ist bleibt die Gewinauswirkung im Ergebnis auf Ebene der GbR.
In der EÜR des Gesellschafters hat dieser Vorgang nichts zu suchen.
Gut, dasss Sie nochmals kommentiert haben. Tatsächlich habe ich den ursprünglichen Sachverhalt anders interpretiert. Bei Ihrer jetzigen Beschreibung ist Ihre Lösung die korrekte.
Der Gesellschafter A kann seine Zahlung an die GbR als Betriebsausgabe absetzen, während die GbR den Vorgang gewinnerhöhend buchen muss. Das Sonderbetriebsvermögen ist nicht betroffen. Im Prinzip verkauft die GbR dem A Broschüren, als verkaufte sie an fremde Dritte. Hierbei bitte die Umsatzsteuer nicht vergessen.
Problematisch könnte es allenfalls werden, wenn dem A die Broschüren vergünstigt überlassen werden, denn dann wäre eine Privatentnahme zu buchen. Wenn aber alles zu fremdüblichen Konditionen abgehandelt wird, gibt es keine Probleme, wenn wie oben beschrieben vorgegangen wird.
Lieber Eulenhasser, haben Sie einen sehr herzlichen Dank für die Hilfe! Schönen Abend!
Natürlich kann die GbR Leistungen an Ihre Gesellschafter in Rechnung stellen. Warum auch nicht.
Danke für Ihre Antwort. Jedoch verstehe ich nicht ganz warum "In der EÜR des Gesellschafters hat dieser Vorgang nichts zu suchen." hat. Vielleicht habe ich den Sachverhalt nicht richtig erklärt. Gesellschafter A arbeitet außerhalb der GbR noch alleine als freiberuflicher Theaterpädagoge. Für diese Einzeltätigkeit nutzt Gesellschafter A Werbebroschüren, die für die GbR gedruckt wurden. Die GbR und Gesellschafter A möchten diese Kosten so ausgleichen, dass die GbR dem Gesellschafter die Kosten für den Anteil an Broschüren in Rechnung stellt. Da diese Broschüren von Gesellschafter A für seine Tätigkeit als Einzelunternehmer genutzt wurden, wären das nicht Betriebsausgaben, die mit dem Einnahmen aus der eigenen Tätigkeit als Theaterpädagoge in der eigenen EÜR erfasst werden?