Kann ein Zugbegleiter mit einer ersten Tätigkeitsstätte, die er nach Aufsuchen aber wieder verlässt, das Reisekostengesetz anwenden?
Als Zugbegleiter verlässt man nach Aufsuchen der erste Arbeitsstätte diese wieder, um seine eigentliche Tätigkeit außerhalb der Stätte, nämlich auf einen Zug, zu verrichten. Ich habe gelesen, dass, wenn jemand weniger als 20% an seiner Arbeitsstätte arbeitet, weil er seine eigentliche Tätigkeit außerhalb Dieser verrichtet, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Reisekostengesetz (also Hin und Rückfahrt) absetzen darf. Das Finanzamt hingegen vertritt die Meinung, dass nur die Entfernungspauschale (nur einfache Fahrt) anzusetzen ist. Wer kennt die wahre Rechtssprechung??
1 Antwort
Dein Arbeitgeber hat eine eindeutige Zuordnung getroffen? Dann ist die quantitative Beurteilung unbeachtlich. Entfernungspauschale für Fahrten Whg.-Arb., allerdings wäre ggf. der Ansatz von Verpflegungsmehraufwand möglich.
Eine Arbeitsstätte definiert sich auch darüber, dass es der ortsgebundene Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten Tätigkeit sein soll!!
Wo liest du das heraus? Bei einer Zuordnung durch den Arbeitgeber kommt es nicht auf den tats. Arbeitsumfang an. Außerdem gehts seit 2014 um die erste Tätigkeitsstätte und nicht mehr um die regelmäßige Arbeitsstätte!
Naja, es geht ja nicht allein nur um eine Zuordnung. Eine Arbeitsstätte definiert sich auch darüber, dass es der ortsgebundene Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten Tätigkeit sein soll!! Und das trifft wohl nicht zu. Der Zugbegleiter macht ja keine Fahrscheinkontrolle im Schrankraum des Arbeitgebers