Verpflegungsmehraufwand ab 2014 - Problem mit Arbeitgeber
Hallo an alle!
folgender Sachverhalt:
Mitarbeitern eines Bauhofes einer Gemeinde wird vom Arbeitgeber(Gemeindeverwaltung) eine Bescheinigung über Verpflegungsmehraufwand für das Jahr 2014 verweigert.
Arbeitszeiten: Montag bis Freitag 7:00 - 16:00 Uhr - davon 1 Stunde Pause, also 8 Stunden Arbeitszeit täglich
Der Bauhof wurde durch den Arbeitgeber als regelmäßige Arbeitsstätte benannt.
Die Pausen werden im Bauhof verbracht. Ansonsten wird zu 90 % im Jahr außerhalb des Bauhofes im Gemeindegebiet gearbeitet. In den Gesetzen steht immer mehr als 8 Stunden. Da die Mitarbeiter aber nur 8 Stunden täglich arbeiten fehlt ihnen rein rechtlich 1 Minute täglich um den Verpflegungsmehrafwand zu erhalten. Zählt der Fahrtweg von der Wohnung zum Bauhof am morgen bzw. der Weg vom Bauhof wieder zurück nach Hause mit dazu?
Außerdem sagt der Arbeitgeber ER müsse laut neuen Reisekostengesetz den Verpflegungsmehraufwand mit dem Lohn auszahlen...? Das will er natürlich nicht und sagt die Mitarbeiter bekommen keinen Verpflegungsmehraufwand, weil sie die Bedingungen dafür nicht erfüllen.
Können Sie mir helfen?
Vielen lieben Dank!
5 Antworten
Hallo an alle:-)
@Vermieterheini1 Wir haben vom Arbeitgeber eine 1,5 Seiten lange Hausmitteilung bekommen darin steht. "Die Gemeinde hat für alle Beschäftigten die erste Tätigkeitsstätte ab dem 1.01.2014 festgelegt. Für die Beschäftigten des Technischen Dienstes, die als Mitarbeiter im Bauhof beschäftigt sind, ist dies und dann kommt die Adresse vom Bauhof. So und vorher hat uns das keiner gesagt und wir haben auch nichts unterschrieben oder so. Im Arbeitsvertrag steht übrigens das unser Arbeitsort das Gebiet der Gemeinde ist. Weiß nicht ob man sich da auch schon wieder rumstreiten kann.
Wegen der Gewerkschaft habe ich auch schon überlegt aber wir sind eine kleine Gemeinde und ich bin erst 32 muss noch bissel mit den Leuten auskommen...:-)
Und wegen der Bezahlerei schreiben sie nur "Sofern also für bestimmte Tage eine solche Verpflegungspauschale beansprucht wird, ist im Einzelfall nachzuweisen, dass eine mehr als achtstündige Auswärtstätigkeit vorliegt und der Antrag mit demin der Gemeinde geltenden Formular zu beantragen. Die Verpflegungspauschale wird dann mit dem Gehalt ausgezahlt. Näheres dazu regelt die Dienstanweisung Reisekosten."
Also denken die die müssen alles bezahlen drum stellen die sich auch stur.
@ Helmuthk
Anlage N Zeile 33 da steht Sammelpunkt/nächstgelegener Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet
Wegen den Abwesenheitszeiten haben sie folgendes geschrieben:
"Ist der Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach auswärtig tätig, sind die zur Ermittlung des Anspruches auf Verpflegungspauschale die jeweiligen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen."
Also wir sind zur Zeit 8 Stunden auswärts tätig und uns fehlt rein rechtlich nur eine versammte Minute damit wir mehr als 8 Stunden auswärts tätig sind.
In der Mittagspause sind wir im Bauhof das stimmt aber Pause ist ja Pause wir sind ja trotzdem 8 Stunden von unserer ersten Tätigkeitsstätte entfernt aber leider eben nur 8 Stunden und nicht mehr als 8 Stunden:-(
So das wars erstmal von mir:-)
Vielen Dank an euch!
Hallo Rabenauer,
hat dich dein Arbeitgeber schriftlich dem Bauhof als "erste Tätigkeitsstätte" zugeordnet?
Wenn Ihr tatsächlich die Mittagspausen im Bauhof verbringt, seid Ihr tatsächlich nicht mehr als 8 Stunden außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend (Der Begriff "Arbeitsstätte" wurde durch den Begriff "Tätigkeitsstätte" abgelöst).
Also: Die Fahrt zum Bauhof als der ersten Tätigkeitsstätte und die Rückfahrt vom Bauhof nach Hause zählen nicht für die Errechnung der 8 Stunden.
Die Abwesenheit von 8 Stunden gelten kumulativ für die Wohnung und die Tätigkeitsstätte.
Wenn Du direkt von der Wohnung aus auf Montage fährst, bist Du von diesem Zeitpunkt an abwesend von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
Wenn Du erst zum Bauhof fährst, bist Du zwar abwesend von Deiner Wohnung, aber noch nicht von Deiner ersten Tätigkeitsstätte.
Erst wenn Du vom Bauhof wegfährst, beginnt begrifflich die Abwesenheit von beiden Orten.
Aha so ist das gemeint Danke dir!
Da probiere ich es jetzt mit einer Arbeitszeitverlagerung, dass wir wenigstens Montag bis Donnerstag den Verpflegungsmehraufwand bekommen und Freitag gehts dann um eins oder so ins Wochenende:-)
Ich habe aber auch in den Vordrucken der Steuererklärung gelesen es gibt auch den Begriff Sammelort oder so ähnlich könnte man da was drehen? Irgendwie anfechten das der Bauhof die erste Tätigkeitsstätte ist? Wir holen ja eigentlich nur die Autos dort ab und fahren dann ins Gemeindegebiet raus.
Oder zur Pause nicht in den Bauhof kommen? Aber ist auch egal oder? Pause ist ja Pause.....
DANKE!!!!!
Ich kenne bei den Werbungskosten nur den Ausdruck "Sammelbeförderung".
Der Begriff "Sammelort" ist mir noch nicht untergekommen.
Und zum Thema "8-Stunden-Abwesenheit": Da Ihr diese 8 Stunden wohl doch nicht erreicht, werden durch die Mittagspause im Bauhof sowieso 2 Abwesenheiten von jeweils unter 4 Stunden gebildet.
In der Mittagspause seid Ihr ja nicht von Eurer ersten Tätigkeitsstätte entfernt...
Das "... seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist .."
könnte man verständlicher schreiben
"... seiner Wohnung und gleichzeitig von der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist .."
Die "erste Tätigkeitsstätte" darf der Arbeitgeber im gesetzlichen Rahmen vollkommen frei festlegen - oft aus Sicht des Arbeitnehmers willkührlich, da für Ihn negativ.
Hier haben viele Betriebsräte nicht das nötige Fachwissen gehabt, sich der Sache nicht mit der nötigen Priorität und/oder Dringlichkeit angenommen oder der Arbeitgeber hat auf stur gestellt.
Viel zu häufig liegt es hauptsächlich daran, dass sich die Arbeitnehmer nicht mehr gewerkschaftlich organisieren und daher die Gewerkschaften und damit die Betriebsräte zu schwach sind, da Ihnen die lebensnotwendige Rückendeckung und die masssive Unterstützung der Belegschaft fehlt.
In Arbeigeberkreisen wird geraten sich die Sache so einfach wie möglich zu machen (ohne Rücksicht auf Vorteile für den Arneitnehmer) und vor allen so zu entscheiden dass es rechtlich ja keine Angriffsfläche geben kann.
Dann mache einen Verbesserungsvorschlag beim Deutschen Bundestag.
Der ist nämlich als Gesetzgeber für die Formulierung des § 9 Einkommensteuergesetz zuständig.
Das ist möglicherweise gar nicht willkürlich vom Arbeitgeber festgelegt.
Schließlich müssen Gemeindearbeiter und vergleichbare Berufe eine "erste Tätigkeitsstätte" haben.
Dort wird ihnen nämlich die Arbeit für den laufenden Tag zugeteilt, und sie erhalten dort auch die Werkzeuge und Materialien für den Arbeitstag.
Es gibt andere Berufe, da fährt man am ersten Arbeitstag der Woche zur "ersten Tätigkeitsstätte" und vereinbart dann mit dem Arbeitgeber oder den Kunden die Termine für die ganze Woche.
Dann werden die Rückmeldungen an den Arbeitgeber von unterwegs per Handy oder über den Laptop per eMail erledigt, und der Arbeitnehmer kommt dann möglicherweise erst am nächsten Montag wieder kurz in das Büro.
Ich kenne das von meinem Sohn. Der ist IT- Berater für ein Softwarehaus und hilft den Kunden vor Ort bei Neuinstallationen oder bei Problemen mit den Programmen.
Mein Sohn ist übrigens nicht gesellschaftlich organisiert!
Mhh also ich weiß nur das die Zeit der Fahrt nicht mit gerechnet werden darf. Aber das mit dem Auszahlen im Lohn hab ich auch was mitbekommen im Büro... Kann aber so nicht direkt sagen aber Punkt 1 bin ich mir sicher ! :)!
Hallo Rabenauer,
gehe zu deiner Gewerkschaft und lasse dich beraten, ob der Bauhof in deinem Fall steuerrechlich eine "erste Tätigkeitsstätte" sein kann.
===========================================
Verpflegungsmehraufwand:
Entweder zahlt der Arbeitgeber keinen Verpflegungsmehraufwand, dann kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Arbeitnehmer-Werbungskosten den Pauschalsatz für Verpflegungsmehraufwand geltend machen. In diesem Fall muss dem Finanzamt die Abwesenheit von Zuhause und gleichzeitig von der "ersten Tätigkeitsstätte" für jeden Tag nachgewiesen werden oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Oder der Arbeitgeber zahlt über die Gehaltsabrechnung Verpflegungsmehraufwand. Dieser ist bis zu Höhe des Pauschalsatzes steuer- und damit sozialabgabenfrei.
Ich habe den Paragraphen gefunden
§ 9 EStG
"12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; ..."
Wenn ich auf Arbeit fahre bin ich nicht in meiner Wohnung und auch nicht an meiner ersten Tätigkeitsstätte..... wieso zählt die Fahrzeit nicht mit?