Entfernungspauschale bei Fahrtätigkeit?

2 Antworten

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Ein Fahrlehrer, der auch theoretischen Unterricht erteilt, hat eine erste Tätigkeitsstätte (der Ort, an dem sich die Fahrschule befindet).

Nur die Fahrten zur Fahrschule unterliegen der Entfernungspauschale - die Fahrten zu den Fahrschülern sind Auswärtstätigkeiten...

Ein Fahrlehrer, der keinen theoretischen Unterricht an der Betriebsstätte abhält, übt grundsätzlich eine steuerrechtliche "Fahrtätigkeit" aus und hat nur dann eine erste Tätigkeitsstätte wenn der Arbeitgeber

  • dies durch arbeitsrechtliche Zuordnung festlegt oder
  • aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstägliches Tätigwerden).

Ansonsten sind alle Fahrten Auswärtstätigkeiten.

Bilmem06 
Beitragsersteller
 14.04.2018, 09:36

Wenn man aber täglich den Fahrschulwagen an einem Ort abholen muss um die Ausbildung zu beginnen und dorthin mit eigenem pkw fährt wäre die Fahrt dorthin abzurechnen. Und das muss der ArbG bestätigen?

Bilmem06 
Beitragsersteller
 14.04.2018, 09:34

Also ist die Begründung „Fahrt zum Fahrschüler/Theoriestunden mit Dienstwagen (private Nutzung und damit als Privatfahrzeug zu sehen) falsch“ und man kann dafür keine 0,30 pauschale abrechnen?

Bilmem06 
Beitragsersteller
 14.04.2018, 08:21

Und wenn man kein fahrtenbuch führen muss, da die ein Prozent Regelung genutzt wird?

Danke schon mal für die Antwort.

DerSchopenhauer  14.04.2018, 08:24
@Bilmem06

Wenn die 1%-Regel genutzt wird, können keine Auswärtstätigkeiten steuerlich geltend gemacht werden, da man keine Kosten hat - der ArbG zahlt schließlich alles....

Bilmem06 
Beitragsersteller
 14.04.2018, 06:54

Er hält 4 mal die Woche an 4 verschiedenen Ortschaften je 1,5h Unterricht. Fährt aber jedesmal vom letzen Fahrschüler direkt dorthin. Muss Mann dann jeden Tag einzeln auflisten?

DerSchopenhauer  14.04.2018, 08:09
@Bilmem06

Er muß schon ein Fahrtenbuch führen (das muß entweder ein Fahrtenbuch sein, daß mit der Hand ausgefüllt wird oder ein vom Finanzamt anerkanntes elektronisches Fahrtenbuch sein).

Die Dienstfahrten sind natürlich einzutragen; wenn er mehrere Schüler hintereinander hat, reicht auch eine Eintragung --> eben bis zur nächsten Privatfahrt (die er auch eintragen muß).

Wie muss man hier die Entfernungspauschale berechnen?

Bei Dienstfahrten werden zurückgelegte km angesetzt, nicht Entfernungskilometer.

Bilmem06 
Beitragsersteller
 13.04.2018, 22:26

Dann müsste man ja als Fahrlehrer der täglich mehrere Schüler hat und damit auch unterschiedliche Adressen (km) einzeln auflisten