Entfernungspauschale bei Fahrtätigkeit?
Hallo,
gerne möchte ich mich mit folgender, etwas komplizierter Frage an die Community wenden.
Ein bekannte ist als Fahrlehrer tätig und darf sein Fahrschulwagen im Rahmen der 1% Regelung auch privat nutzen. Darüber wird ihm vom Gehalt etwas abgezogen.
Er beginnt morgens die Arbeit von daheim indem er zum 1. Fahrschüler fährt. Das ist natürlich jeden Tag jemand anders der in einer anderen Ortschaft wohnt.
Wie muss man hier die Entfernungspauschale berechnen? Wohnanschrift bis zur Adresse des Fahrschülers (täglich wechselnd)oder Wohnanschrift bis Adresse die auf dem Arbeitsvertrag steht?
Durch seine Fahrtätigkeiz hat er keine dauerhafte Tätigkeitsstätte und ist immer an wechselnden Przschaften tätig.
Danke im Voraus.
2 Antworten
Ein Fahrlehrer, der auch theoretischen Unterricht erteilt, hat eine erste Tätigkeitsstätte (der Ort, an dem sich die Fahrschule befindet).
Nur die Fahrten zur Fahrschule unterliegen der Entfernungspauschale - die Fahrten zu den Fahrschülern sind Auswärtstätigkeiten...
Ein Fahrlehrer, der keinen theoretischen Unterricht an der Betriebsstätte abhält, übt grundsätzlich eine steuerrechtliche "Fahrtätigkeit" aus und hat nur dann eine erste Tätigkeitsstätte wenn der Arbeitgeber
- dies durch arbeitsrechtliche Zuordnung festlegt oder
- aufgrund des Umfangs der dort verrichteten Arbeiten (mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstägliches Tätigwerden).
Ansonsten sind alle Fahrten Auswärtstätigkeiten.
Wenn man aber täglich den Fahrschulwagen an einem Ort abholen muss um die Ausbildung zu beginnen und dorthin mit eigenem pkw fährt wäre die Fahrt dorthin abzurechnen. Und das muss der ArbG bestätigen?
Also ist die Begründung „Fahrt zum Fahrschüler/Theoriestunden mit Dienstwagen (private Nutzung und damit als Privatfahrzeug zu sehen) falsch“ und man kann dafür keine 0,30 pauschale abrechnen?
Wenn die 1%-Regel genutzt wird, können keine Auswärtstätigkeiten steuerlich geltend gemacht werden, da man keine Kosten hat - der ArbG zahlt schließlich alles....
Er hält 4 mal die Woche an 4 verschiedenen Ortschaften je 1,5h Unterricht. Fährt aber jedesmal vom letzen Fahrschüler direkt dorthin. Muss Mann dann jeden Tag einzeln auflisten?
Er muß schon ein Fahrtenbuch führen (das muß entweder ein Fahrtenbuch sein, daß mit der Hand ausgefüllt wird oder ein vom Finanzamt anerkanntes elektronisches Fahrtenbuch sein).
Die Dienstfahrten sind natürlich einzutragen; wenn er mehrere Schüler hintereinander hat, reicht auch eine Eintragung --> eben bis zur nächsten Privatfahrt (die er auch eintragen muß).
Wie muss man hier die Entfernungspauschale berechnen?
Bei Dienstfahrten werden zurückgelegte km angesetzt, nicht Entfernungskilometer.
Dann müsste man ja als Fahrlehrer der täglich mehrere Schüler hat und damit auch unterschiedliche Adressen (km) einzeln auflisten
Und wenn man kein fahrtenbuch führen muss, da die ein Prozent Regelung genutzt wird?
Danke schon mal für die Antwort.