Kann der Vermieter ein Wegerecht was über Jahre bestand einfach ändern?
Hallo, wir wohnen schon über 10 Jahre in einen 4 -er Reihenhaus, wo man rechts und links einen Durchgang zur Strasse hat. Wir wohnen in der Mitte, sodass wir immer hinter dem Haus ein Weg nutzten der an der anderen Wohnung vorbei geht. ( War immer offen). Nun hat mein Vermieter die Außenwohnung neu vermietet und diese Mieter haben nun ihren Garten komplett eingezäunt, sodass wir nicht mehr den Weg nutzen können. Ist dies rechens?? Die neue Mieterin möchte nicht, dass wir ihr gemietetes Grundstück begehen . Sollte der andere Nachbar sein Grundstück auch schließen wären wir eingeschlossenund können nichts mehr zur Kellertür bringen! Wär kann mir helfen? Wie kann ich mich verhalten ? Danke im Voraus!
8 Antworten
hallo herbst 18, es ist so, dass das bgb kein gewohnheitsrecht kennt, darauf kannst du dich also nicht berufen. wegerecht müsste im grundbuch eingetragen sein.ich denke aber, dass das eher nicht der fall ist. allerdings bin ich davon überzeugt, dass der hintereingang des hauses für alle mieter nutzbar sein muss, die dort kelleranlieger sind. ich glaube auch, dass der neue mieter hier eigenmächtig vorgegangen ist und sich rechte angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. eindeutige klarheit kann nur vor ort erreicht werden. deshalb zunächst mit dem vermieter ein klärendes gespräch führen und, wenn das keine abhilfe bringt, die unterstützung eines mietervereines in anspruch nehmen, mitgliedschaft natürlich vorausgesetzt.
der Vermieter muss ein Weg zum Keller gewähren ,da dieser ja zum Mietobjekt gehört und zum Wohnungseingang natürlich auch
war nicht zuerkennen das der Zugang vom haus auch ist,dann hast du natürlich recht
Gibt es im Mietvertrag keine entsprechende Regelung?Der Vermieter sollte eine Klärung schaffen.Ihm gegenüber würde ich mich auf das Gewohnheitsrecht berufen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht)
Du wirst schlechte Karten haben, den wenn der Hauseigentümer neu vermietet, du nichts .. also auch kein Wegerecht schriftlich hast...kann der neue Mieter sein angemietetes Grundstück .. für das er bezahlt ..frei nutzen. Dein Keller wird doch auch durch das Hausinnere erreichbar sein, diese "unbequeme Art müsstest du in kauf nehmen.Kostenlose Nutzung steht dir nicht zu.
Es besteht keine Pflicht einen Aussenzugang zum Keller zu gewähren , denn der Keller ist ja durch das Haus zu erreichen und die Kellertür dient als Ausgang zum eigenen Garten.