Nur Wegerecht für Garagenvorplatz - trotzdem Schneeschiebe-Pflicht?
Hallo Community,
für den Platz vor der Garage, die ich zusammen mit dem Haus in dem ich lebe gemietet habe, habe ich lediglich ein Wegerecht, da der Vermieter mit verbietet, meinen PKW vor der Garage abzustellen - sei es auch nur für eine Stunde (ist albern, aber nun mal nicht zu ändern).
Jetzt stellt sich mir natürlich die Frage: wenn ich über den Platz vor der Garage lediglich und ausschließlich überfahren darf (Wegerecht), um meinen PKW in die Garage zu bringen, weil das Grundstück meinem Vermieter gehört, dann muss er es doch auch Schneefrei halten, oder? Ich sehe es nämlich nicht ein, einen Bereich schneefrei zu halten, über den ich gerade mal drüber fahren darf.
Dazu sei noch erwähnt, dass das Parkverbot im Mietvertrag festgelegt ist. Aber vom Schneeschieben steht da nichts. Außerdem überfahre ausschließlich ich den Platz vor der Garage.
Wenn jemand eine qualifizierte Antwort dazu hat (gern mit Quellenangabe, z.B. Amtsgericht mit Urteil von...), dann würde ich mich freuen, die zu hören.
Danke!
4 Antworten
Das scheint mir eine Frage für den Rechtsanwalt zu sein. Grunsätzlich ist für die Schneeräumung zur Aufrechterhaltung auf dem Grundstück und auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück der Grundstückseigentümer verantwortlich. Bei einer Mietsache hat der Vermieter die Möglichkeit seine Pflicht auf den Mieter abzuwälzen, das muss dann allerdings im Mietvertrag eindeutig vereinbart sein. Wenn Du für die Schneeräumung auf dem Grundstück , das Du gemietet hast, per Mietvertrag zuständig bist, dann musst Du die Schneeräumung dort erledigen. Jetzt schreibst Du von einem Wegerecht zu Deiner Garage. Bedeutet dieses, dass Du nicht der Mieter dieses Weges bist? Wenn Du nicht der Mieter bist sondern jemand anderes, (sonst bräuchtest Du ja kein Wegerecht), dann ist der andere (Vermieter der Garage oder Mieter der Garage) für die Schneeräumung der Zufahrt zu dieser Garage zuständig. Es sei denn, in Deinem Mietvertrag wird ausdrücklich vereinbart, dass Du auch für diese Schneeräumung auf der Zuwegung einer nicht zur Mietsache gehörenden Garage zuständig bist. Die entscheidende Frage ist also, was steht in Deinem Mietvertrag und ist die Zuwegung Bestandteil der gemieteten Mietsache. Letztere kann nicht der Fall sein, denn sonst bräuchtets Du kein Wegerecht. Ein Wegerecht räumt einem "Dritten" Rechte gegenüber einem Grundbesitzer oder dessem Mieter ein, kann aber nur Verpflichtungen nachsichziehen, wenn diese expliziet schriftlich vereinbart sind. Ich würde aber sicherheitshalber einen Fachmann fragen (Mieterverein z.B. oder einen Fachanwalt)
oder erst mal zum Mieterverein gehen und fragen, ob Du eine Rechtsberatung bekommen kannst wenn Du Mitglied werden würdest. Dürfte die Kosten erheblich reduzieren und Dir für die Zukunft kostengünstig Rechtsberatung geben. Ich würde an Deiner Stelle auch wissen wollen wie meine Rechtslage wirklich ist.
Nein, denn es ist möglich eine Fläche zu mieten aber nur definiert (also eingeschränkt zu nutzen zB. als Weg aber eben nicht als Stellplatz) zu nutzen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, ob Du im rechtlichen Sinne Mieter dieser Fläche bist oder nur Nutzer über ein Wegerecht -> Anwalt fragen
Nun lass doch endlich den Begriff "Wegerecht" aus dem Spiel.
Den Begriff "Wegerecht" hast Du hier eingebracht. Du kannst keine Garage mieten, die Du nicht über eine Zuwegung erreichen kannst, eine Insel setzt immer voraus, dass dieselbe von Wasser umgeben ist. Der Vermieter kann Dir aber sehrwohl das Parken auf dieser Zuwegung vertraglich untersagen. Wenn die Zuwegung zu Deiner gemieteten Garage nur durch Dich genutzt wird und eine private Fläche ist, die nicht durch andere Mieter oder Personen notwendigerweise begangen werden muss und nur durch Dich begangen wird, wenn Du zu Deinem Wagen willst , entfällt hier auch m.E. die verkehrssicherungspflicht.
Bei diesem sogenannten "Wegerecht" handelt es sich nicht um eine Grunddienstbarkeit. Es geht hier vielmehr um ein Überfahrrecht infolge einer Vermietung. Insofern hat der Vermieter Recht, als dass er das Parken vor der vermieteten Garage ausdrücklich nicht erlaubt. Der Vermieter kann aber eine "Schneebeseitigungspflicht" für den Mieter ohne Klausel im Mietvertrag nicht aus der Überfahrgenehmigung herleiten. Da es sich um ein Privatgrundstück handelt, ergibt sich aber eine Verkehrssicherungspflicht für den Vermieter, sobald auf dem Grundstück infolge Vermietung Personen als Fußgänger verkehren müssen. Dazu gehört auch der Winterdienst für die üblichen Fußwege im Grundstück, der dem Vermieter obliegt.
@ Gerhart Stimmt nicht ganz. Der Vermieter (Grundstückseigentümer) kann seine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit per Klausel im MV auf den / die Mieter rechtswirksam abwälzen. __ Das Wegerecht bezieht sich ja offensichtlich nicht auf einen Weg sondern auf eine Zufahrt für einen Stellplatz / Garage über den der / die Mieter laufen müssen um Ihre Mietsache (Wohnung) zu erreichen, und soll den Konflikt zwischen dem Garagennutzer und dem Wegebenutzer ausräumen. Ich vermute, dass die Zufahrt zur Garage des Vermieters gehört, der keine Lust hat vor seiner Garage die Schneeräumung zu besorgen. Interessant ist, ob dieses "Wegerecht" möglicherweise mehreren Parteien erteilt wurde, dann könnte es eine IGemeinschaft geben. Wichtig ist auch, ob es eine andere Zuwegung zur Wohnung gibt, dann ist das Wegerecht möglicherweise nur eine tolerierte Abkürzung oder aber eine Notwendigkeit. Eine Fläche kann nur einer Nutzung dienen, Fahrbahn oder Gehweg oder Stellplatz.
Mein Beitrag "stimmt in allen Punkten". Du kannst deine Vermutungen nicht aus dem Text des Fragestellers herleiten, obwohl diese möglicherweise sogar zutreffen könnten.
Dann verstehe ich nicht Deine Formulierung >>> Da es sich um ein Privatgrundstück handelt, ergibt sich aber eine Verkehrssicherungspflicht für den Vermieter, sobald auf dem Grundstück infolge Vermietung Personen als Fußgänger verkehren müssen. <<< Definitiv kann der Vermieter seine Pflicht als Grundstückseigentümer per Mietvertrag auf die Mieter abwälzen, oder ist das etwa nicht so ???
Deine ständigen Einwendungen, die ich zunächst für Beckmesserei hielt, haben mich gezwungen, alle Texte inkl. Fragestellung nochmals gründlich zu lesen. Dabei entsteht aber nun ein ganz neues Bild, dass der Fragesteller bitte korrigieren sollte, wenn es es nicht zutrifft:
Ener76 hat allein oder mit Familie ein Haus mit Grundstück und einer darauf stehenden Garage gemietet. Keine dritten Personen haben Besitzrechte auf dem Grundstück, im Haus und in der Garage auszuüben. Der Eigentümer und Vermieter untersagt im Mietvertrag das Parken vor der Garage. Zunächst muss der Eigentümer dieses Parkverbot nicht begründen. Ener76 hat den MV genehmigt.
Frage an Ener76: Ist das gemietete Grundstück durch eine Einfriedung von Nachbargrundstücken und dem öffentlichen Bereich abgegrenzt, gibt es vor der Garagenzufahrt ein abschließbares Tor?
So ähnlich habe ich es mir Gedacht. Es wäre nicht plausibel, dass die der Vermieter sich nur die "Rosinen" aus dieser Sachlage picken kann, eben nur das Parkverbot auszusprechen (was ich ja auch zähneknirschend akzeptiere), aber dann wiederum die unangenehmen Sachen (das Schneeräumen) mich machen lassen möchte.
Die Konstellation der Mietsache ist zum Glück so geartet, dass nur ich den Weg über den Platz vor der Garage nehmen muss, wenn ich eben zu meinem PKW will. Selbstverständlich bleibt das Freiräumen eines Fußweges von der öffentlichen Straßen bis zu meiner Haustür davon unberührt.
Wenn im Garagenmietvertrag oder aber im Mietvertrag des Hauses nichts zur Schneeräumung steht, ist der Vermieter in der Pflicht. Es würde mich allerdings wundern, wenn keine Vereinbarung dazu existieren würde. Wenn eine wirksame Vereinbarung vorhanden ist, dann sind in der Regel auch die Garagenzuwegungen Schnee- und Eisfrei zu halten. Das sollte dann analog auch für den Vermieter gelten und abwechselnd erledigt werden. MfG
Der grundbesitzer hat die Verkehrssicherungspflicht. Diese kann er aber per Vertrag auf den Mieter übertragen. Allerdings nicht etwa nachträglich. Wenn es nicht schon im Mietvertrag so drin steht, kann er das nur über eine Änderungskündigung erreichen.
Im Mietvertrag ist lediglich vom "Platz vor der Haustür" die Rede. Wie so oft wird dies vermutlich eine Auslegung sein. Ich bin jedenfalls nicht gewillt, mich für einen Bereich verantwortlich zu zeigen, den ich partout nicht nutzen darf. Ich denke entweder das Recht zu parken und dafür schneefrei halten, oder nicht parken und dann kümmere ich mich auch nicht um den Schnee.
Ein x-beliebiger Fußweg muss ja auch nicht von mir gereinigt werden, nur weil mein Weg mich dort regelmäßig entlang führt...
Auslegung wird wohl sein, dass alle Fußwege ausreichend vom Schnee befreit werden müssen. Dazu zählt auch der Fußweg zum Garagentor. Solange Du aber in der Lage bist, über eine satte Schneelage mit Deinem Auto aus der Garage oder in sie einzufahren, kann er sicher nicht verlangen, dass Du den ganzen Vorplatz räumst. Ob irgendwann die Gefahr besteht, dass Du stecken bleibst, musst Du dan selbst beurteilen. Wenn es aber soweit ist, wird es umso schwieriger, den Schnee noch weg zu schaffen.
Genau genommen muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Winterdienst für den Mieter auf dem Weg von und zur Garage vorgehalten wird.
Es sei denn, im MV ist etwas anderes vereinbart.
Wenn ich den Platz vor der Garage mitgemietet hätte, dann dürfte ich dort auch parken. Es ist ja keine Zweckentfremdung der Sache.
Ich werde mich dann wohl an einen Anwalt wenden.