Kann Arbeitsamt Kindesunterhalt neu berechnen lassen und gegebenenfalls auch Rückstände einfordern?
Mein Ex bezahlt immer pünktlich den Kindesunterhalt den wir damals untereinander vereinbart haben. Es ist weniger als die Düsseldorfer Tabelle vorsieht. Ich werde bald arbeitslos weil meine Firma schließt. Sollte ich bis dahin nichts finden muss ich mich beim Arbeitsamt melden. Können die verlangen das der Unterhalt berechnet wird und gegebenenfalls sogar Rückzahlungen veranlassen? Wenn ja kann man dem umgehen? Ich möchte den Kindsvater nicht mehr belasten. Vielleicht gibt es ja aber eine Möglichkeit dem zu umgehen solange ich noch nicht beim Amt gemeldet bin. Natürlich bin ich schon dabei einen neuen Job zu finden, die Frage bezieht sich nur darauf, entfall ich so schnell nichts finde.
7 Antworten
Arbeitsamt gibt es nicht mehr. Das heist für Arbeitslosengeld 1 jetzt Arbeitsagentur und für Alg2/Hartz4 Jobcenter/ARGE. In der Zeit wo du Alg 1 beziehst könnt ihr wie vereinbart weiter machen. Erst wenn du auf Alg 2 angewiesen bist werden sie dich auffordern den vollen Unterhalt vom Vater des Kindes zu fordern. Ihn dir von den Alg2 Leistungen abziehen.
Solange du nur das ALG - 1 von der Agentur für Arbeit beziehen würdest und nicht noch auf Sozialleistungen wie ALG - 2 vom Jobcenter angewiesen wärst,spielt das keine Rolle was ihr euch ausgemacht habt bzw.was er zahlt,dass würde nur dann neu berechnet wenn du auch ALG - 2 beantragen würdest !
Das Jobcenter würde dann den gezahlten Unterhalt erst mal so hinnehmen,besser als gar keiner,wenn schon nicht nach dem relevanten Nettoeinkommen des Kindsvaters gezahlt wird.
Aber irgendwann wird er angeschrieben und muss Auskunft und Nachweise über Einkommen erbringen und ab dieser Aufforderung würde dann eine Rückwirkende Zahlung in Betracht kommen,wenn er mehr zahlen könnte als er es tut.
Bei Bezug von ALG-I spielen Deine Vermögensverhältnisse keine Rolle - wenn (später) ALG-II bezogen wird, dann müssen alle Einkommensansprüche auch in voller Höhe eingefordert werden.
Das ALG-II ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkünften und auch Ansprüchen - es kann der Allgemeinheit ja nicht zugemutet werden, Dich zu unterstützen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht in voller Höhe zahlt - es sei denn, er wäre nicht in der Lage, den vollen Unterhalt zu zahlen - hierbei gelten aber erhöhte Mitwirkungspflichen des Unterhaltsverpflichteten, daß er dafür sorgt, daß der Unterhalt in der vorgeschriebenen Höhe auch geleistet wird.
Diese Ansprüche sind ggf. sogar gerichtlich einzufordern.
Danke, das wollte ich wissen
Nur wenn du in ALG2 rutscht (und mit dem Kind eine Bedarfsgemeinschaft darstellst), kann das Amt verlangen, dass der Kindesunterhalt voll bezahlt wird, um den Bedarf des Kindes zu decken. Die Steuerleistung ALG2 wird erst bezahlt, wenn alle anderen Einnahmen ausgeschöpft sind.
Rückwirkend kann allerdings nichts verlangt werden.
Aber du bekommst ja erst einmal ALG1 , das ist eine Versicherungsleistung. Du bekommst, was du zuvor einbezahlt hast. Der Kindesunterhalt wird da nicht angerechnet.
ich verstehe dein anliegen nicht.. du hast angst vor rückzahlungen, weil du den kindsvatger nicht mehr belasten willst? die rückzahlungen müsstest DU doch leisten, wenn er zuviel gezahlt hat?
viell. verstehe ich dich auch einfach nur falsch.
und wie kommst du dann auf rückzahlungen?
Vielleicht kommt das Amt ja auf die Idee für die letzten Jahre das zuwenig gezahlte von ihm rückwirkend einzufordern. War nie beim Amt aber man hört ja immer sie holen lieber erst mal von anderen Geld bevor sie selbst zahlen
Das würde aber nur bei Hartz4 sein., Nicht bei ALG 1
Ich meine das was er bis jetzt zu wenig bezahlt hat