Ehegattenunterhalt - für wen- Brief vom Jobcenter?
Hallo Leute,
Bin seit 2 Jahren geschieden und habe einen bald 7 Jährigen Sohn der bei seiner Mutter lebt. Ich habe ihn jedes 2. Wochenende von Freitag - Montag bei mir. Seit Tag 1 der Trennung zahle ich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer wie es mein Anwalt damals ausgerechnet hatte.
Nun kommt ein Brief von Jobcenter, das ich eine Erklärung über meine wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben soll und Einkommensbescheinigung. Es ginge um die Sicherung des Lebensunterhaltes der Mutter und meines Sohnes.
Ich verdiene 2000€ netto. Mir gehen Gedanken um den Kopf, bezüglich Ehegattenunterhalt. Gibt es sowas noch? Ich meine ich zahle schon jeden Monat 341,50€ für mein Kind. Was will das Jobcenter noch von mir...
7 Antworten
Es geht lediglich darum, dass das Amt prüfen will, ob ggf. mehr beim Kindesunterhalt rauszuschlagen wäre. Alles was du zahlen kannst, müssen die weniger zahlen...
Aber mit dem Betrag bist du in Stufe 1 regulär beim Alter des Kindes. Die Düsseldorfer Tabelle ist allerdings auf 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt! Es können demzufolge auch Eingruppierungen in die nächst höhere Stufe gemacht werden. Kommt letztendlich auf dein bereinigtes Netto an. Aber das wären auch gerade mal 23 Euro mehr...
Allerdings will das Jobcenter auch prüfen, ob es evtl. doch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geben könnte. Dabei ist es auch irrelevant ob die Ex bislang darauf verzichtet hat.
Wobei sie natürlich mit einem 7 jährigen Kind ohnehin ihre Bewerbungsversuche dokumentieren müsste. Hat sie denn gearbeitet nach der Scheidung oder warum kommt das Jobcenter erst jetzt damit?
Hier ein Fall, wo die Ehe auch schon länger geschieden war, der Ehemann gar neu verheiratet war:
Für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist nicht erforderlich, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen der Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.
https://research.wolterskluwer-online.de/document/44ba5d42-f0a1-435a-80ba-2c69cff37dea
Es ist natürlich auch zu unterscheiden, ob sie nach der Ehe schon bedürftig war oder ob sie einen Job hatte und den wieder verloren hat.
Aber wie gesagt: prüfen darf das Jobcenter.
Nun, sie prüfen natürlich auch mögliche Optionen für den nachehelichen Unterhalt. Aber da sie schon in Teilzeit war ist es eben auch ihr Risiko wieder arbeitslos zu werden...
Das ist berechtigt, dann es soll geprüft werden, ob du den richtigen Unterhalt für dein Kind zahlst. Wenn sie ALG II bezieht, dann evtl. auch anteilig für das Kind. DAS wird nun überprüft werden.
Ich zahle ja Kindesunterhalt. Es wird quasi geprüft ob die Höhe vom Kindesunterhalt in Ordnung ist?
So wird das sein.
Da beide (Ex und Kind) zusammen Hartz IV beziehen, wird geprüft werden, ob Deine Unterhaltszahlung in richtiger Höhe erfolgen.
Es geht aber um die Unterhaltszahlung an mein Kind ? Ob da die Höhe korrekt ist?
Das ist anzunehmen, wenn es keine Gründe gibt welche einen Ehegattenunterhalt zur Folge haben könnte.
Wenn deine Ex - Frau schon gearbeitet hat, dann wird sie das auch weiterhin können, es sei denn die Betreuung des Kindes könnte nicht sichergestellt werden, weil es z.B.durch eine Behinderung oder Krankheit auf Pflege angewiesen wäre.
Sollte das nicht der Fall sein, müsste sie im Regelfall ab Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes der Vermittlung wieder zur Verfügung stehen.
Wenn es bei der Scheidung kein Urteil über zu zahlenden Unterhalt gab, wirst Du auch jetzt keinen zahlen müssen, wenn sie arbeiten gehen könnte, nur darauf käme es an und nicht ob sie eine Arbeit findet oder nicht.
Es wird hier nur um die Prüfung des gezahlten Unterhalts für dein Kind gehen, denn Einkommen kann sich ja erhöhen und dadurch ggf.auch der zu zahlende Unterhalt für dein Kind.
Dadurch würde sich dann nicht nur der Bedarf deines Kindes verringern, sondern ggf.sogar entfallen und dann kann es indirekt passieren das auch die Ex - Frau weniger Leistung vom Jobcenter bekommen würde.
Denn Kindergeld was dein Kind dann ggf.zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde, würde dann wieder zum Einkommen der Mutter und entsprechend der Verordnungen mindernd auf ihren eigenen Bedarf angerechnet und so könnte das Jobcenter dann auch bei ihr sparen.
Mit deinem Unterhalt und Kindergeld kommt dein Kind nämlich derzeit schon auf um die 560 Euro anrechenbares Einkommen.
Der Bedarf deines Kindes liegt derzeit im Regelfall bei 309 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und min.noch 50 % von der Warmmiete, wenn es nur 2 Personen sind.
Würde also bedeuten, dass dein Kind derzeit für seinen Anteil der Warmmiete noch um die 250 Euro hätte.
Läge die gesamte Warmmiete also angenommen bei 460 Euro, dann würde dein Kind schon aus der BG - Bedarfsgemeinschaft der Mutter raus sein, weil es seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könnte.
Die verbleibenden 20 Euro Überschuss von deinem Kind würde dann dem Kindergeld zugerechnet und zum Einkommen der Mutter.
Hätte sie kein anderes Einkommen, auf das sie schon Freibeträge berücksichtigt bekommen würde, könnte sie min. 30 Euro Versicherungspauschale geltend machen, bei diesen angenommenen 20 Euro würde dann nichts auf ihren Bedarf angerechnet.
Das könnte sich dann ja aber ändern, wenn Du mehr Unterhalt für dein Kind zahlen müsstest, dann würde es zur Deckung seines Bedarfs weniger vom Kindergeld benötigen, was dann entsprechend das Einkommen in Form des nicht mehr benötigten Kindergeldes der Mutter erhöhen würde.
Ehegattenunterhalt gibt es, aber ihr seid ja geschieden. Es gibt aber auch sog. Betreuungsunterhalt, wenn die Ex ein Kind betreut und selbst nicht arbeiten gehen kann. Ob es da bei einem 7-Jährigen Anspruch egibt weiß ich nicht, Ich kenn das nur bis 3 Jahre. In Einzelfällen kann das aber auch länger möglich sein. Dann muß die Mutter aber nachweisen, dass sie wegen der Betreuung nicht arbeiten kann.
https://www.kanzlei-hasselbach.de/2016/betreuungsunterhalt-berechnung-und-selbstbehalt/07/
Mein Sohn fängt jetzt dann eine Ganztagsschule an. Von 8-16 Uhr
Dann kann sie ja nen Ganztagsjob machen.
Ja zum Zeitpunkt der Scheidung hatte sie einem Job. Aber auf Teilzeit. Damals kam auch schon was vom Jobcenter. Trennungsunterhalt war nicht mehr drin .
Jetzt ist sie arbeitslos geworden und wieder beim Jobcenter. Dementsprechend habe ich so ein Schreiben bekommen. Wenn es nur um den Unterhalt meines Sohnes geht mache ich mir keine Sorgen.