Justiz- oder Rechtspfleger/in

3 Antworten

Also das, was akira79 hier schreibt, ist völliger Unsinn. Rechtspfleger, die bei der Staatsanwaltschaft tätig sind, dürfen Vollstreckungshaftbefehle unterschreiben; das ergibt sich aus § 31 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 457 Strafprozessordnung.

Und die Leute, die im Gerichtssaal aussehen wie Polizisten, sind einfach nur Wachtmeister und haben nichts mit Rechtspflegern zu tun !!!

§ 31 Rechtspflegergesetz lautet:

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung), 2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 1, 3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind. (2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(...)

§ 457 Strafprozessordnung lautet :

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

akira79  25.01.2015, 17:31

Den einzigen Haftbefehl, den ein Rechtspfleger erlassen kann (im Namen der Staatsanwaltschaft) ist der Vollstreckungshaftbefehl nach Rechtsgrundlage: § 457 StPO

Da es ja aber auch mehrere Arten von Haftbefehlen gibt (und sich der Fragenstellende dessen vielleicht nicht bewusst ist), habe ich meine erste Antwort daher so formuliert, dass ersichtlich sein sollte (für mich zumindest), dass das unterschreiben des Haftbefehls durch einen Rechtspfleger eher die Ausnahme als die Regel ist ;)

unabhängig davon freue ich mich natürlich, dass auch Du dem Fragensteller mit Deiner Antwort helfen wolltest und daher ein dickes DH von mir :)

Geht es um Strafvollstreckung? Dort kann der Rechtspfleger im Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe einen Haftbefehl ausstellen. Dem steht auch nicht Art. 104 II GG entgegen. Zumal der Rechtspfleger kraft Gesetzes richterliche Aufgaben im Rahmen der Übertragung wahrnimmt.

Ausserdem darf nach den Statuten der Menschenrechte niemand wegen privater Schulden eingesperrt werden.

Wird in Deutschland auch niemand.

gukl68  06.09.2019, 10:07

die frage ist wieso unterschreiben dann diese rechtspfleger den HAFTBEFEHL nicht ? sie paraphieren mit einem strich ( beweisbar ) und das soll dann auch noch BEÄRBAUM heissen ... ist schon willkür ohne ende ....

Einen Haftbefehl dürfen die nicht unterschreiben, allerdings können sie den vollstrecken. D.h. z.B. wenn Du im Gerichtssaal bist, dann sind dort Leute, die wie Polizisten aussehen (von der Uniform) allerdings haben sie einen Aufnäher auf dem Justiz steht ;)

FynnHamburg  24.01.2015, 11:29

Also das, was akira79 hier schreibt, ist völliger Unsinn. Rechtspfleger, die bei der Staatsanwaltschaft tätig sind, dürfen Vollstreckungshaftbefehle unterschreiben; das ergibt sich aus § 31 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 457 Strafprozessordnung.

Und die Leute, die im Gerichtssaal aussehen wie Polizisten, sind einfach nur Wachtmeister und haben nichts mit Rechtspflegern zu tun !!!

§ 31 Rechtspflegergesetz lautet:

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung), 2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 1, 3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind. (2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(...)

§ 457 Strafprozessordnung lautet :

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

akira79  25.01.2015, 17:30
@FynnHamburg

Den einzigen Haftbefehl, den ein Rechtspfleger erlassen kann (im Namen der Staatsanwaltschaft) ist der Vollstreckungshaftbefehl nach Rechtsgrundlage: § 457 StPO

Da es ja aber auch mehrere Arten von Haftbefehlen gibt (und sich der Fragenstellende dessen vielleicht nicht bewusst ist), habe ich meine erste Antwort daher so formuliert, dass ersichtlich sein sollte (für mich zumindest), dass das unterschreiben des Haftbefehls durch einen Rechtspfleger eher die Ausnahme als die Regel ist ;)

unabhängig davon freue ich mich natürlich, dass auch Du dem Fragensteller mit Deiner Antwort helfen wolltest und daher ein dickes DH von mir :)