Justiz- oder Rechtspfleger/in
****Ist ein Rechts- oder Justizpfleger/in berechtigt, einen Haftbefehl zu unterschreiben? Soweit ich weiß, darf dies nur ein Richter. Dies müsste sich schon aus dem GG 104 Abs. 2 ergeben Ausserdem darf nach den Statuten der Menschenrechte niemand wegen privater Schulden eingesperrt werden. ** Laut Ausbildungsbeschreibung in SH ist die Beschreibung des Berufes folgendermaßen:
Die Rechtspfleger sind ein selbständiges Organ der Rechtspflege neben Richtern und Staatsanwälten. Sie nehmen durch das Gesetz bestimmte Aufgaben wahr und treffen ihre Entscheidungen unabhängig, d.h. dass sie an Weisungen eines Vorgesetzten sachlich nicht gebunden sind. Damit unterscheiden sie sich von dem Beruf anderer Beamter. Aufgabengebiete
Die Aufgaben der Rechtspflegerinnen und der Rechtspfleger bzw. Rechtspflegerzuständigkeiten finden sich größtenteils im Rechtspflegergesetz (RpflG). Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind überwiegend in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften tätig.
Eine Auswahl der verantwortungsvollen, vielfältigen und interessanten Aufgaben der Berufsgruppe im Überblick:
Eröffnung von Testamenten, Erteilung von Erbscheinen bei gesetzlicher Erbfolge,
Überwachung der Tätigkeit von Vormündern, Pflegern und Betreuern, Entscheidung über Genehmigung besonderer Rechtsgeschäfte, Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren,
Eintragung von Eigentumsübertragungen und Belastungen des Grundstücks, Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Güterrechts- und Vereinsregisters,
Zwangsversteigerung von Grundstücken, Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Entscheidung über Räumungsschutzanträge, Durchführung des richterlich eröffneten Insolvenzverfahrens,
Leitung der Rechtsantragstelle, Kostenfestsetzung,
Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen,
Geschäftsleitung eines Gerichts, Personalsachbearbeitung.
3 Antworten
Also das, was akira79 hier schreibt, ist völliger Unsinn. Rechtspfleger, die bei der Staatsanwaltschaft tätig sind, dürfen Vollstreckungshaftbefehle unterschreiben; das ergibt sich aus § 31 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 457 Strafprozessordnung.
Und die Leute, die im Gerichtssaal aussehen wie Polizisten, sind einfach nur Wachtmeister und haben nichts mit Rechtspflegern zu tun !!!
§ 31 Rechtspflegergesetz lautet:
(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung), 2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 1, 3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind. (2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.
(...)
§ 457 Strafprozessordnung lautet :
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
Den einzigen Haftbefehl, den ein Rechtspfleger erlassen kann (im Namen der Staatsanwaltschaft) ist der Vollstreckungshaftbefehl nach Rechtsgrundlage: § 457 StPO
Da es ja aber auch mehrere Arten von Haftbefehlen gibt (und sich der Fragenstellende dessen vielleicht nicht bewusst ist), habe ich meine erste Antwort daher so formuliert, dass ersichtlich sein sollte (für mich zumindest), dass das unterschreiben des Haftbefehls durch einen Rechtspfleger eher die Ausnahme als die Regel ist ;)
unabhängig davon freue ich mich natürlich, dass auch Du dem Fragensteller mit Deiner Antwort helfen wolltest und daher ein dickes DH von mir :)
Geht es um Strafvollstreckung? Dort kann der Rechtspfleger im Rahmen der Ersatzfreiheitsstrafe einen Haftbefehl ausstellen. Dem steht auch nicht Art. 104 II GG entgegen. Zumal der Rechtspfleger kraft Gesetzes richterliche Aufgaben im Rahmen der Übertragung wahrnimmt.
Ausserdem darf nach den Statuten der Menschenrechte niemand wegen privater Schulden eingesperrt werden.
Wird in Deutschland auch niemand.
die frage ist wieso unterschreiben dann diese rechtspfleger den HAFTBEFEHL nicht ? sie paraphieren mit einem strich ( beweisbar ) und das soll dann auch noch BEÄRBAUM heissen ... ist schon willkür ohne ende ....
Einen Haftbefehl dürfen die nicht unterschreiben, allerdings können sie den vollstrecken. D.h. z.B. wenn Du im Gerichtssaal bist, dann sind dort Leute, die wie Polizisten aussehen (von der Uniform) allerdings haben sie einen Aufnäher auf dem Justiz steht ;)
Den einzigen Haftbefehl, den ein Rechtspfleger erlassen kann (im Namen der Staatsanwaltschaft) ist der Vollstreckungshaftbefehl nach Rechtsgrundlage: § 457 StPO
Da es ja aber auch mehrere Arten von Haftbefehlen gibt (und sich der Fragenstellende dessen vielleicht nicht bewusst ist), habe ich meine erste Antwort daher so formuliert, dass ersichtlich sein sollte (für mich zumindest), dass das unterschreiben des Haftbefehls durch einen Rechtspfleger eher die Ausnahme als die Regel ist ;)
unabhängig davon freue ich mich natürlich, dass auch Du dem Fragensteller mit Deiner Antwort helfen wolltest und daher ein dickes DH von mir :)
Also das, was akira79 hier schreibt, ist völliger Unsinn. Rechtspfleger, die bei der Staatsanwaltschaft tätig sind, dürfen Vollstreckungshaftbefehle unterschreiben; das ergibt sich aus § 31 Rechtspflegergesetz in Verbindung mit § 457 Strafprozessordnung.
Und die Leute, die im Gerichtssaal aussehen wie Polizisten, sind einfach nur Wachtmeister und haben nichts mit Rechtspflegern zu tun !!!
§ 31 Rechtspflegergesetz lautet:
(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung), 2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlagnahme und Vollziehung des Arrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 1, 3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind. (2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.
(...)
§ 457 Strafprozessordnung lautet :
(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. (3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.