Jemanden bei der polizei anschwärzen der per haftbefehl gesucht wird?
Hallo community, meine frage ist folfende, eine person die angeblich per haftbefehl gesucht werden soll (behauptet sie jedenfalls hat 50.000 euro schulden, haftbefehl kommt vom gerichtsvollzieher) ist es möglich die person bei der polizei anzuschwärzen, bzw. Bei der polizei nachzufragen ob gegen diese person ein haftbefehl vorliegt als aussenstehender? (und der polizei dann ggf. Den aufenthaltsort zu sagen?) Vollen Namen habe ich. Die Person soll aus berlin nach nürnberg kommen, hat keinen festen wohnsitz, wohnt ungemeldet in einer wohnung mit 6-7 anderen leuten.
15 Antworten
Das ist ein "zivilrechtlicher Haftbefehl" der die Polizei solange nicht interessiert, bis die vom Gerichtsvollzieher um Hilfe gebeten werden.
Der Haftbefehl sagt nichts anderes, als das der Betreffende vom Gerichtsvollzieher gesucht wird, um das Vermögensverzeichnis (früher eidesstattliche Versicherung) abzugeben.
Der Gerichtsvollzieher kann jederzeit die Polizei bitten, ihn in Haft zu nehmen, damit er die Vermögensauskunft abgibt, aber wenn Du der Polizei sagst, der ist in der Teststraße 3, in 99999 Musterhausen, passiert nichts.
Genau das wollte ich ausdrücken. Der Gerichtsvollzieher ist der, der die Verhaftung vornimmt. Sollte er Probleme bekommen, ruft er die Polizei. Groß begründen muss er das aber nicht, denn er hat den Haftbefehl und wenn er sagt, dass der Betreffende Widerstand leistet, reicht es. Er kann schon im Vorwege Hilfe anfordern, wenn er Widerstand befürchtet.
Groß begründen muss er das aber nicht,
Das war mal so. Mittlerweile muß er tatsächlich erst einen Versuch starten, wenn das nicht funktioniert, muß er sie Schwierigkeiten schildern und die Amtshilfe anfordern. Er kann sich, bei Problemen auch von einigen Justizwachtmeistern des Gerichts begleiten lassen. Diese Regelung gibt es schon mindestens 10 Jahre.
Ein Notruf bei Gefahr ist davon natürlich nicht betroffen.
Hallo Artus01,
da muss ich Dir leider widersprechen. Der Gerichtsvollzieher ist zwar derjenige, der die Verhaftung vornimmt (§ 802 g ZPO), allerdings kann sich der GV jederzeit der Hilfe von Polizeibeamten bedienen, unabhängig davon, ob es sich um den ersten Versuch handelt. Es gibt hierzu keine Regelung - weder in der ZPO noch in der GvGA. Er wird, wie Du richtig sagst, dies vorab bei der zuständigen PI anmelden, damit zum gegebenen Zeitpunkt die Beamten zur Verfügung stehen. Das ist insbesondere in Großstädten wichtig - in kleinen Amtsgerichtsbezirken geht das vergleichsweise unkompliziert. Er wird praktischerweise die Vollstreckungshilfe auch nur dann anfordern, wenn zu befürchten steht, dass der Schuldner Widerstand leisten könnte.
Gänzlich falsch ist die Aussage bzgl. der Sicherheitsleistung. Bei Vorliegen eines Haftbefehls zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger eine Sicherheitsleistung hinterlegt hat. Diese spielt lediglich bei der Vollstreckbarkeit von Titeln eine Rolle (§§ 708 ff ZPO). Ob eine Sicherheitsleistung gegeben ist, wird im Schema bereits weit vorher geprüft. Auch dient ein Haftbefehl nicht nur dazu, dem Schuldner Angst einzujagen. Weigert sich der Schuldner trotz Vorliegen eines Haftbefehls die VAK abzugeben, wird er konkret verhaftet. Da wird nicht verhandelt.
Du täuscht Dich da leider recht ordentlich.
Der Gerichtsvollzieher ist zwar derjenige, der die Verhaftung vornimmt (§ 802 g ZPO),
Daraus ergibt sich klar, daß die Polizei zunächst mal außen vor ist. Schon längst kümmert sich die Polizei nur um Dinge um die sie sich kümmern muß. Ein Beispiel dafür ist auch der "ruhende Verkehr". Zunächst muß der GV selbst sehen wie er klar kommt, denn auch mit dem Haftbefehl hat die Polzei nichts am Hut, erst wenn klar ist daß die Sache brenzlig wird, kann er um Amtshilfe ersuchen.
Bei Vorliegen eines Haftbefehls zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt es nicht darauf an, ob der Gläubiger eine Sicherheitsleistung hinterlegt hat.
Der Gläubiger ist gem. § 4 GvKostG vorschußpflichtig, das gilt auch für die Haftkosten welche nach § 50, Abs. 2 u. 3 StVollzG zu berechnen sind. Die §§ 708 ff ZPO greifen da nicht, oder nur bedingt.
Der Gläubiger hat grundsätzlich die Gesamten Kosten in Vorleistung zu erbringen. Das gilt auch für die Erzwingungshaft die bis zu 6 Monate dauern kann. Bei den Preisen geht allerdings den meisten Gläubigern die Puste aus. Sowas lohnt sich im Grunde nur wenn es um richtig hohe Summen geht bei denen man den Verdacht hat daß der Schuldner einen Großteil seines Kapitals gut gebunkert hat. Leisten können sich sowas eben nur Leute die über reichliche Mittel verfügen, wie z. B. Fr. Klatten bei ihrem Heiratsschwindler. Die restlichen beantragten Haftbefehle solle einfach nur einschüchtern.
Hallo Artus,
ich muß Dir erneut widersprechen.
Dass der GV die Verhaftung vornimmt, heißt, dass er derjenige ist, der den Vollzug der Verhaftung vornimmt, also die Verhaftung ausspricht, dem Schuldner eine Kopie des Haftbefehls übergibt, Angehörige benachrichtigt usw. (§ 802 g ZPO i.V.m. §§ 143 bis 145 GVGA). Die Polizeibeamten können jederzeit zur Unterstützung angefordert werden - auch beim ersten Verhaftungsversuch. Es ergibt sich aus keiner Aussage von mir, dass die Polizei erst mal außen vor wäre. Nochmal zur Klarstellung: sie muss nicht herangezogen werden, kann aber jederzeit vom GV zur Verhaftung herangezogen werden. In größeren Städten wird mit der zuständigen PI der Termin vorab abgeklärt. In Kleinstädten wie z.B. der, in welcher ich lebe, gibt es eine Absprache zwischen dem Amtsgericht und der PI, wonach die Polizei der, mitunter spontanen, Anforderung von Beamten durch GVs absolute Priorität einräumt.
Hinsichtlich Deiner Aussage zur Sicherheitsleistung bringst Du offenbar einiges durcheinander. Die Sicherheitsleistung hat nichts mit den Kosten der Zwangsvollstreckung zu tun. Die Sicherheitsleistung ist eine Vollstreckungsvoraussetzung bei bestimmten Titeln. Sie hat nichts mit den Kosten der Zwangsvollstreckung zu tun. Die Kosten jedoch setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen und werden nach deren Entstehung fällig. Deshalb erstellt der GV nach Durchführung des Auftrages eine Kostenrechnung zu Lasten des Gläubigers, falls der Schuldner die Gesamtforderung (= Hauptforderung + Zinsen + Kosten) im Zuge der Zwangsvollstreckung nicht begleicht. Nur in Einzelfällen fordert der GV einen Vorschuss vom Gläubiger an, z.B. bei Räumungen. Beim Haftbefehl kommt zwar eine Gerichtsgebühr von 20,00 Euro (Bayern) zum Tragen, weitere Kosten fallen jedoch nicht an. Gänzlich daneben ist Deine Aussage, der Gläubiger müßte für die gesamten Haftkosten in Vorleistung gehen. Auch, dass hierfür das StVollzG zuständig sei, ist falsch. Dieses findet Anwendung bei Strafsachen. Wir befinden uns im Zivilrecht. Maßgebend für die Zwangvollstreckung ist das GvKostKG. In der Praxis läuft das so ab: der Gläubiger reicht beim GV einen Vollstreckungsauftrag ein zum Zwecke der Pfändung und im Falle der Fruchtlosigkeit das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gleichzeitig beantragt er nicht selten die Erwirkung eines Haftbefehls bei Weigerung zum Erscheinen beim Termin bzw. zur Abgabe der VAK. Tritt dieser Fall ein (und das kommt ziemlich oft vor), gibt der GV die Akte an das zuständige Amtsgericht zwecks Ausstellung eines Haftbefehls und fordert eine Gebühr von 20,00 !!! Euro beim Gläubiger an. Das kann sich jeder Gläubiger leisten. Dafür muss man nicht Rockefeller heissen. Nach Rücklauf der Akte mitsamt Haftbefehl kann der GV den Haftbefehl vollziehen - sofort und unter Zuhilfenahme von Polizeibeamten. Der einzige Grund, warum so wenige Schuldner im Knast landen ist der, dass sie spätestens, wenn die Verhaftung ausgesprochen ist (womit übrigens eine neue Gebühr ausgelöst wird), einknicken. Ich selbst habe während meiner Tätigkeit noch keinen Schuldner gesehen, der sich tatsächlich hätte verhaften lassen - vorher haben die lieber die VAK abgegeben. Also wenigstens hier scheinst Du der Realität etwas nahe gekommen zu sein. Nichtsdestotrotz ist es so, dass ein existierender Haftbefehl bei Weigerung des Schuldners zur Abgabe der VAK konsequent umgesetzt wird.
Die Polizeibeamten können jederzeit zur Unterstützung angefordert werden - auch beim ersten Verhaftungsversuch.
Versuchen kann der GV das, nur sie werden nicht kommen, da es keinerlei Verpflichtung dazu gibt. Was Du aus Deiner Stadt beschreibst mag bei einigen hinkommen. Aber gehe doch mal in Großstädte, da ist die Polizei froh wenn sich personalmäßig die mindestanforderungen des normalen Streifendienstes hinbekommt. Um Sachen um die man sich nicht zwingend kümmern muß, kümmert man sich dann auch nicht.
Was das weitere Prizedre angeht, so bist Du auf dem Holzweg. Der Glübiger ist für alle Konsten des Verfahrens, inklusive der Haftkosten verantwortlich, selbstverständlich in Vorleistung. Das habe ich oben bereits begründet (§ 4 GvKostG). Das StVollzG ist zunächst insofern zuständig, weil weil es vorgibt wie die Haftkosten berchnet werden, die der Gläubiger im Vorraus zu begleichen hat. Die jeweiligen Landesjustizministerien haben dafür Tabellen, die jährlich angepaßt werden. Des weiteren regelt das StVollzG in § 171 sehr wohl auch die Erzwingungshaft.
(Seufz).
Ich sehe schon, ich habe hier einen Experten vor mir.
Nochmal: Der Gerichtsvollzieher kann sich jederzeit zur Durchsetzung seines Vollstreckungsauftrages der Polizei bedienen. Zweckdienlicherweise wird er dies terminlich absprechen.
Nun zu den Kosten (Doppelseufz):
Auch hier noch einmal: § 4 GvKostG ist eine Kann- Bestimmung und wird durch die Gerichtsvollzieher hinsichtlich des Vorschusses z.B. bei Räumungen oder auch z.B. Auslagen für öffentliche Versteigerungen angewendet. Kein Gläubiger geht bei einem Pfändungsauftrag, Zustellungsauftrag, VAK- Auftrag etc. in Vorleistung - und eben auch nicht bei einem Auftrag zur Erteilung und Durchführung eines Haftbefehls.
Und jetzt bitte laaaangsaaam lesen und verstehen: kein Gläubiger ist verpflichtet, nicht durch das GvKostG (dessen Anhang maßgeblich ist für die Vollstreckung), nicht durch das StVollzG und auch sonst nicht, für Kosten in Vorleistung zu gehen, welche durch Beantragung und Vollzug eines Haftbefehls zwecks Abgabe der VAK entstanden sind oder möglicherweise entstehen können.
Und ferner: § 171 regelt erst mal gar nichts. Er ist eine Verweisungsnorm und die folgenden §§ regeln den Vollzug der Haft und nicht die Kosten.
Was Du hier schreibst, ist nicht mal gefährliches Halbwissen.
Tja, Du hast Recht, ich bin ein hoffnungsloser Fall, denn Du irrst Dich ganz gewaltig.
Was den Einsatz der Polizei betrifft. Zunächst dazu ein einfacher Grundsatz nach dem jeder Polizeibeamte, und Polizisten sind nunmal Beamte, früh lernt zu handeln. Wenn jemand was von einem Beamten will, was prüft der Beamte zuerst? Er prüft ob er überhaupt zuständig ist. In dem Fall daß der GV jemanden verhaften will, kommt der Beamte sehr schnell zu dem Ergebnis daß er nicht zuständig ist. Die festzunehmende Person steht noch nichtmal auf der Fahndungsliste. Der GV muß sich schon was besseres einfallen lassen. Nicht umsonst nehmen einige Gerichtsvollzieher zunächst zwei Justizwachtmeister mit, wie ich bereits oben schon schrieb.
Nun kommen wir nochmal zu den Kosten. Es stimmt, daß es eine "Kannbestimmung" ist. Dieses "kann" findet allerdings immer Anwendung. Du glaubst doch nicht im Ernst daß der Staat die Kosten von ca. 140 € pro Tag für einen Schuldner übernimmt der gerade mal eine Forderung von 500 € zu begleichen hat? Ein Gerichtsvollzieher der sich auf sowas einläßt, war die längste Zeit Gerichtsvollzieher. Ohne richtig Geld auf dem Tisch des Herrn läuft nichts.
Dann noch zum Strafvollzugsgesetz. Der § 50 StVollzG ist Grundlage für die Berechnung der anfallenden Haftkosten, eine andere Berechnungsgrundlage gibt es nicht. Die Preise stehen fest, die kann man sich nicht selbst zurechtzimmern.
Keine Haft ohne gesetzliche Grundlage. Der § 171 StVollzG, in dem durch entsprechende Verweise auch die Durchführung der Erzwingungshaft geregelt ist, macht es erstmal möglich daß der GV seinen Gefangenen überhaupt loswird. Ohne den § 171 StVollzG wird ihm der Pfortenbeamte der JVA sagen daß er seinen Kandidaten wieder mitnehmen kann, in eine JVA kommt er jedenfalls nicht.
Sag' mal, wo hast Du den ganzen Stuss, den Du Dir da zusammenschwurbelst eigentlich her?
Du erfindest die Zwangsvollstreckung mit jedem Beitrag neu. Es ist offensichtlich, dass Du noch nie in der Justiz gearbeitet hast. Glaubst Du, ich weiß nicht wovon ich schreibe? Ich spreche aus Berufserfahrung. Was willst Du eigentlich?
Deine Aussagen disqualifizieren Dich. Was Du im Zusammenhang mit den Justizwachtmeistern erzählst ist haarsträubend. Ich arbeite fast jeden Tag mit denen zusammen. Die Polizei ist es, die bei der Verhaftung hilft und zu helfen hat. Ich nehme Dich nicht ernst. Glaub' es mir. Im Gegensatz zu Dir weiß ich, wovon ich rede. Alleine Deine Aussagen zum §171 StVollzG sind lächerlich.
Die Vorgehensweise bei der Verhaftung ist ergänzend zum § 802 g ZPO in der GvGA §145 geregelt. Dein wahllos zusammengezimmertes Gebilde ist lachhaft. Du kannst nicht mal den Ansatz von Seriosität vortäuschen. " Ohne den § 171 StVollzG wird ihm der Pfortenbeamte der JVA sagen daß er seinen Kandidaten wieder mitnehmen kann, in eine JVA kommt er jedenfalls nicht." - zum Totlachen, was Du von Dir gibst.
Ein allerletztesmal: kein GV muss einen Vorschuss für einen Verhaftungsausftrag einholen. Vergiss' das alles, was Du Dir in Deinem hilflosen Versuch, Deine von vorneherein grundfalsche Auskunft irgendwie mit Spucke zusammenzuhalten, zusammenstopselst.
" Ohne den § 171 StVollzG wird ihm der Pfortenbeamte der JVA sagen daß er seinen Kandidaten wieder mitnehmen kann, in eine JVA kommt er jedenfalls nicht." - zum Totlachen, was Du von Dir gibst.
Das cmal nur zum Abschluß der Sache. Das ist nicht zum Totlachen, das ist gültige Rechtslage.
Du arbeitest also bei der Justiz? Da kann ich nur drüber lachen. Ich habe über 40 Jahre dort hinter mir.
Du könntest noch 40 Jahre dort vor Dir haben und würdest es nicht kapieren. Ich wette, Du warst dort eine echte Kapazität. Alleine die Formulierung "Ohne den § 171 wird ihm .....usw.". Daran sieht man, dass Du keine Prüfungsschemata beherrschst, keine Zusammenhänge erkennst, keine Paragraphen interpretieren kannst usw..
Dann noch die Aussage, dass der GV Justizwachtmeister zur Verhaftung mitnimmt. Was hast Du denn dort bei der Justiz gearbeitet? In der JVA vielleicht? Auf welcher Seite des Gitters hast Du denn gesessen?
Die Beantwortung deiner dümmlichen Fragen überlasse ich Deiner ausgeprägten Phantasie.
Du bist die Hilflosigkeit in Person. Wer so wie Du keine Ahnung von der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers und der damit verbundenen Gesetzeslage hat, sollte nicht auch noch versuchen, so unbeholfen den Anschein von Ernsthaftigkeit zu erwecken. Dein Geschreibsel kann man meines Erachtens schon als Hochstapelei auslegen. Du haust hier mit Paragraphen um Dich, die Du Dir hilfsweise aus den Fingern saugst, weil Du nicht eingestehen kannst, dass Deine Aussagen zur Vollstreckungspraxis einfach nur Humbug sind. Schlechter als Du kann man sich nicht präsentieren.
Ach weißt Du, das Ganze steht nunmal hier, und es ist gut so. Es kann sich jeder Leser nun sein eigenes Urteil bilden. Ende der Sendung.
Ja, und das ist gut so, denn jeder, der ein bisschen Ahnung von der Arbeit eines Gerichtsvollziehers hat, weiss Deine "Informationen" einzuwerten. Spätestens dann, wenn sie einen Vollstreckungsauftrag in Form eines Haftbefehls mit anschließendem Vollzug desselben stellen und merken, dass sie keinen Vorschuss für die eventuelle Haft des Schuldners zahlen müssen.
Anschwärzen geht immer, aber "angeblich" wird nicht ausreichen und kann für dich auch Ärger nach sich ziehen.
Auskunft bekommst du keine.
haftbefehl kommt vom gerichtsvollzieher)
Haftbefehle kommen zunächst mal grundsätzlich von einem Gericht. Der Haftbefehl den Du anführst interessiert die Polizei nicht.
Kannst du machen. Wenn der Haftbefehl vom Gerichtsvollzieher kommt, wird die Person wahrscheinlich sowieso nach der Abgabe einer Eidesstaatlichen Erklärung freigelassen und muss wohl in die Privatinsolvenz gehen. Das kann sie jedoch als Chance sehen, da dann Mal jemand etwas "Druck" macht, sich einen Job zu suchen.
und muss wohl in die Privatinsolvenz gehen.
Es gibt keinen zwangsläufigen Zusammenhang zwischen der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und Privatinsolvenz. Übrigens heißt das seit etwa 5 Jahren "Vermögensauskunft eines Schuldners".
Das ist kein "Haftbefehl" wie aus dem Fernseher. Sondern einer vom Gerichtsvollzieher, das verfolgt die Polizei nicht.
Wenn dann kannst du dem Meldeamt anzeigen das hier einer unangemeldet wohnt. Der wird dann zwangsangemeldet und der Gerichtsvollzieher kommt ganz alleine
Diese "Bitte" wird die Polzei nicht interessieren. Zunächst ist der Gerichtsvollzieher selbst für dafür verantwortlich des Gesuchten habhaft zu werden. Wenn er ihn dann hat und der Gesuchte sich immer noch weigert die Vermögensauskunft abzugeben, kommt es auf den Stand der Dinge an. Hat der Gläubiger eine Sicherheitsleistung für die Erzwingungshaft hinterlegt, kann er ihn in der nächsten JVA abliefern. Gibt es keine Sicherheitsleistung, gibt es auch keine Haft. So ein Haftbefehl ist meist nichts anderes als der Versuch dem Schuldner Angst einzujagen.
Die Polizei kommt nur ins Spiel wenn die Verhaftung gefärlich werden kann, z. B. bei polzeibekannten Gewalttätern. Diese "Amtshilfe" muß der Gerichtsvollzieher aber vorher beantragen und begründen.