Kindesvater zieht nach Trennung in teurer Wohnung um weniger Unterhalt zahlen zu müssen?
Hallo😊
Der Partner von einer Freundin hat sich getrennt. Er hat ein Kind mit ihr zusammen und er hat noch ein weiteres Kind. Er wird aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen und das Kind bleibt bei ihr. Vermutlich ist sein Vorhaben in einer extra teuren Wohnung zu ziehen um weniger Unterhalt für die Kinder zahlen zu müssen. Es gibt eigentlich genügend vernünftige, günstigere Wohnungen in dieser Stadt.
Für sein älteres Kind zahlt er selbst Unterhalt.
Um es kurz zu machen, kann er in einer extra teuren Wohnung ziehen damit er nicht so viel Unterhalt zahlen muss wegen dem Selbstbehalt dem ihn ja zusteht? Oder wird dann nur ein gewisser teil der mietkosten angerechnet weil es ja eigentlich möglich wäre eine günstigere wohnung zu nehmen?
Danke schon mal für die antworten 🙃
5 Antworten
Selbst bei einer sehr teuren Wohnung muss er mindestens den untersten Satz der Düsseldorfer Tabelle zahlen, also den so genannten Mindestunterhalt. Falls er das nicht kann, ohne seinen Selbstbehalt zu unterschreiten, so muss er noch eine Nebentätigkeit aufnehmen. Die Gerichte verpflichten Unterhaltsverpflichtete dazu, notfalls bis zu 48 Stunden/Woche zu arbeiten, bevor man sich auf den Selbstbehalt berufen darf.
Der Unterhalt richtet sich nach dem Nettogehalt und nicht nach den Ausgaben
Es ist im Grunde egal, in was für eine Wohnung er zieht oder welche Ausgaben er hat. Der Unterhalt ist ziemlich klar geregelt und richtet sich nach dem Einnahmen / Gehalt der Person.
Stimmt so nicht ganz. Wenn die Wohnungskosten die in den Sätzen veranschlagten Kosten unabweisbar überschreiten, sind die höheren Kosten zu berücksichtigen.
Im Selbstbehalt ist eine Mietpauschale enthalten. Wenn die überschritten wird, dann muss der Unterhaltsverpflichtete nachweisen, dass es keinen günstigeren Wohnraum gibt um die Mehrkosten anrechnen lassen zu können.
Er kann also in eine teure Wohnung ziehen, ändert aber nichts an seinen Verpflichtungen den Kindern gegenüber.
Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 550 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.
Der Unterhalt selbst richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten.
Siehe zunächst einmal die Antwort von @ Kessie1
Extra teuer darf sie natürlich sein, solange er seinen Unterhaltspflichten nachkommen kann, ansonsten hat er Pech gehabt und muss trotzdem nach seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Unterhalt je nach Leistungsfähigkeit zahlen, ohne das der übersteigende unangemessene Teil der Warmmiete berücksichtigt würde.
Solange seine Wohnung von den Kosten her im Angemessenheitsbereich nach dem SGB - ll liegt, also bei Bezug von ALG - 2 oder besser Hartz - lV vom Jobcenter, wird man meiner Ansicht nach nicht viel machen können.