Jobbedingt umziehen
Hallo,
folgende Frage hätte ich zum Fall:
Mal angenommen der Ehepartner würde ein Jobangebot in einem anderen Bundesland bekommen. Damit wir gemeinsam mit den Kindern zusammen leben können muss ich meinen Job aufgeben. Bekomme ich dann eine Sperre, so wie es überall im Internet steht? Ich kenne mich da leider nicht aus, da ich noch beim Arbeitsamt war ...
Vielen Dank im Voraus.
9 Antworten
Sperren gibt es nur, wenn es KEINEN wichtigen Grund gibt. Der Nachzug zum Ehepartner wird aber als wichtigen Grund angesehen, zumal laut Grundgesetz Ehe und Familie unter besondern Schutz stehen.
Dieses Grundrecht steht also höher als das SGB, was Sperren und Sanktionen vorsieht bei Arbeitsaufgabe. Eheleute sind nun mal das Fundament eine Gesellschaft und man muss es so salopp ausdrücken für Kinder bekommen da und so die Gesellschaft erhalten. Würde man als Eheleute auseinanderreißen, würde das Fundament in Gefahr sein. Aber ich gehe nun ins zu juristische.
Das heißt aber noch lange nicht, dass dann automatisch ein AlG 1 Anspruch besteht. Es geht ja auch um die Verfügbarkeit am neuen Wohnort.
Jedenfalls sollte man das VORHER klären, bevor eine Eigenkündigung ausgesprochen wird.
Auch einem Ehepaar ist es für einen Übergangszeitraum zumutbar, entweder eine Wochenendehe zu führen oder aber einen Zweitwohnsitz zu unterhalten.
Bevor du die Eigenkündigung aussprichst, solltest du das mit der Arbeitsagentur abklären.
Gibt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auf und nimmt die anschließende Arbeitslosigkeit in Kauf, um mit seinem Ehepartner in eine andere Stadt zu ziehen, ist die Arbeitsaufgabe durch einen wichtigen Grund, nämlich die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, gerechtfertigt, so dass eine Sperrzeit nicht eintritt.
Wichtiger Grund: § 144 Abs. 1 SGB III.
Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung, dir mir sehr weitergeholfen hat,
Man kann so etwas auch vorbereiten und versuchen, sich nahtlos einen Job zu besorgen. Ob du eine Sperre bekommst, liegt ganz daran, ob es dir gelingt deine Kündigung plausibel darzulegen.
Frag am Besten beim Arbeitsamt nach.
Oder man könnte sich in Ruhe einen neuen Job im neuen Bundesland suchen und dann evtl. nachziehen. Wenn der Partner schon vorher umgezogen ist.
Das haben auch schon mehrere so gemacht.
Korrektur Rechtsquelle: das SGB ist ja umstrukturiert worden:
Nunmehr § 159 SGB III (1) i. V. mit 9.1.1. (10) der "Geschäftsanweisungen (GA) zum Arbeitslosengeld" der Arbeitsagenturen:
Keine Sperrzeit tritt ein wenn:
"die Beschäftigung zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft/eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgegeben wird. Bei Begründung einer solchen Partnerschaft ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich. Unmittelbarkeit muss ausnahmsweise nicht vorliegen, wenn hierfür andere gewichtige Gründe, wie z.B. die Einschulung eines Kindes, vorliegen (Urteil des BSG v. 17.11.2005 – Az B 11a 11/AL 49/04 R)"