Muss ich mich arbeitslos melden wenn mir ein Job gekündigt wird, während ich noch Student bin?

6 Antworten

... einfach so abmelden bedeutet dann ja auch Wegfall von BAfög/Stipendien und darüber wird sich ein Jobcenter sicherlich nicht freuen.

Viel Glück.

Du hast doch einen beschäftigung: studieren

DTTTB 
Beitragsersteller
 19.02.2018, 11:35

Hm, da hast du eigentlich recht. Und was ist wenn ich dann nicht mehr Student bin (Ende des Semesters)? Sagen die vom Arbeitsamt dann nicht "Hey, Sie haben doch vor einigen Wochen einen Job gehabt. Sie hätten uns Bescheid geben müssen, dass Ihnen gekündigt wurde" oder beginnt dann meine Arbeitslosigkeit wirklich effektiv erst mit dem Datum der Exmatrikulation?

Gyameli  19.02.2018, 12:35
@DTTTB

Ich hätte auch gesagt das das Datum erst mit der Exmatrikulation beginnt. Sonst könnte sich ja jeder Student der in den Semesterferien Arbeit und gekündigt wird ja Arbeitslos melden..... Allerdings bekommt man arbeitslosen Geld sowieso erst nach 1-jähriger Anstellung soweit ich informiert bin..

DTTTB 
Beitragsersteller
 19.02.2018, 13:50
@Gyameli

Beim alg 1 stimmt das, aber alg 2 geht immer

Wen du gekündiegt wirst und es nicht dein verschulden ist ist das kein grund für eine sperrzeit! Die antraäge gelten nicht rückwirkend bzw wen dan nur bei alg 1 da es rückwirkend gezhalt wird alg 2 wird aber im voraus gezahlt! Alos stellt man den antrag so schnell wie möglich!

Solange du die Abschlussnote noch nicht hast, lass dich auf keinen Fall exmatrikulieren! Rein theoretisch brichst du in dem Moment das Studium ab und werder der Prof ist verpflichtet die Abschlussarbeit zu bearbeiten, noch muss dir die Hochschule einen Abschluss geben. Wenn du den Abschluss erreichst, wirst du automatisch exmatrikuliert.

Geh einfach zum Amt und melde dich arbeitssuchend. Das sollte man eh tun wenn das Ende des Studiums ansteht.

DTTTB 
Beitragsersteller
 19.02.2018, 13:52

Das stimmt so nicht. Wenn ich all meine Prüfungsleistungen abgegeben habe, darf ich mich exmatrikulieren, ohne dass es Folgen hat. Das habe ich zum Glück auch schwarz auf weiß. Dennoch danke für den gut gemeinten Rat.

JayCeD  19.02.2018, 14:01
@DTTTB

Würde ich dennoch nicht machen. Bei einem Studienkolegen von mir wollten die, nachdem er die Abschlussarbeit abgegeben hatte, die Endnote berechnen und ihnen ist erst dabei aufgefallen, dass er ein Wahpflichtfach zuwenig hat. Er hat dann schnell noch eine "Mündliche Prüfung" bei dem Prof gemacht der ihn betreut hat. Wenn man bereits exmatrikuliert ist könnte es kompliziert werden noch schnell eine Prüfungsleistungen zu erbringen.

DTTTB 
Beitragsersteller
 19.02.2018, 14:25
@JayCeD

Ist nett von dir, aber ich konnte mich nur für meine Abschlussarbeit und Abschlussprüfung anmelden, nachdem ich alle Leistungsnachweise abgegeben habe. Und wie gesagt, mir wurde mündlich sowie schwarz auf weiß bestätigt, dass ich alles eingereicht und abgelegt habe.

Es geht eben darum: Das Semester geht noch bis Ende März. Sollte ich nicht bald einen Job finden, muss ich ALG2 beantragen, um nicht auf der Straße zu landen, überspitzt formuliert.

Wie alt bist du denn und wo und mit wem wohnst du zusammen ?

Du verwechselst hier sicher zwei Leistungen und zwar die Versicherung / Lohnersatzleistung ( Arbeitslosengeld / ALG - 1 ) von der Agentur für Arbeit und die Sozialleistung ( ALG - 2 ) vom Jobcenter !

Wenn du nicht innerhalb der letzten 2 Jahre min. 1 Jahr ( 360 Tage ) eine Versicherungspflicht nachweisen kannst,also mehr als monatlich 450 € Brutto verdient hast,dann musst du dich nicht bei der Agentur für Arbeit,sondern beim Jobcenter melden.

Da gelten dann auch keine Fristen so wie beim ALG - 1,da gilt der ALG - 2 Antrag rückwirkend zum 1.des Monats in dem du deinen Antrag gestellt hast bzw.dich persönlich beim Jobcenter als Arbeit suchend gemeldet hast,dann würde das als Antragstellung gelten und dein Antrag dann für den 1.des Antragsmonats gelten.

Nur beim ALG - 1 müsstest du dich z.B. bei einem befristeten Arbeitsvertrag 3 Monate vorher Arbeit suchend melden ( z.B. telefonisch ) und am ersten Tag der Arbeitslosigkeit dann persönlich arbeitslos,denn erst ab da stünden dir dann ggf.Leistungen zu.

Bei einem normalen Arbeitsvertrag müsstest du dich dann nach Kenntnis über deine bevorstehende Kündigung innerhalb von 3 Tagen zunächst als Arbeit suchend melden und dann am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos.

In beiden Fällen ( ALG - 1 / ALG - 2 ) musst du der Arbeitsvermittlung in der Regel zur Verfügung stehen,zumindest beim ALG - 1 wäre das zwingend der Fall,also meldest du dich je nachdem was für eine Leistung für dich in betracht kommen würde erst einmal Arbeit suchend und hättest du keinen Anspruch auf ALG - 1 dann kannst du beim Jobcenter auch gleich einen ALG - 2 Antrag stellen,wenn du in ca.2 Wochen kein Student mehr bist und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen kannst.

DTTTB 
Beitragsersteller
 19.02.2018, 14:03

Erst mal danke für die ausführliche Antwort! Ich habe mi nicht komplett klar ausgedrückt: Mir war tatsächlich bereits bewusst, dass ich zum Jobcenter muss, da ich auf ALG 1 keinen Anspruch habe. Bist du dir sicher, dass ich hier keine Fristen beachten muss? Ich dachte, diese Frist von 3 Tagen gilt für beides: ALG1 und 2.

Konkret ist meine Frage also: Wenn ich in den nächsten paar Tagen keinen Job finde (es stehen noch ein paar Sachen aus, daher glaube ich, dass ich einen finde) und deshalb ALG2 beantragen möchte, müsste ich mich exmatrikulieren (was von der Uni aus kein Problem wäre). Wäre es für das Jobcenter problematisch, wenn mein Antrag bzw. meine Meldung als Arbeitssuchend länger als 3 Tage nach der Kündigung bei meinem letzten Job kommt?

isomatte  19.02.2018, 15:38
@DTTTB

Da bin ich mir zu 100 % sicher,dass du im SGB - ll ( ALG - 2 ) an keine Fristen bei der Antragstellung gebunden bist !

Es ist keiner gezwungen weder ALG - 1 noch ALG - 2 zu beantragen,man muss sich dann nur darüber im klaren sein,dass dann bei seiner KK - evtl.Schulden entstehen,wenn man seinen KK - Beitrag dann nicht selber zahlen kann oder über die Familienversicherung versichert werden kann.

Du bekommst da also ganz sicher zumindest vom Jobcenter keine Probleme,wenn du dich nicht nach 3 Tagen meldest,dass ist dann dein privates Ding,könntest dich auch angenommen erst in einem Jahr Arbeit suchend melden,wenn du bis dahin deinen Lebensunterhalt usw.selber decken kannst.

Wenn du noch mit Arbeitseinkommen auf deinem Konto zu rechnen hast,dann kann ich dir nur raten deinen ALG - 2 Antrag erst im Monat nach dem Geldeingang ( Zuflussprinzip ) beim Jobcenter zu stellen bzw. persönliche Arbeit suchend Meldung.

Denn sonst gilt dein Verdienst als anrechenbares Einkommen und nicht als Vermögen,weil dein Verdienst dir dann im Monat der Antragstellung zugeflossen wäre und der ALG - 2 Antrag bzw.persönliche Meldung auf den 1.des Antragsmonats zurückgreift.

Das Jobcenter würde dann von deinem Erwerbseinkommen nur deine Freibeträge nach § 11 b SGB - ll berechnen,diese dann theoretisch von deinem Nettoeinkommen abziehen und mit deinem ALG - 2 Anspruch vergleichen.

Würde dein Anspruch geringer ausfallen,dann würdest du für den Monat der Antragstellung keinen Anspruch haben,dann erst ab dem Folgemonat nach dem Zufluss.

Freibeträge § 11 b SGB - ll

die ersten 100 € vom Brutto ist der Grundfreibetrag

ab 100 € - 1000 € Brutto kommen 20 %

und von 1000 € - 1200 € Brutto 10 % an Freibetrag dazu

So würde sich bei angenommen min.1200 € Brutto der derzeit max.Freibetrag ( ohne minderjähriges Kind,sonst max. 330 € Freibetrag bei min.1500 € Brutto ) von 300 € ergeben,würdest du dann angenommen 900 € Netto bekommen läge dein anrechenbares Einkommen bei 600 €.

Du würdest dann ggf.noch eine Aufstockung bekommen,wenn dein ALG - 2 Anspruch höher ausfallen würde.

An Vermögen dürftest du pro vollendetem Lebensjahr 150 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen haben,min.aber 3100 € + diese einmaligen 750 €.

Claud18  21.02.2018, 07:48
@isomatte

Auch bei ALG 2 gibt es Sanktionen bei Meldeversäumnissen, aber diese dürften hier nicht zur Anwendung kommen. Schließlich ist der Fragesteller Student mit Nebenjob.

isomatte  21.02.2018, 09:01
@Claud18

Im SGB - ll gibt es natürlich auch Sanktionen wegen Meldeversäumnissen,diese kommen jedoch erst in betracht,wenn man im Leistungsbezug steht !

Es gibt im SGB - ll keine Vorschrift wann man sich bei Arbeitslosigkeit oder bevorstehender Arbeit suchend zu melden hat,dass ist nur im SGB - lll der Fall.

Dann gibt es eben max.ab dem 1.des Antragsmonats ( ALG - 2 ) Leistungen vom Jobcenter nachgezahlt.

Eine Sanktion von min. 30 % der Regelleistung kommt auch in betracht,wenn man normalerweise Anspruch auf ALG - 1 hat,dieses aber durch z.B. Eigenkündigung / Aufhebungsvertrag ohne wichtige Grund für 12 Wochen ( Sperrzeit ) nicht bekommt.