Jährliche Wartung der Heizung nicht durchgeführt - jetzt Reperatur nötig. Vermieter o. Mieter zahlt?
Ich habe im letzten Jahr die mietvertraglich verlangte Wartung der Gastherme-Heizung nicht durchgeführt; prompt ist dieses Jahr ein Defekt aufgetreten - kein warmes Wasser mehr. Vermutlich wird der Wärmetauscher ausgewechselt werden müssen.
Wer muss nach derzeitiger Rechtslage die Kosten für diese wohl recht teure Reperatur zahlen? Meiner Meinung nach dürfen derartige Reperaturkosten nicht völlig auf den Mieter abgewälzt werden; dadurch aber, dass ich quasi meiner mietvertraglichen Pflicht nicht nachgekommen bin, könnte es ja anders aussehen.
2 Antworten
Dafür ist der Vermieter zuständig.Kannst vergleiche finden unter www bundesgerichtshof de
Danke für deine schnelle Antwort; und das gilt bei Reperaturen wohl auch grds. so, vorbehaltlich einer Selbstbeteiligungs-Höchstgrenze, wenn die formalen Voraussetzungen im Mietvertrag eingehalten wurden.
Aber hier habe ich ja quasi "scheiße gebaut" und die Anlage nicht gewartet. Wenn die Ursache für die Reperatur eben diese von mir nicht vorgenommene Wartung ist, erscheint es aus meiner Laienhaften Sicht heraus aber bedenklich, wenn der Vermieter sie quasi komplett bzw. vorbehaltlich der Selbstbeteiligung bezahlen müsste.
Kann jemand bestätigen, dass ich quasi auch bei eigener "Pflichtversäumnis" (eben der nciht vorgenommenen Wartung) nicht die vollen Kosten zu tragen habe als Mieter?
Wartungskosten für Etagenheizungen bzw. für Warmwassergeräte können als Betriebskosten per Mietvertrag auf die Mieter abgewälzt werden.
Häufig findet man in Formularmietverträgen aber eine Klausel unabhängig von den Betriebskosten, z.B. unter "Instandhaltung/Instandsetzung", wonach der Mieter verpflichtet ist, die Kosten für die Thermenwartung zu übernehmen bzw. einen Wartungsvertrag mit einem bestimmten Unternehmen abzuschließen. Eine derartige Vertragsklausel ist unwirksam. Die Klausel könnte nur wirksam sein, wenn eine Obergrenze vereinbart ist, bis zu der der Mieter die Kosten tragen muss (BGH WM 91, 381; AG Langenfeld WM 95,37).
Die Rechtssprechung zieht hier die Parallele zu Bagatellschäden. Das bedeutet, der Mieter muss allenfalls bis zu einer bestimmten Obergrenze Wartungskosten zahlen, er muss die Arbeiten aber nicht selbst in Auftrag geben. Das ist Sache des Vermieters. -Mieterlexikon-
Die gesetzliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters ist zwingend. Im Mietvertrag kann nichts anderes vereinbart werden. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
- Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernimmt.
- Im Mietvertrag können auch Klauseln vereinbart werden, nach denen der Mieter kleinere Instandsetzungen oder Bagatellreparaturen zahlen muss. Dies ist aber nur in engen Grenzen zulässig (BGH WM 92, 355; WM 91, 381; WM 89, 326)
Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung ist auf jeden Fall, dass die Zahlungspflicht des Mieters begrenzt wird. Dem Mieter können also nicht einfach die Kosten aller bzw. bestimmter Reparaturen auferlegt werden.
Zeigen sich Mängel der Mietsache, ist der Vermieter zur Beseitigung verpflichtet. -Mieterlexikon-
Du schreibst das ein Mieter nicht die Arbeiten selbst in Auftrag geben muss.
In meinem Fall ist es eine Heizungsreinigung die ich als Mieter hätte beauftragen müssen. Ist sowas rechtlich ok? sowas von einem Mieter zu verlangen?
Bei mir kommt hinzu das ich nicht in Verzug gesetzt wurde und der Vermieter trotzdem eine Heizungsreinigung veranlasst hat die er mich jetzt bezahlen lassen will.