ist Wohnungsparkplatz der öffentliche Verkehrsraum?

8 Antworten

http://www.autoscout24.de/themen/autorecht/verkehr/nicht-angemeldetes-fahrzeug-parken/

Wie sich allerdings der Vermieter dazu stellt bleibt abzuwarten.

schleudermaxe  29.03.2018, 12:56

.... und, den Link schon einmal gelesen?

.... wie soll das gehen, ein fremder, angemieteter Parkplatz, und nicht zugänglich?

Zu 1: kommt darauf an, ob dieser Parkplatz für Fremde geschlossen ist z.B. durch eine Schranke.  Denn sonst könnte es Probleme geben.

Zu 2: weshalb, du kannst das Fahrzeug doch im zugelassenen Zustand auf diesen Parkplatz fahren. Schilder abmontieren und anschließend abmelden. Voraussetzung ist aber, dass es ein eingezäunter Parkplatz oder eine Garage ist.

Mikkey  30.03.2018, 10:57

Man kann einfach Recht behalten, wenn man andere Antwortgeber mit Kraftausdrücken überzieht. Du bist ein übler Troll.

Apolon  30.03.2018, 12:16
@Mikkey

Es geht nicht um Recht behalten, sondern um Recht haben.

auf die richtigen  Links habe ich schon hingewiesen, nur wenn man die nicht liest oder nicht versteht, kann ich nichts dafür.

Du schreibst hier völligen Quatsch und wenn man dich darauf hinweist wirst du frech.

Bevor man etwas schreibt sollte man seinen Denkapparat etwas anstrengen, was bei dir scheinbar nicht funktioniert.

Mikkey  29.03.2018, 20:52

Es ist keine Schranke erforderlich, es genügt ein Schild, das Unbefugten das Befahren verbietet.

Apolon  30.03.2018, 00:34
@Mikkey

Noch so ein unsinniger Text.

Also darf jeder x-beliebige ein Schild mit dem Text "Befahren des Grundstücks verboten" hinstellen und schon darf man seine Schrottkarre auf dieses Grundstück abstellen.

Überlege doch zuerst einmal, bevor du solch einen Unsinn schreibst.

AntonAntonsen  29.03.2018, 14:13

Beim Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen kommt es nicht auf den "öffentlichen Verkehrsraum" an, sondern auf den Grundstückseigentümer.

Apolon  29.03.2018, 14:16
@AntonAntonsen

Deine Bemerkung ist totaler Quatsch, denn danach dürfte das Fahrzeug ja auch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.

Und dies ist verboten.

AntonAntonsen  29.03.2018, 14:29
@Apolon

Ja, wenn der Grundstückseigentümer das erlaubt, dann darf das Fahrzeug auch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, nicht jedoch auf öffentlichem Grund.

Wenn ein abgemeldetes Auto auf einem Lidl-Parkplatz steht, ist das Sache von Lidl, nicht von der Behörde.

Apolon  29.03.2018, 14:35
@AntonAntonsen

Dann bitte ich um die entsprechende Rechtsquelle.

Also wenn z.B. die Gemeinde mir erlaubt auf  einem eigenen Grundstück, das allerdings als öffentlicher Parkplatz genutzt wird, mein Fahrzeug hinzustellen, wäre es nach deinem Text gestattet.

Und dies ist totaler Quatsch.

AntonAntonsen  29.03.2018, 15:32
@Apolon

Ich weiß nicht, ob du meine Antwort auf die Frage des FS gelesen hast, aber falls nicht, würde ich an dieser Stelle darauf verweisen.

Der Knackpunkt ist, dass ein abgestelltes abgemeldetes Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Daher kommt Straßenverkehrsrecht nicht zur Anwendung. Mir ist nicht bekannt, dass der Begriff des "öffentlichen Verkehrsraumes" auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts benutzt wird.

Die Frage nach einer Rechtsquelle muss damit beginnen, welcher Verstoß denn überhaupt vorliegen sollte. Da ich aber keinen Verstoß sehe, würde ich mich freuen, wenn du mir da behilflich sein und mir den Verstoß benennen könntest.

schleudermaxe  29.03.2018, 17:13
@Apolon

.... will er doch gar nicht hören, denn der von Lidl greift nicht, weil der auch öffentlich ist!

Apolon  29.03.2018, 17:13
@AntonAntonsen
Der Knackpunkt ist, dass ein abgestelltes abgemeldetes Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt

Wo hast du denn diesen Unsinn her.

Ein nicht zugelassenes Fahrzeug, darf im öffentlichen Verkehrsraum nicht parken und somit auch nicht abgestellt werden.

Aber du kannst mir ja  mal dem § nennen, in dem steht, dass ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf.

Weshalb soll ich dir behilflich sein, du stellst doch diese Behauptung auf und nicht ich!

Apolon  29.03.2018, 17:41
AntonAntonsen  29.03.2018, 19:07
@Apolon

Wie auch aus deinen Quellen zu entnehmen ist, handelt es sich beim Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge um eine Sondernutzung. Wie ebenfalls auch aus deinen Quellen zu entnehmen ist, ist die Sondernutzung in den Straßen- und Wegegesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Diese Gesetze sind aber nur auf öffentlich gewidmete Straßen anwendbar.

Auf nicht gewidmeten Flächen finden die Straßen- und Wegegesetze keine Anwendung und daher kann dort auch keine Sondernutzung vorliegen.

Privatgrund ist in der Regel nicht gewidmet. Daher ist es z.B. auf einem Supermarktparkplatz keine Sondernutzung und damit nicht pauschal verboten, sondern vom Willen des Eigentümers abhängig.

Als Beispiel hier das Hamburger Wegegesetz:

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-WegeGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Auszug daraus:

§ 1 (1) Satz 1: "Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Wege im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg."

§ 2 (1) Satz1: "Öffentliche Wege im Sinne dieses Gesetzes sind alle Wege, Straßen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und nicht zu einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage gehören."

Aber du kannst mir ja mal dem § nennen, in dem steht, dass ein abgemeldetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf.

Wir leben in einem Land, in dem alles erlaubt ist, was nicht per Gesetz verboten oder an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Daher kann ich dir natürlich keinen Paragrafen für ein erlaubtes Handeln nennen.

Weshalb soll ich dir behilflich sein, du stellst doch diese Behauptung auf und nicht ich!

Weil es, wie gesagt, für erlaubtes Handeln keine Paragrafen gibt. Du stellst ja auch eine Behauptung auf, allerdings schreibst du von einem Verbot. Zu einem Verbot muss es auch einen entsprechenden Paragrafen geben.

Wenn du mir nun den Paragrafen benennst, auf den du dich beziehst, dann gibt es 2 Möglichkeiten:

  1. Der Paragraf überzeugt mich und ich nehme meine Behauptungen zurück
  2. Ich begründe dir, warum der Paragraf nicht zutrifft
Apolon  30.03.2018, 00:32
@AntonAntonsen

Du windest dich wie ein Aal.

Ich erinnere dich mal an deinen eigenen Kommentar:

Ja, wenn der Grundstückseigentümer das erlaubt, dann darf das Fahrzeug auch im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden,

Und dies ist totaler Unsinn.

Außerdem hast du meine Links nicht bis zum Ende gelesen, denn sonst würdest du nicht wieder den gleichen Blödsinn hier schreiben.

Lasse es doch einfach mal darauf ankommen, aber wundere dich nicht, wenn dein Fahrzeug abgeschleppt wird und du die Kosten zahlen darfst.

Für mich ist hier Ende.

AntonAntonsen  30.03.2018, 01:31
@Apolon
Du windest dich wie ein Aal.

Zeige mir einen Widerspruch in meinen Aussagen.

Und dies ist totaler Unsinn.

Eine Behauptung, ohne eine Begründung zu liefern. Außerdem zitierst du mich unvollständig, denn ich habe geschrieben, dass das nicht auf öffentlichem Grund gilt.

Für mich ist hier Ende.

Weil du mir für deine Behauptung keine rechtliche Grundlage liefern kannst. Ich wiederhole mich: Nenne mir die einschlägige Rechtsgrundlage um mich zu überzeugen.

Abermals wiederhole ich mich: Erlaubtes Handeln braucht keine gesetzliche Grundlage. Verbotenes Handeln dagegen schon. Die lieferst du mir aber nicht.

Mal abgesehen davon hoffe ich, dass du überhaupt weißt, dass es einen Unterschied zwischen "öffentlichem Verkehrsraum" und "öffentlichem Grund" bzw. "öffentlichen Straßen" im Sinne der Straßen- und Wegegesetze gibt und dass du mit Begriffen wie "Gemeingebrauch" und "Sondernutzung" etwas anfangen kannst.

Ich habe dir die Rechtsgrundlage geliefert, die besagt, dass es (nur) auf öffentlichem Grund verboten ist (Straßen- und Wegegesetze).

Jetzt bist du endlich mal an der Reihe mir die Rechtsgrundlage zu liefern, dass es auch auf Privatgrund verboten sein soll. Das geht aus deinen obigen Links nicht hervor. Da geht es nämlich auch nur um Sondernutzung nach den Straßen- und Wegegesetzen.

Nochmal: Du behauptest, es ist verboten. Ich frage dich, nach welcher Vorschrift das verboten ist. Die Nennung der Vorschrift kann doch nicht so schwer sein, wenn du so davon überzeugt bist.

Wenn du keine Vorschrift benennen kannst, muss ich davon ausgehen, dass es auch keine solche Vorschrift gibt.

AntonAntonsen  30.03.2018, 09:14
@DocSchneider
falsch

Das nenne ich mal eine fundierte Diskussionsgrundlage :-(

Kannst du mir dann die Vorschrift nennen, nach der das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge außerhalb öffentlichen Grundes (also auf Privatgrund) verboten ist?

Diese Frage wurde mir nämlich leider trotz mehrfacher Nachfrage noch immer nicht beantwortet.

Wenn um den Parkplatz ein Zaun ist oder es sich um eine abschließbare Einzelgarage handelt ist es kein Problem, wenn nicht kannst du das vergessen!

AntonAntonsen  29.03.2018, 14:16

Beim Abstellen von abgemeldeten Fahrzeugen kommt es nicht auf den "öffentlichen Verkehrsraum" an, sondern auf den Grundstückseigentümer.

Es geht hier nicht um die Frage des "öffentlichen Verkehrsraumes", denn mit einem abgestellten abgemeldeten Fahrzeug nimmst du nicht am Straßenverkehr teil und unterliegst daher auch nicht dem Straßenverkehrsrecht.

Es handelt sich rechtlich nicht um Halten oder Parken, auch nicht um Warten oder Liegenbleiben, sondern um Abstellen.

Das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund (nicht zu verwechseln mit öffentlichem Verkehrsraum) ist nach den örtlichen Wegegesetzen, Waldgesetzen etc. verboten.

Über das Abstellen auf Privatgrund entscheidet der jeweilige Grundstückseigentümer. Wie gesagt ist es dabei vollkommen egal, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt oder nicht.

Daher:

1) Ja, das ist zulässig, solange der Vermieter da nichts gegen hat. (Wobei man evtl. noch klären müsste, wie weit er die Nutzung eines Mieterparkplatzes überhaupt einschränken kann)

2) Die praktikabelste Lösung hat man dir hier ja schon mehrmals genannt, aber um die eigentliche Frage trotzdem noch zu beantworten: Nein, du brauchst keine Überführungskennzeichen. Das ergibt sich aus § 10 (4) Satz 2 FZV:

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
OlafausNRW  29.03.2018, 19:06

Du schreibst Blödsinn.

Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und zwar aus dem einfachen Grunde, weil es dort eine Gefahr darstellt.Jedermann kann (eben weil öffentlich zugänglich) an das Fahrzeug kommen und es so nutzen bzw. zumindest in Bewegung setzten und damit das Fahrzeug zu einer Gefahr machen.

Deswegen kan man nicht angemeldete Fahrzeuge auch nur auf sogenanntem "Befriedeten Besitztum" (also einem abgesperrten Gelände) oder aber in einer privaten Garage unetrstellen.

AntonAntonsen  29.03.2018, 19:18
@OlafausNRW

Und das steht in welchem Gesetz/Paragrafen?

Mikkey  29.03.2018, 21:05

Offenbar halten es hier einige Teilnehmer für einfacher, herumzupöbeln, anstatt, sich richtig zu informieren.

Übrigens gibt es in den für Fahrzeugführer relevanten Gesetzen den Begriff "Verkehrsraum" überhaupt nicht. Es ist lediglich die Rede von "öffentlichen Straßen". Ein "privater Parkplatz" ist alles Andere, aber keine "öffentliche Straße".

Außerdem beginnt der §3 FZV mit "Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, ...". Das Abstellen ist kein Inbetriebsetzen.

Hier findet sich also die richtige Antwort.

Apolon  30.03.2018, 00:26
@Mikkey

Sorry - aber deine Hinweise sind totaler Quatsch.

Schau dir einfach mal meine Links an - weiter unten.

Scheinbar sind hier viel zu viele Trolle am Werk, die keinen blassen Schimmer haben und hier nur umher trollen.

Mikkey  30.03.2018, 10:54
@DocSchneider

In Deutschland geht es nach Gesetzen, nicht nach irgendwelchen Internet-Ergüssen.

Nochmal:

Es gibt kein deutsches Gesetz, das für den Autofahrer relevant ist und den Begriff "Verkehrsraum" enthält.

AntonAntonsen  30.03.2018, 12:43
@Mikkey

Gesetze bedürfen aber manchmal einer Auslegung oder Konkretisierung und das findet durch höhergerichtliche Rechtsprechung statt.

Das Konstrukt des öffentlichen Verkehrsraumes gibt es schon lange.

Das ist hier aber auch gar nicht das Problem. Das Problem ist, dass einige hier nicht verstehen, dass das Verbot des Abstellens abgemeldeter Fahrzeuge eben nicht den öffentlichen Verkehrsraum betrifft, sondern lediglich den öffentlichen Grund.

Apolon  29.03.2018, 17:48
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Auch diese Antwort ist so pauschal völlig falsch.

Du solltest dir mal die entsprechenden Gesetze anschauen, bevor du so viel Unsinn schreibst, denn da gibts Einschränkungen.

AntonAntonsen  29.03.2018, 18:00
@Apolon

Ääähh... das von mir Geschriebene ist der Gesetzestext. Und der Einfachheit halber habe ich auch einen Link dazu gesetzt, um das von mir Geschriebene überprüfbar zu machen.

schleudermaxe  29.03.2018, 17:26

Falsche Antwort! Siehe z.B. Blitzerblog.de, Auszug:

Grundsätzlich darf ein nicht angemeldetes Auto erst einmal nur auf umfriedetem Gelände abgestellt werden.

Steht es auf einem Parkplatz an einer öffentlichen Straße, dann ist es unerheblich, ob der Parkplatz selbst Privatgrund ist oder nicht; das Abstellen des Fahrzeuges stellt dann eine Sondernutzung dar. Durch die fehlende Umfriedung wird der Parkplatz automatisch öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn der PKW ansonsten nicht stört und mit Nummernschild auch immer dort gestanden hat.

Wer längerer Zeit und eventuell auch mehrere Autos eingezäunt abstellt, wird sich irgendwann rechtfertigen müssen, ob er sein Grundstück zur Abfallentsorgung nutzt – auch dagegen kann z.B. die Gemeinde vorgehen. Rechtsanspruch auf Abstellfläche für nicht angemeldete Fahrzeuge gibt es nicht, auch nicht für Grundstücksbesitzer. Verstöße können teuer werden: Ignoriert man freundliche oder bestimmte Hinweise, dann wird das Auto irgendwann durch die Gemeinde selbst oder durch einen beauftragten Unternehmer abgeschleppt.

AntonAntonsen  29.03.2018, 17:44
@schleudermaxe

Sondernutzung auf Privatgrund gibt es nicht.

Auf öffentlichen Straßen (öffentlicher Grund) handelt es sich um Sondernutzung nach dem Wegegesetzen der Länder und genau das ist der Grund, warum das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge dort verboten ist.

Auf Privatgrund (egal ob es öffentlicher Verkehrsraum ist oder nicht) finden die Wegegesetze aber keine Anwendung. Die kümmern sich nämlich nur um gewidmete Straßen. Daher handelt es sich nicht um eine Sondernutzung, sondern ist Sache des Grundstückseigentümers.

Wenn man das Fahrzeug als Abfall ansieht, befinden wir uns natürlich nicht mehr im Wegerecht, sondern im Abfallrecht. Da kann die Rechtslage natürlich wieder anders aussehen. Das geht aber an der Frage des FS vorbei.

Du kannst das fahrzeug auf den privaten (gemieteten) Parkplatz fahren und dann die Schilder abnehmen und abmelden.

Apolon  29.03.2018, 13:21

Wenn es sich um ein umzäuntes Gelände handelt, ja.

schleudermaxe  29.03.2018, 17:10
@Apolon

.... eben, liegt hier aber nicht vor, so lese ich die Frage; und somit ist deine Antwort richtig, will nur keiner hier hören!

schleudermaxe  29.03.2018, 12:52

.... wie soll das gehen, ein fremder, angemieteter Parkplatz, und nicht zugänglich?