Ist eine neue Haustür genehmigungspflichtig?
Hallo Community,
ich habe mir vor Kurzem ein Haus gekauft. Dies steht mit einer Seite genau auf der Grundstücksgrenze zu einem öffentlichen Verkehrsraum (Parkplatz / Wendekammer).
Ich würde jetzt gerne auf dieser Seite eine neue Tür einbringen (keine Zufahrt), da ich sonst nur über eine Seite (die Grundstücksseite) in mein Haus kommen kann.
Benötige ich dafür eine Genehmigung und wenn ja von welchem Amt?
5 Antworten
Eventuell das Amt für Türen und Klappen?
(Scherz) Nein das muss man nicht anmelden.
Das Bundesamt oder das Landesamt für Klappen und Türen? ;)
Wenn das Haus nicht unter Denkmalschutz steht und die Tür dieselbe Größe hat wie die alte, benötigst Du keine Genehmigung.
Ist die neue Tür erheblich größer, müsste ggf. die Auswirkung auf die Statik geprüft werden und es müsste geklärt werden, ob ein evtl. vorhandener Sturz ausreichend dimensioniert ist.
Steht das Haus unter Denkmalschutz muss die entsprechende Behörde informiert werden. Diese muss die Baumaßnahme dann genehmigen. In der Regel tut sie das nur wenn die neue Tür im Erscheinungsbild der alten ähnlich ist.
Ok, wenn da bisher keine Tür war, dann muss für die Tür ja ein größerer Mauerdurchbruch geschaffen werden. Da muss auf jeden Fall die Statik geprüft werden.
Da die Tür zu einer Strasse geht, an der es bisher keine Tür gab, muss evtl. auch die Baubehörde / das Bauamt der Gemeinde gehört werden.
Auf jeden Fall denke ich, dass ein Sturz eingebaut werden muss - ich bin aber weder Architekt noch Maurer....
Dort ist noch keine Tür, wenn Ich den Text richtig verstehe.
Wenn das Gebäude mit dieser Seite auf einer Grundstücksgrenze steht, dann darfst du dort weder Fenster noch Türe einbauen (Brandschutz).
hast du dafür irgendwo was in Richtung Vorschrift gefunden? Landesbauordnung oder dgl.?
Das steht in der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes.
Wohne in Sachsen-Anhalt, und in der LBauO habe ich dazu nichts gefunden. :(
Fluchttüren und Vorschriften zu Wegen und Treppen ja, aber nicht zur Genehmigungspflicht.
§ 29 Brandwände LBO-Sachsen/Anhalt:
(2) Brandwände sind erforderlich1. als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mitnicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von wenigerals 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
also eigendlich nicht ,das haben wir auch gemacht...du veränderst ja am haus nichts
Einfach mal beim zuständigen Bauamt fragen?
Also bisher ist auf dieser Seite des Hauses keine Tür. Denkmalschutz ist nicht vorhanden.