Ist ein volljähriger Unterhaltsempfänger verpflichtet, Angaben zum Stand der Ausbildung oder des Studiums zu manchen?
Ist ein volljähriger Unterhaltsempfänger verpflichtet, Angaben zum Stand der Ausbildung oder des Studiums an den Unterhaltszahler machen? Meinerseits kommt es mir seltsam vor, das lt. Schreiben des zuständigen Jugendamtes eine Zahlungsverpflichtung bestehen soll, aber keine Angaben zum Stand der Ausbildung bzw. des Studiums gemacht werden. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der volljährige Unterhaltsempfänger "gezwungen" wäre eine Pfändung gegen den Unterhaltspflichtigen einzuleiten.
8 Antworten
Ist ein volljähriger Unterhaltsempfänger verpflichtet, Angaben zum Stand der Ausbildung, oder des Studiums an den Unterhaltszahler anzugeben ?
Ja, natürlich. Es ist ja wesentlich, für die Unterhaltsverpflichtung an sich. Denn eine Unterhaltspflicht besteht nur wärend einer Schul und Berufsausbildung. Außerdem muß der Unterhaltspflichtige natürlich Angaben über sein Einkommen machen.
Es wird lediglich darauf hingewiesen das der volljährige Unterhaltsempfänger "gezwungen" wäre eine Pfändung gegen den Unterhaltspflichtigen einzuleiten.
Mal langsam, zunächst müßte es einen Titel geben, erst wenn eine Forderung tituliert ist, kann man auch pfänden. Ein Titel kann durch Anerkenntnis oder durch Urteil erzeugt werden. Auf gar keinen Fall, sollte man irgend Etwas anerkennen, bevor man die Auskünfte nicht bekommen hat. Ferner ist der Titel bei Volljährigen unbedinkt mit einen Datum zu befristen. Die Auskünfte können ja recht schnell erteilt werden. Bei einen bestehenden Titel muß die Auskunft im Zuge der Stufenklage ggf, eingefordert werden. Man beachte das eine Herabsetzung des Unterhalts nur für max 1 Jahr rückwirkend möglich ist.
Korrekt. Aufgrund Anschreiben des Jugendamts gehe von einem noch lebenden "Nachkommen", "Erben" aus :-) Kurios wird das ganze durch ein Anschreiben des Jugendamtes mit Nennung eines zu leistenden Unterhaltsbetrags, ohne weitere Prüfung der finanziellen Situation meinerseits, bzw. werde ich nicht über den Status des Kindes (abgeschlossene Ausbildung, oder Studium) unterrichtet.
Und der Brief stammt tatsächlich vom Jugendamt ? Zunächstmal ist das JA für volljährige gar nich mehr so ohne weiteres zuständig. Dann kennen sie doch zumindest den Wohnort. Fragen sie zunächstmal bei dem entsprechenden Jugendamt nach, bzw. schreiben sie das Jugendamt an.
Sollte das Schreiben nicht vom JA stammen, was nicht ganz unwahrscheinlich ist, dann stellen sie Strafanzeige.
Man beachte, das mit der volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Die Unterhaltspflicht wird im Verhältnis der Leistungsfähigkeit aufgeteilt. D.h. nur wenn ihr Einkommen, das Einkomen des Kindes und das Einkommen der Mutter bekannt sind, kann man die jeweilige Unterhaltspflicht berechnen.
Natürlich muß er über seinen Status Auskunft erteilen, selbst wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Du must diese Auskunft natürlich einfordern und Belege von ihm verlangen. Ein Unterhaltstitel geht nicht bis zum 99. Lebensjahr des Unterhaltsberechtigten.!
Danke...
Ein volljähriges Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern, bis seine Ausbildung abgeschlossen ist. Soweit ich weiß, muss das Kind die Ausbildung auch nachweisen. Bei einem Studium wäre das zunächst die Immatrikulationsbescheinigung. Im weiteren Verlauf können die Eltern auch den Stand der Dinge regelmäßig erfragen und auch Beweise fordern. Aber die Eltern müssen den errechneten Unterhalt natürlich auch zahlen und dürfen die Zahlungen nicht einfach einstellen. Und im Zuge dessen können sie die Beweise fordern. Es geht aber nicht, erst die Beweise zu fordern und dann erst zu zahlen. Ein Studium muss auch einige wenige Semester über die Regelstudienzeit hinaus bezahlt werden, wenn Gründe hierfür vorliegen. Aber ein Bummelstudium muss nicht hingenommen werden.
Für Volljährige gibt es keine Beistandschaft mehr. Deshalb kann das Jugendamt hier schreiben, was es will. Rechtlich hat es keine Bedeutung. Der Hinweis auf den "Zwang" des Kindes, eine Pfändung einzuleiten, sollte aber durchaus ernst genommen werden. Auch wenn das Jugendamt hier nicht mehr tätig wird, so kann das Kind diese Pfändung dennoch gerichtlich einleiten lassen.
schau mal, ob Deine Frage hier beantwortet wird..
http://www.forum-familienrecht.de/neu/dateien/0805/013_308-313.pdf
weil es sich bei diesen angaben zur Privatsphäre gehören und von keinem amt weitergegeben werden dürfen....
Danke
Danke :-)