Sind die Eltern zwischen 1. Staatsexamen Lehramt und Referendariat unterhaltspflichtig?

6 Antworten

Hallo ChrisTian111984,

grundsätzlich können Eltern ihre Kinder bis zum 27. Lebensjahr auf der Steuerkarte eintragen lassen, wenn diese noch studieren.

Nun bringst Du alles ein bißchen durcheinander:

Du hast das 1. Staatsexamen

dann absolvierst Du Dein Referendariat (Beamte/tin in dieser Zeit)

dafür wirst Du entlohnt, also sind Deine Eltern in der Referendariatszeit nicht Unterhaltspflichtig!

Dann machst Du Dein zweites Staatsexam am Ende des Referendariats. Nachher bist Du Lehramtsanwärter/in bis Du eine Stelle antreten kannst.

Ich würde Dir raten, eine Stelle schon vor Ende Deines Referendariats zu suchen!

Du kannst Dich am Ende Deines Referendariats arbeitslos melden, aber ich glaube nicht, daß Du Anspruch auf Arbeitslosengeld hast (Beamtenstatus während des 1 1/2 Jahres des Vorbereitungsdienstes!).

Also müßten Deine Eltern einspringen, wenn Du nach dem 2. Staatsexamen noch nicht 27 Jahre alt bist und wenn Du kein Arbeitslosengeld beziehst.

An Deiner Stelle würde ich mich schon beim ARGE erkundigen, was für Leistungen Dir zustehen könnten am Ende Deines Referendariats.

Während des Referendariats bekommst Du auch kein Kindergeld.

Gruß. Emmy

ChrisTian111984 
Beitragsersteller
 10.01.2011, 14:11

Hallo Emmy,

danke für deine Antwort, aber die beantwortet nicht ganz meine Frage. Vielleicht hab ich mich falsch ausgedrückt. Mir ist klar, dass ich während des Referendariats keinen Unterhalt bekomme - logisch, denn ich werde ja bezahlt. Mir geht es um den Zeitraum ZWISCHEN Studium und Referendariat (bei mir: ledigleich 2 Monate) - hab ich in dieser Zeit ein Recht auf Unterhalt?

emily2001  10.01.2011, 14:24
@ChrisTian111984

Ich denke schon!

Hast Du Bafög? Wie wird es gehandhabt mit Bafög, wenn diese Pause eintritt?

Vielleicht kannst Du die Zeit nutzen, um einen Job anzunehmen, wenn es sowieso Ferienzeit ist. Wie wäre es mit einem Job in England?

Gruß. Emmy

ChrisTian111984 
Beitragsersteller
 10.01.2011, 14:33
@emily2001

Kriege kein BaföG und jobben werde ich auf jeden Fall in den beiden Monaten, aber würde dennoch gern wissen, ob mir in dieser Zeit Unterhalt zusteht.

emily2001  10.01.2011, 18:56
@ChrisTian111984

Definitiv, japp!

Du mußt sie früh genug im Voraus informieren, Deine lieben Eltern, machen die denn das nicht von alleine?

Gruß. Emmy

sondern lediglich ein abgeschlossenes Studium darstellt

Wenn ein Handwerkerlehrling seine Gesellenprüfung bestanden hat, hat er ja demnach auch seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen, wenn er noch seine Meisterprüfung machen will. Und würdest du sagen, das die Eltern in der Zwischenzeit zum Unterhalt verpflichtet sind. Kindergeld kann jedenfalls keines beansprucht werden. Genauso wie bei dir.

ChrisTian111984 
Beitragsersteller
 10.01.2011, 14:14

Ein Handwerkerlehrling darf nach seiner Gesellenprüfung als Handwerker arbeiten, er ist ein "vollwertiger" Handwerker. Ein Lehrer ist erst mit dem 2. Staatsexamen (das ist keine Zusatzausbildung!) ein Lehrer und somit nach dem 1. Staatsexamen nur in Ausnahmen schon an Schulen als Lehrer einsetzbar. Der Vergleich hinkt. Lieben Gruß.

Eine Unterhaltsanspruch besteht einmalig zwischen 2 Ausbildungsabschnitten fort, sofern dieser einen Zeitraum von 2 - 4 Monaten nicht überschreitet.

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Hast du während deiner Ausbildung eine solche Überbrückungszeit schon einmal in Anspruch genommen, dann hast du keinen Unterhaltsanspruch mehr.

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Grundsätzlich ist mit Studiumsabschluss ja die Ausbildung abgeschlossen. Wie das jetzt bei Lehrern ist kann ich jedoch nicht sagen.

ChrisTian111984 
Beitragsersteller
 10.01.2011, 14:18

"Eine Unterhaltsanspruch besteht einmalig zwischen 2 Ausbildungsabschnitten fort, sofern dieser einen Zeitraum von 2 - 4 Monaten nicht überschreitet."

Woher weißt du das bzw. wo kann man das nachlesen? Hab eine solche Überbrückungszeit bisher nicht in Anspruch genommen. Also wenn das stimmt, hab vielen Dank für deine Antwort!

Eifelmensch  10.01.2011, 14:44
@ChrisTian111984

Soweit ich weiß, leitet sich diese Frist aus dem § 32 Abs. 4 Nr 2b EStG ab auch wenn der Sachverhalt ein anderer ist.

Sobald ich ein Urteil dazu finde, werde ich dir das noch mitteilen.

Klar und deutlich:

Deine Eltern sind bis zum letzten Tag deiner Ausbildung = Ende des Studiums unterhaltspflichtig, d.h. bis zum 31. Juli!

paulklaus

ChrisTian111984 
Beitragsersteller
 11.01.2011, 13:21

Danke dir, paulklaus!

Hallo,

einige Antworten erwecken den Eindruck, als sei die Frage nicht richtig verstanden worden: Es geht hier nicht um den Unterhalt WÄHREND des Referendariats, sondern um den Übergang vom Studium zum Referendariat. Diese Zwischenzeit kann, wenn man beispielsweise nicht sofort angenommen wird (z.B. wegen unmöglicher Bewerbungsfristen) auch schnell mal 7 Monate betragen (wenn die Bewerbung zum August nicht mehr klappt, weil Prüfung erst im Juni fertig, dann ist in Hamburg, SH, MV und Niedersachsen der nächste Ref.beginn im Januar/Februar). Klar kann man in dieser Zeit versuchen, sein Geld anderweitig zu verdienen. Aber ein 400-Euro-Job wird für den Lebensunterhalt wohl kaum reichen, selbst mit Kindergeld zusammen wird es schon sehr knapp...