Ist mein volljähriger unterhaltsberechtigter Sohn mir zur Auskunft verpflichtet?
Ich bin geschieden und meinen Sohn zu dem ich keinen Kontakt habe zum Unterhalt verpflichtet . Mein Sohn wird in 10 Tagen18 Jahre ich weiß aber nicht ob er eine Ausbildung macht oder noch die Schule besucht . Die Jugendamtsurkunde die ich vor 13 Jahren erstellen lassen habe ist befristet bis zum 18 Lebensjahr das habe ich extra reinschreiben lassen . Ich gehe davon aus das mein Sohn noch die Schule besucht bzw eine Ausbildung macht und ich weiterhin Unterhalt zahlen muss . habe ich daher einen Anspruch darauf das mir mein Sohn Auskunft erteilen muss ob er noch die Schule besucht oder eine Ausbildung macht und muss er falls er eine Ausbildung macht mir Auskunft darüber geben wieviel Ausbildungsvergütung er erhält . Kann er mich zwingen falls er noch Unterhaltsberechtigt ist das ich wieder einen Unterhaltstitel erstellen muss habe bisher immer Pünktlich und die volle Höhe gezahlt .
2 Antworten
Du stellst den Unterhalt zu seinem 18.ten Geburtstag ein und wartest ab was passiert. Ohne Unterhaltstitel bist du in der glücklichen Situation dass dein Sohn tätig werden muss.
Im Grunde hättest du schon diesen Monat den Unterhalt kürzen können, da du punktgenau bis einen Tag vor dem 18.ten Geburtstag an die Mutter zahlen musst und ab dem 18.ten Geburtstag der Unterhalt direkt an das Kind gehen würde.
Dein Sohn ist selbstverständlich verpflichtet dir seine Bedürftigkeit nachzuweisen.
Geht er noch zur Schule und wohnt Zuhause dann soll er eine aktuelle Schulbescheinigung und das letzte Zeugnis senden.
Bei einer Ausbildung wird eigenes Einkommen angerechnet bis auf 100 Euro, das Kindergeld wird voll angerechnet ab Volljährigkeit. Da legt er dir dann die Kopie des Ausbildungsvertrages vor.
Bei einem Studium ist vorrangig BAföG zu beantragen.
Ab Volljährigkeit sind BEIDE Elternteile unterhaltsverpflichtet - also auch die Kindsmutter. Ist er noch ein privilegiertes Kind (ü18, Schüler, Zuhause wohnend, unverheiratet), dann habt ihr jeweils einen Selbstbehalt in Höhe von 1160 Euro bereinigtem Netto. Ist er kein Schüler mehr, dann liegt der Selbstbehalt bei 1400 Euro bereinigtem Netto und das "Kind" rutscht im Unterhaltsrecht auf Rang 4.
Er müsste jetzt also von dir und der Mutter die Einkommensnachweise der letzten 12 Monate abfordern, den Steuerbescheid und eben Alles was sonst noch als Einkommen zählt. Bei Selbstständigkeit wären es die Unterlagen der letzten 3 Jahre. Im Gegenzug muss er seine Bedürftigkeit beweisen und seine Bankdaten geben. Auch die Unterlagen seiner Mutter muss er dir vorlegen und du ihr deine... Ihr müsst die Rechnung ja nachvollziehen können.
Kostenlos berechnen lassen kann er das Ganze beim Jugendamt. Macht aber ein Elternteil in irgendeiner Form Stress, dann sind die sofort raus, da sie das volljährige Kind vor Gericht nicht mehr vertreten können. Und Achtung: nicht jedes Jugendamt rechnet richtig! Also einen Profi nochmal drüber schauen lassen. Vor allem: alle Abzüge gleich erwähnen. Das wären z.B. die genauen Kilometer zur Arbeit (nehmen die meist auch so hin), weitere Vorsorgeaufwendungen, Berufskleidung etc.
Was Einkommen ist und was angerechnet werden kann, kann man den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entnehmen:
https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html
Ganz wichtig auch: der Kindsmutter muss man nun weder was erklären noch sich sonst wie mit ihr absabbeln. Denn sie ist genauso unterhaltsverpflichtet wie man selbst und kann auch keinen Anwalt für das Kind beauftragen (und ohnehin auf keinen Fall den Gleichen, den man selbst hatte in der Unterhaltssache - Stichwort: Interessenskonflikt).
Habt ihr ein gutes Verhältnis, dann kann man sich natürlich zusammen setzen und gemeinsam rechnen.
Und ja: auf einen Titel hat er nach wie vor Anspruch!
Wenn es bis zum 18 Lebensjahr befristet ist, kannst du die Zahlung beenden. Steht ihm noch Unterhalt zu, muss er ihn von dir fordern und belegen, dass er noch Unterhaltsbedürftig ist.