Erwerbsobliegentheitspflicht beim Volljährigenunterhalt?
Mein Sohn 20 wird im Juli seine Ausbildung abschließen danach wird er arbeitslos sein da er von den Ausbildungsbetrieb nicht übernommen wird . Bisher habe ich Kindesunterhalt bezahlt in voller Höhe nach seinen 18 Lebensjahr auf freiwilliger Basis da die Jugendamtsurkunde befristet war . Ich habe zu meine Sohn seit 18 Jahren keinen Kontakt die Unterhaltszahlungen laufen über seine Mutter und auch das Schriftliche .Vor kurzen hatte ich seine Mutter angeschrieben und angefragt wie es den weiterginge nach Beendigung der Ausbildung diese teilte mir dann mit das er noch keinen Arbeitsplatz hat und ich daher weiterhin Unterhalt zu zahlen habe da er auch nach der Ausbildung kein ALG bekommt und das er Arbeit findet würde nicht so schnell gehen . Meine Frage . Muss ich überhaupt noch Unterhalt zahlen wenn ja was wäre wenn ich mir eine neue Arbeit suche wo ich weniger verdiene um nicht so viel zahlen zu müssen ? Besteht überhaupt von meiner Seite eine gestiegene Erwerbs obliegenheitspflicht ?
5 Antworten
Ab 18 sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Also hätte ab 18 eh schon geprüft werden müssen wer was zahlen kann und muss. Und das Kind hat sich ab da auch selbst um die Ansprüche zu kümmern. Der andere Elternteil ist genauso in der Pflicht.
Und die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gilt auch nur für minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder - also unter 21, Zuhause wohnend, in Schulausbildung und verheiratet.
Eigenes Einkommen wird angerechnet - in der Ausbildung sind vorab 100 Euro abzuziehen.
Wenn du derzeit freiwillig Unterhalt zahlst, dann kannst du das natürlich machen. Aber nach Ende der Ausbildung solltest du den Unterhalt kommentarlos einstellen. Eine "Diskussion" mit der Kindsmutter ist unnötig, scheinbar auch nicht zielführend und zudem geht es sie auch überhaupt nichts an!
Wenn das Kind ausgelernt hat, dann endet die Unterhaltspflicht. Es ist "sein Problem", wenn der Ausbildungsbetrieb ihn nicht übernimmt. Und er ist alt genug auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Und sei es in einem anderen Beruf.
Das Kind bekommt selbstverständlich auch erst mal Arbeitslosengeld. Aber sinniger wäre es, es würde sich um einen Job kümmern.
Sollte das volljährige Kind, trotz bundesweiter Bemühungen, nirgendwo einen Job finden, dann wären die Eltern wieder dran. Aber von so einem Fall ist kaum auszugehen. Denn es muss sich auch für die Berufe bewerben die unter seinem "Niveau" liegen. Also ist wirklich jeder Job anzunehmen.
Ist die Erstausbildung bereits abgeschlossen, kann davon ausgegangen werden, dass eine Person grundsätzlich theoretisch dazu in der Lage ist, selbst für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt bei Arbeitslosigkeit entfällt deshalb in aller Regel, wenn die Erstausbildung bereits abgeschlossen wurde.
https://www.scheidung.org/kindesunterhalt-bei-arbeitslosigkeit/
Volljährige Kinder unterliegen grundsätzlich, wie jeder Erwachsene, der so genannten Erwerbsobliegenheit. Ein volljähriges Kind muss demnach für seinen Unterhalt selbst aufkommen und dazu auch berufsfremde und einfachste Tätigkeiten annehmen. Ist die Arbeitslosigkeit von längerer Dauer, wird auch ein Ortswechsel als zumutbar erachtet.
https://www.unterhalt.net/unterhalt-kind-arbeitslos/
Nicht sinnvoll ist es, wenn man der Mutter nach der Volljährigkeit den Unterhalt überweist, solange man dies nicht schriftlich vom Kind als Wunsch bekommen hat - eine sogenannte Vollmacht mit schuldbefreiender Wirkung.
Denn im Grunde genommen gilt der Unterhalt jetzt als gezahlt. Wobei sich bei euch ohnehin die Frage stellt, ob du ab 18 bei eigener Ausbildungsvergütung überhaupt hättest zahlen müssen und inwieweit die Kindsmutter leistungsfähig gewesen wäre.
Häufig wird gefragt, ob der > Barunterhalt für das inzwischen volljährige Kind immer noch zu Händen des bisherigen Elternteils zu bezahlen ist. Antwort: grundsätzlich nein; Eltern haben kein Sorge- und damit kein Vertretungsrecht mehr in Bezug auf die persönlichen Angelegenheiten des Kindes. Eine gesetzliche Vertretung des Kindes mit (automatischer) Geldempfangsvollmacht eines Elternteils (§ > 1612 Abs.2 S.2 BGB) gibt es nicht mehr. Beide Elternteile haben entsprechend Ihrer > Haftungsquoten den Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung (per Banküberweisung oder Barzahlung gegen Quittung) direkt an das Kind zu bezahlen. An einen Elternteil kann nur dann schuldbefreiend zugunsten des volljährigen Kindes gezahlt werden, wenn der Elternteil eine vom volljährigen Kind ausdrücklich bestätigte Geldempfangsvollmacht vorweisen kann.
https://www.familienrecht-ratgeber.com/de/unterhalt-volljaehrige-kinder.html#jetzt_zu_tun
Nein die besteht nicht, er hat nach abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium keinen Anspruch mehr auf Unterhalt.
Den hätte er unter Umständen auch während der Ausbildung nicht mehr gehabt, zumindest ab der Vollendung des 18 Lebensjahres nicht mehr.
Denn dann hätte erst einmal der Unterhaltsanspruch neu berechnet werden müssen, weil ab 18 nicht nur das volle Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird und beide Elternteile barunterhaltspflichtig werden, also dann das Einkommen beider Elternteile berücksichtigt werden muss, sondern auch eine evtl. Vergütung des Kindes entsprechend angerechnet würde.
Wenn der Sohn eine betriebliche Ausbildung gemacht hat, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat und dann unverschuldet arbeitslos wird und dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung steht, dann hat er Anspruch auf min. 6 Monat bzw. bei min. 24 Monaten mit Beiträgen für die Arbeitslosenversicherung max. 12 Monate Anspruch auf ALG - 1 von der Agentur für Arbeit.
Das wären dann von der letzten vollen Nettovergütung 60 % an ALG - 1 von der Agentur für Arbeit.
Also wenn er eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hat, dann sind die Eltern aus der Unterhaltspflicht raus, auch wenn das Kind dann arbeitslos sein sollte.
Du musst keinen Unterhalt mehr zahlen nach der abgeschlossenen Ausbildung
Wenn Dein volljähriger Sohn seine Ausbildung abgeschlossen hat, bist Du raus aus der Unterhaltspflicht. Bekommt er keinen Job, dann ist das sein Problem. Er muss sich dann arbeitslos melden und Unterstützung beantragen. Steht ihm genauso zu, wie jedem anderen auch.
Unterhalt muss dann nicht mehr gezahlt werden.
Aber warum sollte er keine ALG Leistungen bekommen?
Privilegiert = unter 21, in Schulausbildung, Zuhause wohnend und unverheiratet, nicht verheiratet.
Sicher nur ein Schreibfehler ?