Ist man beim Notar persönlich bekannt, wenn man zur Terminvereinbarung persönlich hingeht?
Ein Notar muss ja normalerweise neutral gegenüber beiden Vertragsparteien sein. Dies wird ja auch oft in den Verträgen erwähnt, dass die "Vorbefassung gemäß § 3 abs. 1 nr. 7 beurkg" verneint wurde.
D.h., wenn einer der Parteien dem Notar bzw. Anwalt "persönlich bekannt" ist, statt "per Personalausweis ausgewiesen", sollte dies keine Sorge sein?
5 Antworten
Bedeutet nichts anderes, als das diese Person dem Notar bekannt ist. Er kann sie beruflich kennen aber auch privat. In einer Kleinstadt gar nicht so selten.
Auf die Neutralität des Notars hat das keinen Einfluß.
Das von dir genannte Gesetz hat mit der Frage "persönlich bekannt" nichts zu tun. Das sind verschiedene Dinge. Nur weil ein Notar eine Person bereits anderweitig kennt und dadurch den Personalausweis nicht anschauen muss, heißt das noch lange nicht, dass sich der Notar in einem Interessenskonflikt befindet und nicht neutral sein kann. Um letzteres geht es in dem Gesetz. Du musst dir also keine Sorgen machen.
ein seriöser Notar würde alle Beurkundungen ablehnen , bei denen die Familie , Freunde oder Geschäftspartner beteiligt sind.
Genau das will §3 ausdrücken.
<<persönlich bekannt>> meint immer nur : die person wird nicht durch ein Dokument legitimiert , sondern durch eine andere Person, die dafür gerade steht ,daß der auch der ist.
Persönlich bekannt, heißt, dass der Notar denjenigen persönlich kennt. Dann muss er sich nicht ausweisen.
Na ja, wenn jemand dem Notar "persönlich bekannt" ist, dann kann das ja auch z.B. der Nachbar des Notars sein, der Hausarzt, oder einfach jemand, der schon öfter eine Wohnung ge- oder verkauft hat.
Wenn es dir Sorgen macht (und das scheint es ja), dann bitte um einen Termin bei einem anderen Notar.
Wenn nicht, lernt er dich ja bei diesem Termin persönlich kennen.