Vorname vom Notar falsch geschrieben. Kann der Vertrag für nichtig erklärt werden?
hier geht es um einen notariellen Vertrag. In der Urkunde steht dass die Person sich mit Personalausweis identifizieren ließ. Es sind keine Tippfehler, sondern falscher Vornamen angegeben. Die Vertragspartei versucht die Beglaubigung für nichtig zu erklären.
6 Antworten
Nein, die notarielle Beglaubigung bedeutet, dass der Vertragsabschluss vor einem Notar erfolgte, welcher die freie Willensäusserung zum Vertragsabschluss bezeugt und dies bestätigt.
Die Identifikation der Person zählt zwar auch dazu, aber durch die Notiz des Vor- und Nachnamens zusammen mit Kontrolle des Personalausweises erfolgte die Identifikation ausreichend. Die falsche Schreibweise stellt lediglich einen Mangel in der Benennung der Vertragspartei dar, der jedoch nicht zur Nichtigkeit eines Vertrages führt.
Damit ist der Vertrag nicht nichtig. Auch wenn der Unterschreiber im Moment des Unterschreibens durchaus eine gewisse Eigenverantwortung hat: auch ein Notar kann mal Fehler machen. Unter der Urkunde steht so was wie vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
Der Unterschreiber muss jetzt wieder die Zeit investieren mit Personalausweis zum Notar und um Berichtigung bitten.
Die Vertragspartei versucht die Beglaubigung für nichtig zu erklären.
Welches Interesse hat die andere Partei daran. Wollen die nicht mehr kaufen, verkaufen oder wie ist der Hintergrund?
Denn geht die Sache doch ohnehin in Richtung Rücktritt und Schadensersatz. Hier sollte eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden.
Nein, natürlich nicht.
Hingehen und berichtigen lassen.
Die wollen nicht mehr kaufen