Ist es Arbeitsverweigerung wenn ich wegen der Vorschriften nicht bereit bin mich auf eine Europalette zu stellen und in die Höhe heben zu lassen?
Zuerst die Anweiung ausführen, auf die Europalette steigen, sich von "Staplerfahrer Klaus" in die Höhe an ein Regal heben lassen, herunterfallen, sich das Genick brechen, und sterben. ? - Anweisung wurde ausgeführt es liegt also keine Arbeitsverweigerung vor.
Die Ausführung der Anweisung mit Sätzen wie z.B. das kann und darf ich nicht ausführen weil es nicht erlaubt ist hinauszögern und hoffen dass ich eine Leiter bekomme ? - mögliche Arbeitsverweigerung ?
Wie verhält man sich da als Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber keine Möglichkeit bekommt eine derartige Situation als Arbeitsverweigerung auszulegen ? - Wenn, er zu den schwarzen Schafen in Sachen Einhaltung der Vorschriften zählt.
Wie sieht es da z.B. rechtlich aus, beim Jobcenter, der Arbeitnehmerüberlassung u.s.w. ?
Dass sich aber ALLE Arbeitgeber hübsch brav an die Einhaltung der Vorschriften halten, glaube ich nicht. - Es gibt in D mit Sicherheit noch einige dieser traditionellen "Standortfürsten" Chefs bei denen es ja - schon immer so gemacht wurde und nie was passiert ist - oder "Der Alte" einen heissen Draht zum seinem Kriegskumpel hat der bei der Berufsgenossenschaft als Prüfer unterwegs ist.
Habe ich als Arbeitnehmer da überhaupt noch "Rechte" ?
Noch bin ich allerdings nicht in der Situation für eine Antwort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen zu müssen oder zu wollen.
Ist mehr sowas wie ein fiktives Planspiel das mir durch den Kopf geht
5 Antworten
Im Grunde erübrigt sich so eine Frage. Es ist absolut v e r b o t e n sich auf eine Palette zu stellen und sich mit dem Stapler am Regal hochheben zu lassen.
Eine solche Personenbeförderung wäre nur dann erlaubt, wenn hierzu vorgeschriebenes Gerät verwendet würde, an dem sich ein Korb befindet in den die Person einsteigt und sich anschnallen muss. Z. B. Hubbühnen mit Korb. Diese Köre sind ringsum bewehrt, sodass man nicht herausfallen kann.
Du könntest z.B, mal mit einem Handy unauffällig ein Foto machen, wenn eine andere Person auf einer Palette steht und am Regal hochgehoben wird.
Wenn du einer solchen Anweisung nicht Folge leistest, ist das keine Arbeitsverweigerung, sondern ist Teil deiner Eigenverantwortung , solchen Anweisungen nicht nachzukommen.
Es gibt die Möglichkeit, solche Vorfälle der Berufsgenossenschaft zu melden, oder eben auch dem Gewerbeaufsichtsamt. Ob dieser Chef bei beiden Ämtern "Kumpels" hat die bei Prüfung des Istzustandes beide Augen schliessen, halte ich für eher unwahrscheinlich.
Dann wäre auch festzustellen, ob in dieser Firma überhaupt ein Gerät zur Verfügung steht, welches in solchen Fällen zum Einsatz kommen muss.
Desweiteren gibt es auch Vorschriften wann Leitern eingesetzt werden dürfen und wie lange man Tätigkeiten von Leitern ausüben darf.
Als Arbeitnehmer hast du das Recht, Anweisungen abzulehnen, wenn du dich dabei für Leib und Leben in Gefahr begibst. Damit wäre deine Frage beantwortet.
Es gibt einerseits die Unfallverhütugsvorschriften und andererseits die berufsgenossneschaftlichen VBG`s die einzuhalten sind. Kommt ein Unternehmer diesen nicht nach, erhält er bei einer Prüfung der Sachlage zunächst einmal eine Frist, innerhalb er die Beanstandung zu beseitigen hat.
Hält er diese Frist nicht ein, wird ein Bussgeld fällig. In deinem beschriebenen Fall wird die sofortige Umsetzung der Anordnung verfügt, weil durch Absturz Lebensgefahr gegeben ist.
Sicher gibt es noch Betriebe in denen verantwortungslose Anweisungen gegeben werden. Wo kein Kläger, kein Richter.
Man kann solche Verstösse melden und die Bearbeitung anonym verlangen. Dem kommen die Ämter im Rahmen einer "zufälligen" Betriebsüberprüfung auch nach.
Selbstverständlich hast du als Arbeitnehmer noch Rechte!
Du DARFST keine Anweisungen ausführen, die dem Eigenschutz entgegenstehen. Dienstanweisungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
Das Befördern von Personen auf Gabelstaplern, das ungesicherte "hochfahren" von Personen ist verboten.
Das "Hochfahren" ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten erlaubt.
Eine Weigerung, Gesetze und Vorschriften zu brechen, und eine Eigengefährdung zu begehen, ist keine Arbeitsverweigerung. Und DARF keine wie auch immer gearteten rechtlichen Folgen haben.
Eine Androhung von rechtswidrigen Folgen kann unter Umständen sogar den Tatbestand der "Nötigung" erfüllen und ist damit STRAFBAR.
Grundlegend hast Du nicht nur das Recht, sondern gar die Pflicht, Dich in wissentlich bekannten Tätigkeitsbereichen an Sicherheitsvorschriften zu halten.
Wenn der "Klaus" also meint, Dich auf einer unsicheren Palette statt eines zulässigen Personenkorbs am Stapler irgendwo hochhieven zu wollen, hast Du in jeder Form der abhängig angestellten Beschäftigung das Recht, unter Verweisung auf geltende Sicherheitsvorschriften solche Handlungen trotz Weisung zu verweigern.
"Arbeitsverweigerung" kann und darf man Dir dabei nicht vorwerfen. Selbst von einer Leihbude aus nicht.
Kleines Manko bleibt leider oft die Beweisbarkeit des Vorfalls / der etwaigen Nötigung.
Durch mehrere Staplerschulungen kenne ich den "Klaus" unbesehen @heshero 😎
nun was wäre wenn betroffene Person bevor sie auf Palette steigt klar formuliert dass sie das macht um nicht als Arbeitsverweigerer zu gelten, dazu sagt dass sie diesen Vorfall auf alle Fälle der Berufsgenossenschaft meldet. Nun dann wird AG warscheinlich die Finger von dieser Gefahr lassen
das war auch mein erster Gedanke, gerade wenn man wie ich z.Z. in einem Zeitwertkonto Modell (Abfindung) nach Standortschliessung eines Co.. - Co.. Prod.Betriebes Ende Aug. 2015 noch all die Vorschriften und Schulungen im Kopf hat.
Ich würde garnicht erst auf diese Palette steigen und von vorn herein auf geltende Sicherungsbestimmungen verweisen.
Alternativ kannst Du dann noch nachsetzen mit der Forderung auf einen arbeitssicherungsrechtlich zulässigen Personenkorb für Gabelstapler, mit dem Du ausser bei Höhenangst den Auftrag erledigen würdest.
Solche Personenkörbe für Gabelstapler gibt es wirklich.
Diese sind dann aber in Schuhform mindestens auf beiden Gabelzinken gegen kippen in alle Richtungen gesichert, zudem mit Rückhaltebolzen hinter dem Gabelrücken gegen Abrutschen gesperrt und mindestens über Hüft-Hoch rund um umgittert.
Wenn betreffende Person auf die Palette steigt, dann ist sie schön blöd.
Denn es ist nicht ohne Grund verboten. So etwas ist lebensgefährlich.
Es gibt in der Arbeitswelt immer wieder Arbeiten, bei denen man gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen muss. Dachdecker, Gerüstbauer und Fensterreiniger könnten ganze Hitparaden singen!
Grundsätzlich ist es keine Arbeitsverweigerung, wenn du auf einschlägige Sicherheitsvorschriften verweist und gewisse Arbeiten nicht ausführst. Aber auch bei Arbeitsunfällen kann man einiges bei der Darstellung des Unfalls nachbessern!
Wenn man in bestimmten Höhen arbeiten muss, geht dies auch mit Hebebühnen. Gabelstapler sind da wirklich unsicher!
nun was die Palette betrifft versuche noch einen Zeugen zu finden und meldet das heimlich der Berufsgenossenschaft. Die werden dem AG dann schon den marsch blasen in Sachen Unfallverhütungsvorschriften, Gefährdung von Menschenleben usw
@ Parhalia2
ich meinte diesen "Klaus"
https://www.google.de/search?source=hp&q=staplerfahrer+klaus&oq=staplerfahre&gs_l=psy-ab.1.1.0l4.1303.933396.0.935852.32.31.1.0.0.0.180.1873.30j1.31.0....0...1.1.64.psy-ab..0.32.1873...0i131k1.HXABXT189NM
aber vorsicht, wer keinen tief, tief schwarzen Humor mag, sollte lieber nicht hinsehen. :-) :-)