Arbeitsverweigerung wegen Rasierpflicht?
Ich arbeite in der chemischen Industrie. Letzte Woche sollte ein Arbeitsteam externe Unterstützung bekommen. Der Mitarbeiter sollte in einem Bereich eingesetzt werden, in dem das Mitführen einer Filtermaske verpflichtend ist, die nur an einem glatt rasiertem Gesicht fest anliegt und anderenfalls wirkungslos wäre. Mit anderen Worten: der Bereich darf mit Bart, welcher Art auch immer, nicht betreten werden. Dies war bei der Anforderung bekannt. Der Mitarbeiter, der geschickt wurde, verweigerte eine Rasur (Anmerkung: nicht aus religiösen Gründen, Grund war: er würde sonst Ärger mit der Partnerin bekommen) un musste ohne Einsatz wieder nach hause geschickt werden. Ich soll diesen"Vorfall" nun in einem Protokoll vermerken. Für mich ist das ein Fall von Arbeitsverweigerung, denn er war für den Einsatz grundsätzlich qualifiziert. Sehe ich das richtig?
14 Antworten
Ja du siehst das richtig.
Eindeutig eine Verletzung des Arbeitsvertrages. Keine Arbeitsverweigerung, denn er war ja zur Arbeitsleistung bereit, aber unter Verletzung der einschlägigen Regeln der Technik.
Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften ist regelmäßig Vertragsbestandteil. Da die BG das Haftungsrisiko des Arbeitgebers trägt, verlangt sie die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften. Diese sind automatisch Teil des Arbeitsvertrages, auch wenn das derm Arbeitnehmer nicht klar ist. Es steht aber in jedem Arbeitsvertrag drin, dass diese 'einschlägigen Regeln der technik' zu befolgen sind.
Wenn das Tragen von Filter- oder Atemschutzmasken bei einer Tätigkeit vorgeschrieben ist, dann muss der Arbeitnehmer sie auch vorschriftsmäßig benutzen. Ich bin sicher, dass auch eine Sicherheitsunterweisung über das Tragen von Atemschutz stattgefunden hat, denn dazu ist der Arbeitgeber verpflichtet.
Um sie vorschriftsmäßig zu benutzen, muss er glattrasiert sein. Dein Hinweis auf die notwendige Rasur hatte den Rang einer Sicherheitsunterweisung.
Hier geht es übrigens nicht um einen Zeitarbeiter, sondern um einen hochqualifizierten Mitarbeiter, der aus einem anderen Standort zur Verfügung gestellt wurde und dem die örtlichen Voraussetzungen bekannt waren. Er war auch schon mal vor Ort, damals noch ohne Bart.
Arbeitsrechtlich hat er auch bei meiner recht toleranten Firma nichts zu erwarten, ich meine, er lies sich aus München einfliegen (an den Rhein), zu einem Einsatz, dessen Umstände ihm bekannt waren, und zieht unverrichteder Dinge wieder ab. Den Eindruck, der beim Kunden hinterlassen wurde, mal bei Seite gelassen.
Es liegt mir auch fern, dieses Verhalten in irgendeiner Form im Protokoll zu bewerten. Es wird vermerkt, wie es war, fertig. Die Diskussion kam lediglich im Kollegenkreis auf. Die betroffenen Kollegen sind darüber nicht gerade amüsiert.
Wenn ihm die Erbringung der Arbeitsleistung persönlich unzumutbar ist, kann er sich auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen (§ 275 Abs. 3 BGB). Die Rechtsprechung erkennt auch familiäre und persönliche Gründe an.
Beide, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die Grundsätze von Treu und Glauben sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme unter dem Leitprinzip der wechselseitigen Toleranz zu beachten. Im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber – der sein Direktionsrecht nur in den Grenzen billigen Ermessens ausüben darf – sogar dazu verpflichtet, das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Daher kann er ihm auch keine Tätigkeit zuweisen, die diesen in einen persönlichen oder religiösen Gewissenskonflikt bringt. Die Rechtsprechung geht dabei von einem sogenannten subjektiven Gewissensbegriff aus. Das bedeutet, dass nur zu beurteilen ist, ob und wie schwerwiegend das Gewissen des einzelnen Arbeitnehmers berührt ist. Es geht nicht darum, ob diese Gründe für andere auch nachvollziehbar sind. Geschützt ist danach jede ernstliche sittliche, also an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne Arbeitnehmer in einer bestimmten Lage als für sich bindend und verpflichtend ansieht. Es ist Sache des Arbeitnehmers, darzulegen – und im Streitfall vor Gericht zu beweisen –, dass es ihm wegen einer Gewissensnot nicht zuzumuten ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Es ist also immer mit Vorsicht zu genießen, zu schnell zu urteilen und dies als Arbeitsverweigerung abzutun.
Wenn ich das richtig gelesen habe, sollst du ein Protokoll schreiben und nicht ein Urteil. Schildere den Sachverhalt und zitiere nach Möglichkeit, wie der Mitarbeiter reagiert hat und erspare dir Urteile wie "Arbeitsverweigerung".
Für mich stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter im Voraus informiert wurde, was ihn an diesem Arbeitsplatz erwartet. Wer sich bewusst und freiwillig für so einen Job entscheidet, von dem kann man erwarten, dass er die Vorschrriften erfüllt. Wer aber unter ganz anderen Umständen eingestellt wurde, von dem kann man meines Erachtens nicht erwarten, dass er persönliche Umstände von jetzt auf gleich dem Job zuliebe ändert.
Es liegt mir fern, dieses Verhalten in irgendeiner Form im Protokoll zu bewerten. Es wird vermerkt, wie es war, fertig. Die Diskussion kam lediglich im Kollegenkreis auf. Die betroffenen Kollegen sind darüber nicht gerade amüsiert.
Hier geht es übrigens nicht um einen Zeitarbeiter, sondern um einen hochqualifizierten Mitarbeiter, der aus einem anderen Standort zur Verfügung gestellt wurde und dem die örtlichen Voraussetzungen bekannt waren. Er war auch schon mal vor Ort, damals noch ohne Bart.
Arbeitsrechtlich hat er auch bei meiner recht toleranten Firma nichts zu erwarten, ich meine, er lies sich aus München einfliegen (an den Rhein), zu einem Einsatz, dessen Umstände ihm bekannt waren, und zieht unverrichteder Dinge wieder ab. Den Eindruck, der beim Kunden hinterlassen wurde, mal bei Seite gelassen.
In sehe da keine Arbeitsverweigerung vorliegen. Der Mann hat sich schließlich nur nicht rasieren wollen, was ich völlig verstehe - ich würde mein Aussehen auch nicht für meinen Beruf ändern. Vor allem nicht wenn ich ein Mann mit Bart wäre. Viel zu attraktiv.
Warum willst du deine eigene Meinung da reinschreiben? Schreib doch einfach, er hat dich Arbeit nicht ausgeführt. Grund: Er war nicht rasiert. Beurteilen soll das jemand anders ;-)
Nirgendwo in meinem Text steht, dass ich meine persönliche Meinung in dieses Protokoll schreiben werde. Dieser Vorfall wird von mir wertfrei im Protokoll wiedergegeben. Ich frage hier nach anderen Meinungen.
Nirgendwo in meinem Text steht, dass ich meine persönliche Meinung
Doch, hier:
Für mich ist das ein Fall von Arbeitsverweigerung
Richtig, für mich ist das Arbeitsverweigerung. Aber wo bitte steht, dass ich diese Meinung auch in das Protokoll schreibe?
Aber wo bitte steht, dass ich diese Meinung auch in das Protokoll schreibe?
Verzeihung der Herr. Er liegt mit seiner Meinung natürlich grundrichtig und möge sich in Zukunft deutlicher ausdrücken. Desweiteren darf er den ersten Stein werfen.
Weißt du denn, wie der Arbeitsvertrag aussah? Es ist die Rede von "externer Unterstützung", also seh ich das so, dass jemand geholt wurde, der so eine Arbeit noch nicht gemacht hat und sich auch nie dafür entscheiden, hat, sie zu machen.