Nachbar parkt in gemeinsamer Zufahrt
Hallo liebes Forum, ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Gemeinsam mit dem benachbarten Doppelhaus teilen wir uns eine Zufahrt. Die Zufahrt befindet sich zwischen den beiden Häusern und ist von Hauswand zu Hauswand gemessen 5 Meter breit. Durch die Mitte der Zufahrt verläuft die Grundstücksgrenze. Im Grundbuch befindet sich bezüglich gemeinsamer Nutzung der Zufahrt keine Regelung. In meinem Kaufvertrag steht aber folgender Passus: „Dem Käufer ist bekannt, dass die gemeinsame Zufahrt vom Nachbarn mitbenutzt werden darf“.
Da sich meine PKW-Stellplätze hinter dem Haus befinden, passieren wir die Zufahrt mehrmals täglich mit unseren Autos, die Zufahrt selbst halten wir immer frei. Unser Nachbar beabsichtigt nun, seine Hälfte der Zufahrt als Abstellplatz/Parkfläche für seinen PKW in Anspruch zu nehmen, weil er der Meinung ist, auf seiner Hälfte der Zufahrt (2, 5 Meter) machen zu können, was er wolle. Leider führt das dazu, dass wir die Zufahrt nicht mehr ohne Weiteres wie gewohnt passieren können. Besonders zu berücksichtigen ist nämlich der Umstand, dass die Treppenstufen der Hauseingänge in die Zufahrt hineinragen, d.h. beim Passieren der Zufahrt müssen wir ausscheren. Außerdem ist mein Grundstück am Ende der Zufahrt durch ein Tor gesichert, durch das ich schräg hindurch muss, kurzum: In der Regel nutze ich beim Rangieren immer mindestens die Hälfte der Nachbarseite mit. Steht hier ein PKW, ist das entweder gar nicht oder nur unter „Schwerstarbeit“ und mit allerhöchster Vorsicht möglich. Schäden an den PKWs wären auf lange Sicht kaum vermeidbar.
Aber nun zu meinen Fragen: 1) Darf mein Nachbar überhaupt seine Seite der Zufahrt als Parkfläche nutzen, wenn er die Nutzung der Zufahrt dadurch beeinträchtigt? Sein Argument ist: Wenn er seinen PKW direkt an der Hauswand parkt, bleiben daneben schließlich noch „locker“ drei Meter Platz. Dabei bleibt aber unberücksichtigt, dass ich rangieren muss und dafür mindestens ¾ der Zufahrt benötige. 2) Und: An wen kann ich mich wenden, wenn ich im Recht bin und mein Nachbar trotzdem dort parkt? Wäre hier das Ordnungsamt zuständig?
Mit freundlichen Grüßen Frank O'Phil
3 Antworten
Zu 1.:
Ich frage mich, ob die Mitnutzung einer Zufahrt das Einrichten eines Abstellplatzes einschliesst. Ein Anwalt für Baurecht könnte hier helfen.
Zu 2.:
Ich würde mich eher an das örtliche Bauamt wenden und dort nachfragen.
zu 1: Da must nicht Du Dich selber fragen, sondern in die bestehenden Verträge schauen.
zu 2: Welches Bauamt? Es gibt mindestens 7 Stück. Und Behörden sind für Verstöße gegen privatrechtliche Vewreinbarungen absolut unzuständig.
Fazit: Antwort ist unsinnig!
Tatsächlich eine gute Frage. Dies hätte im Grundbuch geregelt gehört. Da dies aber nicht geschehen ist, bleibt nichts weiter, als nach noch gültigen privatrechtlichen Vereinbarungen zu suchen.
Problem: Diese gelten oft nicht für/gegen Rechtsnachfolger. Bitte suchen, was es da an Schriftlichem gibt und das hier veröffentlichen, dann kann ich wohl Vernünftiges dazu sagen.
Ohne gültigen Vertrag kann der Nachbar auf seinem Grundstück parken, soviel er will. Man könnte bestenfalls auf Schikane nach §226 BGB plädieren, denn er hat ja wohl einen Stellplatz und somit keinen sachlichen Grund, anderen das Leben schwer zu machen.
Ein grundsätzlicher Rat an alle, die dies lesen: Abmachungen mit dem Nachbar wenn irgend möglich IMMER im Grundbuch eintragen lassen. Alles andere verursacht früher oder später Anwaltskosten, die die Eintragungskosten übersteigen - vom Ärger ganz zu schweigen.
Hier geht es nur um privatrechtliche Vereinbarungen zur Nutzung gemeinsamer Flächen . Es kommt also darauf an, welche Verträge, Grundbucheintragungen bzw. Baulasterklärungen konkret vorliegen.
Erst danach kann die Rechtmäßigkeit des Handelns einzelner Personen beurteilt werden. Wenn jemand sich danach vertragswidrig verhält hilft nur eine Unterlassungsklage, dazu brauchts Du einen Rechtsanwalt. Irgendeine Behörde hilft Dir dabei nicht.
Wie es aussieht, sind die Grundstücke unbelastet. Bleiben also die Kaufverträge. Die werden wir jetzt von einem Anwalt prüfen lassen. In unserem Vertrag ist lediglich die Rede davon, dass die gemeinsame Zufahrt vom Nachbar mitbenutzt werden darf. Im Kaufvertrag meines Rechtsvorgängers befindet sich allerdings ein Passus der besagt, dass keine KFZ auf gemeinsam genutzter Fläche geparkt werden dürfen. Im Grunde genommen müsste diese Regelung heute auch noch gelten. Aber das kann uns sicher der Anwalt sagen.