Ist die Wohnungseingangstür Teil vom Gemeinschaftseigentum?
Hallo,
ist die Wohnungstür Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum (privat)????
Ich möchte meine Tür auswechseln und dachte dass die Gemeinschaft das zahlt. Ich hatte gehört, sie zählt als Gemeinschaftseigentum.
Die Hausverwaltung verwies mich auf die Teilungserklärung, welche auf §5 des Abs 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes verweist.
Dort steht:
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen
Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne
daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen
Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des
Gebäudes verändert wird.
Er meinte, dass hier auch die Wohnungstür gemeint ist.
In der Teilungserklärung steht die Wohnungstür ncht explizit als Sondereigentum drin. Hausverwaltung sagt, dass die Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Ich habe etwas von einem BGH Urteil gehört und weiß nicht, was jetzt Sache ist.
Danke schonmal für Eure Antworten.
8 Antworten
Der Haus- und Grundbesitzerverein,in dem du Mitglied sein oder werden solltest, wir diese Frage klären.
Und das sagt der BGH: http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-wohnungseingangstueren-sind-zwingend-gemeinschaftseigentum_258_205076.html
Zeig das deinem Verwalter.
Du bist hartnäckig! Ich habe es Dir ja schon am 11.04.15 beantortet - daran hat sich auch bislang nichts geändert:
Nur Dein Problem ist, nur weil DU die Tür auswechseln willst, deshalb MUSS die Gemeinschaft das DENNOCH NICHT bezahlen.
Erst müsste ein Beschluß gefasst werden, dass alle (oder nur Deine) Wohnungsabschlußtüren ausgetauscht werden und das diese die WEG bezahlt. Das wird wohl schwierig.
Bevor Du diese nun selber auf eigene Kosten austauscht (wie die Fenster) - solltest Du vorab Dir dies via Beschluß genehmigen lassen. Dabei solltest Du Dir aber keine Hoffnung machen, dass Dir die Kosten in der Zukunft mal erstattet werden. Und wenn in 5 oder 10 Jahren, die WEG beschliesst die restlichen Türen aus der IR zu bezahlen, dann zahlst Du mit und hast keinen Anspruch auf Erstattung Deiner jetztigen Kosten. Begründung: Du hast die Türen vorzeitig ausgetauscht! (Es sei denn, Du kannst jetzt begründen, dass die Tür dermassen kaputt ist - dass Sie erneuert werden muss). Bzgl. der Fenster ist es ein LG Urteil (Düsseldorf?) - wo bei vorzeitigem Austausch nach 3-5 Jahren schon keine Erstattung mehr statthaft war.
35 Jahre, 6 Wohnungen. Nur meine Wohnung ist kaputt. Sie wurde vor 2 Jahren eingetreten und dann notdürftig geklebt.
Von wem eingetreten - Einbrecher? Feuerwehr?
In Abhängigkeit, wer die Tür eingetreten hat, zahlt die Versicherung, die WEG oder ggf. doch Du.
Wie Du vorgehen kannst/sollst - übersteigt hier die Auskunft, da die weiteren Details auch nicht bekannt sind.
Die Tür wurde von den damaligen Mietern eingetreten die vom damaligen Vormieter (der Eigentümer vor mir) gekündigt wurden. Da zahlt keine Versicherung mehr etwas da die Leute mir nicht bekannt sind und 2. ich die Wohnung mit dem Türmangel so kaufte.
Dann hast Du ja den Kaufpreis ja auch um die Kosten des Austauschs der Tür runtergehandelt. Wenn nicht, dann zahlst Du es jetzt als Lehrgeld.
Der Voreigentümer, hat das ja wohl auch von der Kaution einbehalten - oder nicht?
Warum sollen nun die anderen Eigentümer bezahlen, wenn Du bzw. Dein Voreigentümer sich nicht zeitnah darum kümmern, dass der Schaden beseitigt und der Verursacher zur Kasse gebeten wird.
Aufgrund dieser Situation würde ich als Miteigentümer auch nicht bezahlen wollen.
Nichtsdestotrotz - wäre das Recht wohl auf Deiner Seite, es ist Gemeinschaftseigentum und die WEG hätte die Tür zu erneuern. Ob Du es aber bei Gericht erfolgreich einklagen könntest - steht auf einem anderen Blatt - aufgrund der Vorgeschichte
Der Teil der Wohnungstür, der vom Flur aus sichtbar ist ist zwingend GE Eigentum egal was in der TE steht. Gemäß juristischer Meinung muss die Ansicht immer gleich sein, sonst könnte ja einer eine rote, grüne oder karierte Lackierung haben. Und das geht nicht.
Aber das sollte euer Verwalter wissen.
es kann nicht die Außenseite Gemeinschaftseigentum sein und die Innenseite Sondereigentum, das ist Unsinn.
Richtig, aber wollen die Allwissenden hier das wirklich hören?
Das glaubst auch nur du. Die Außenfarbe der Fenster wird ebenfalls durch die EG bestimmt, die Innenseite ist dem Besitzer überlassen.
Die Wohnungstür ist dein persönliches Eigentum. Was die Außenoptik betrifft, musst du dich an die Vorgaben halten oder eine Abstimmung über die Erlaubnis einer anderen Optik auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen lassen.
Seit wann und wo steht das?
Der BHG ist anderer Ansicht.
Das glaubst du vielleicht, aber das sagt das BGH nicht und das steht auch nicht in dem von dir verlinktem Artikel.
Im angeführten BGH Urteil V ZR 212/12 vom 25.10.2013, ging es einzig und allein um einen Beschluss der Außenoptik der Wohnungstüren. Die Eigentümergemeinschaft beschloss eine bunten Umgestaltung aller Wohnungstüren im Haus. Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft wollte das nicht akzeptieren und lieber seine schlichte Tür in Magahoniholzoptik behalten. Daher klagte er gegen den Mehrheitsbeschluss zur farblichen Umgestaltung und argumentierte damit, dass die Tür insgesamt ins Sondereigentum falle und daher kein anderer darüber bestimmen kann, wie sie aussehen soll.
Dabei ging es weder um die Kosten, die nach wie vor jeder selber trägt, bzw. jeder Eigentümerpartei anteilig (also eine Tür pro Wohnung) wenn eine Veränderung der Außenoptik aller Türen beschlossen wird, noch ging es um die Innenoptik oder einen Türaustausch.
Das BGH wies seine Klage ab und alles blieb wie es immer war: die Eigentümergemeinschaft bestimmt die Außenansicht der Türen.
Doch, genau das steht da. Der BGH hat entgegen Deinen Ausführungen sogar genau festgestellt, dass die WET zwingend Gemeinschaftseigentum ist. Allerdings kann die WEG die Kostenfrage hier abweichend regeln, diese Möglichkeit ließ der BGH explizit zu.
aber es steht in diesem Urteil an keiner Stelle das die Kostenpflicht nicht auf den Wohnungseigentümer übertragen werden kann, in diesem Urteil ging es um eine andere Frage !!!
Urteile sollte man genau lesen, denn nur der tatsächliche Wortlaut wurde entschieden und nicht was man glaubt oder meint!!!
Wenn Deine Wohnungstür z.B. beschädigt ist und sie erneuert werden muss, dann muss erst die WEG darüber abgestimmt werden, da sie zum Gemeinschaftseigentum gehört. Außerdem müssen alle Wohnungstüren ein einheitliches Aussehen haben.
In unserer WEG ist es so, dass die Wohnungsfenster zum Sondereigentum gehören, aber vom Aussehen und Material einheitlich sein müssen.
Was soll ich jetzt machen? Der Hausverwalter lehnt eine weitere Bearbeitung als Geminschaftseigentum ab.