Gehört die Wohnungseingangstür zum Gemeinschaftseigentum?
Hallo, meine Wohnungseingangstür ist kaputt.
Ich dachte, sie ist Gemeinschaftseigentum und wird somit von der Eigentümergemeinschaft bezahlt.
Ich rief beim Hausverwalter an und er sagte mir, dass die Tür Sondereigentum ist und vom Eigentümer gezahlt werden muss.
In der Teilungserklärung steht folgender Passus unter "Sondereigentum":
**§3 Gegenstand des Wohnungseigentums:**
Bezüglich des Sondereigentums wird klargestellt bzw ergänzt, dass hier neben den im Aufteilungsplan gekennzeichneten Räumen insbesondere auch gehören:
a) Fußbodenbelag, der und Deckenputz der zum Sondereigentum gehörenden Räume
b) die Innentüren der im Sondereigentum gehörenden Räume
c) nicht tragende Zwischenwände
d) die Versorgungsleitungen, die nur der Versorgung einer bestimmten Einheit dienen vom Verteilungskasten bzw von der Verteilungsleitung an
e) Entsorgungsleitungen, die nur der Entsorgung einer bestimmten Einheit dienen bis zur Anschlussstelle an die der gemeinsamen Entsorgung dienenden Leitung bzw Anlage
f) Heizungskörper innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume,
g) Balkonbeläge
Ansonsten steht nichts weiter zu Sondereigentum drin.
Sehe ich das richtig dass der Hausverwalter unrecht hat und meine Wohnungstür als Gemeinschaftseigentum gilt?
Vielen Dank!
5 Antworten
Hallo, meine Wohnungseingangstür ist kaputt.
Pech.
Ich dachte, sie ist Gemeinschaftseigentum und wird somit von der Eigentümergemeinschaft bezahlt.
So ist es auch, es sei denn, die TE regelt dies ausdrücklich abweichend.
"b) die Innentüren der im Sondereigentum gehörenden Räume"
Wer hat das denn wieder formuliert? Offenbar aus zwei nicht ganz kompatiblen Textstellen per Copy&Paste zusammengeschustert.
Sehe ich das richtig dass der Hausverwalter unrecht hat und meine Wohnungstür als Gemeinschaftseigentum gilt?
Ja, denn der Passus bezieht sich expressis verbis ausschließlich auf Innentüren - was bei der Eingangstüre nun gerade nicht der Fall ist. Üblicherweise zählt die Innenseite der Wohnungseingangstüre zum Sondereigentum, aber die Türe selbst zum Gemeinschaftseigentum. So wie das hier formuliert wurde, tippe ich mal darauf, dass das urprünglich auch so gemeint war, aber beim Zusammenkopieren verhackstückelt wurde. Das sollte die WEG tunlichst ändern, geht aber nur WIMRE einstimmig.
Fakt ist jedenfalls, dass die HV falsch liegt. Laut TE ist die Wohnungseingangstüre Gemeinschaftseigentum, und demzufolge durch die WEG zu reparieren/ersetzen.
Für die Tür ist der Eigentümer verantwortlich. Die Eigentümergemeinschaft kann (!) Auflagen beschließen (Farbe, Form z. B.) an die man sich zu halten hat, zahlen darf man sie selbst.
Vollig falsch.
Du liegst wohl Falsch
b) die Innentüren der im Sondereigentum gehörenden Räume
Dein Flur ist doch solch ein Sondereigentum, was nicht durch die anderen Mietparteien genutzt werden darf.
Nein aber das Treppenhaus wie auch alle anderen Flure in den zur Wohnung führen
So, dein Innenflur der Wohnung soll Gemeinschaftseigentum sein????? Das ist nicht dein Ernst @somop
Der Innenflur der Wohnung ist Sondereigentum. Die Wohnungseingangstüre ist aber gerade keine Innentüre, sondern eine Außentüre.
Dieses gilt doch nicht in jedem Fall. Normalerweise,gehört sie zum Sondereigentum. Das ist nur Ausgeschlossen, wenn zb eine andere Tür aus Gemeinschaftsinteresse eingebaut werden muss. Es kann in den Verträgen auch anders Geregelt sein. Lest euch mal das durch. http://www.anwalt.de/rechtstipps/gemeinschafts-oder-sondereigentum-wem-gehoert-die-wohnungstuer_052024.html
Du irrst. Das zitierte Urteil des BGH definiert im Gegenteil gerade, dass Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum darstellen, da sie die Grenze zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum überhaupt erst definieren. Allerdings sagt der BGH auch, dass die WEG abweichende *Kosten*regelungen für die Wohnungseingangstüren treffen kann. Siehe
Und: Die Eingangstüren waren nie "im Normalfall" Sondereigentum. Au contraire!
Die Wohnungseingangstür ist immer Sache der dahinter wohnt.
Ohne diese könntest du deine Wohnung nicht verschließen.
Falsch.
Wohnungseingangstüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum:
Ein Flur oder Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum und kein Sondereigentum.