Ist die Einbürgerung möglich nach der Einstellung einem Ermittlungsverfahren nach "§ 170 Absatz 2
Hallo Zusammen,
Ich wollte mal fragen, ob die Einbürgerung möglich ist, nach der Einstellung einem Ermittlungsverfahren nach "§ 170 Absatz 2 ,wegen fehlender Täterschaft?
habe den deutschen Pass beantragt, als das Ermittlungsverfahren noch aktiv gegen mich war.
Auf eine Antwort freue ich mich sehr und bedanke mich im Voraus.
Gruß,
2 Antworten
Eine Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO kann auch bedeuten, dass eine Straftat überhaupt nicht stattgefunden hat, Du also zu Unrecht beschuldigt wurdest. Und dass so etwas einer Einbürgerung nicht entgegen stehen kann, das kann man sich denken.
Hallo skyfly71,
Mir ist noch eine Frage eingefallen und zwar, muss ich die Einstellungsbestätigung, die ich von dem Staatsanwalt bekommen habe, bei der Einbürgerungsbehörde einreichen?, oder wird die Einbürgerungsbehörde automatisch darüber informiert?.
Danke
Da Du nicht einmal zwingend eine solche Bestätigung bekommst, mußt Du sie auch nicht vorlegen. Ggf. kann die Einbürgerungsbehörde sich hier auch selbst informieren.
Danke für die Antwort.
Ich habe bei der Webseite von der Bundesregierung gelesen, dass man die Einbürgerungsbehörde mit alles informieren muss. und das habe ich leider gar nicht gemacht , weder während des Verfahrens noch als das eingestellt wurde.
das ist die Webseite :
man findet das unter den Punkt "Keine Verurteilung wegen einer Straftat".
-eine frage noch: steht das bei dem Bundeszentralregister, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich war, und dass das Verfahren eingestellt wurde?
Vielen Dank im Voraus :)
Nein, eingestellte Verfahren tauchen im Bundeszentralregister nicht auf. Eine Ausnahme sind nur Einstellungen nach § 45 JGG im Jugendstrafrecht.
Dass Du die Behörde nicht informiert hast, spielt im Nachhinein sowieso keine Rolle mehr.
Das Strafverfahren wurde eingestellt somit giltst Du als unschuldig bis ggf.neue Beweise vorliegen..falls die Tat bis dahin nicht verjährt ist könntest Du noch mal vernommen, angeklagt werden.. Für eine Einbürgerung kommt es auf folgende Faktoren an:geringe Verurteilungen stehen einer Einbürgerung auch nicht im Wege
die Dauer des bisherigen Aufenthalts in Deutschland den Aufenthaltstitel die Sicherung des Lebensunterhaltes Straffreiheit Ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht beispielsweise
nach einem erlaubten Aufenthalt von 8 Jahren bei Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (i.d.R. Niederlassungserlaubnis) den Lebensunterhalt sichernden Einkünften aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis wenn keine Vorstrafen vorhanden sind
Vielen Dank für die Antwort!.
ich erfülle eigentlich alle Bedingungen der Einbürgerung. Aber heißt das, dass die Einbürgerungsbehörde wartet bis die der Verjährungsfrist vorbei ist, dann gibt die mir eine Antwort?, wenn ja, wie lange dauert die der Verjährungsfrist ?
Danke
Guten Morgen :)
Nein, die warten keine Verjährungsfristen ab.. da kannst Du ganz beruhigt sein :) Du bist nicht vorbestraft! und Dein Antrag/Gesuch wird normal bearbeitet ...
Bein uns in der Gemeinde dauert es in der Regel so 4,5 bis 6 Monaten ,bist die Menschen ihre Einbürgerungsurkunde erhalten. Die wird hier dann immer im Kreishaus in einem etwas feierlichen Rahmen ausgehändigt und die regionale Presse ist dabei..machen ein Gruppen-Photo . am nächsten Tag dürfen wir alle uns über die neuen Bürger in unseren Dörfern freuen :))
schicke Dir .. ein gern gesehenes Willkommen & wünsche Dir noch etwas Geduld :)h
Vielen Dank für die nette Wünsche und die hilfsreiche Antwort! :)
Mir ist noch eine Frage eingefallen und zwar, muss ich die Einstellungsbestätigung, die ich von dem Staatsanwalt bekommen habe, bei der Einbürgerungsbehörde einreichen?, oder wird die Einbürgerungsbehörde automatisch darüber informiert?.
Auf die Antwort freue ich mich :)
Danke
Vielen Dank! :)