Berechtigtes Interesse nach "§ 42a" des deutschen Waffengesetz?
Hallo, Im deutschen Waffengesetz § 42a steht ja bekanntlich:
"Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt"
Da ich im technischen Hilfswerk tätig bin, würde ich gerne (nur auf Einsätzen; z.B.: Bergung, etc.) ein Rettungsmesser mit Einhandbedienung mit mir führen. Da dies ja unter das Waffengesetz fällt, ist meine Frage ob das Führen als ehrenamtlicher THW-Helfer unter das berechtigte Interesse fällt oder nicht.
Ich bedanke mich schon mal für die Antworten. (Bitte nur Antworten wenn sie wirklich sicher sind.)
Gruß, Car-Jacob.
3 Antworten
Ja ich kenne das... Der eine oder andere hat eigens Werkzeug dabei. Leider braucht man das aber wohl manchmal. Man braucht nicht wer weis für ein riesen Schwert, aber in Messer ist mal ganz nützlich.
Ein Rettungsmesser müsste dann unter Werkzeug fallen und man braucht es doch bei der Tätigkeit. ;-)
Ich habe selber ein Multitool immer dabei, viel mehr dann aber auch nicht.
Müßten nicht eure Gruppenleiter entsprechend passende Messer kennen?
Ich würde mich jedenfalls bei den Vorgesetzten informieren.
Wenn es für einen aktuellen Einsatz benötigt werden sollte, dann wird es Dir sicher vorübergehend zur Verfügung gestellt.
Es ist kein triftiger Grund es selbst zu erwerben.
Theoretisch richtig.
Hat nur leider mit der Praxis nichts zu tun.