§ 153 Absatz 1 StPO - ausführlicher Eintrag in das StAVerfRg?

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Verfahren, die nach § 153a StPO eingestellt werden, werden für die Dauer von 2 Jahen im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert. Nur Strafverfolgungsbehörden können hier zum Zweck der Strafverfolgung Einsicht nehmen.

Dort werden eingetragen:

  1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

  2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,

  3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte und die Höhe etwaiger Schäden,

  4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

  5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften. vgl. § 492, Abs. 3, Satz 2 StPO)

Weiterhin wird die Sache für idR. 10 Jahre in den Daten der Landespolizei gespeichert. siehe hierzu ausführlich unter http://www.123recht.net/forumtopic.asp?topicid=163513&ccheck=1

hattest du damals einen Anwalt?

dann frag den doch mal.

Ansonsten müsste dir auch das Amtsgericht Auskunft geben können.

marooned84 
Beitragsersteller
 25.08.2010, 20:24

Nein, ich erhielt das Schreiben der Polizei und wusste, um was es geht. Daraufhin habe ich meine Gegendarstellung abgefasst und versendet. Kurze Zeit später wurde das Ermittlungsverfahren schon eingestellt. Aber der Tipp mit dem Amtsgericht ist gar nicht so verkehrt.

Raimund1  25.08.2010, 20:27
@marooned84

meines Wissens DARF da nirgenwo ein Eintrag erfolgen.

Falls doch - wäre es gut, wenn du mich das wissen lässt. Ich hatte auch mal so eine Story, wo mich einer bewusst angfahren hat und mich hinterher wegen Nötigung anzeigen wollte.

Vielleicht kann dir auch die Polizei was sagen, falls du das Aktenzeichen noch hast?

Also ich kenne nur das Bundeszentralregister. Was gibt es da noch?

Schau mal hier bitte: http://www.fuehrungszeugnis-info.de/erste.htm

Die beziehen sich auch auf $153, Zitat:

"Verfahrenseinstellungen –gleich nach welcher Vorschrift (§§)- werden prinzipiell nicht in ein Führungszeugnis oder in das BZR eingetragen. Auch Ordnungswiderigkeiten (Bußgelder nach OwiG) werden prinzipiell nicht in ein Führungszeugnis oder das BZR eingetragen!"

PS. Die Seite hat auch eine gute Auflistung mit den Tilgungsfristen fürs BZR (oben auf "Bundeszentralregister" klicken und en bisschen runter scrollen.

Hoffe, das hilft ein bisschen...

marooned84 
Beitragsersteller
 25.08.2010, 20:23

Nein, es scheint drei zu geben. Vorbestraft bin ich natürlich nicht, aber ein kleiner Makel bleibt noch für einige Monate erhalten (in dem anderen Register meines Wissens sogar bis zu zehn Jahre, nur hat hier kaum einer Zugriff). Vielleicht kann mir hier ja einer was dazu erklären.