Ist das gültig (BGB)?

6 Antworten

Du bist noch immer der Eigentümer, weil der Verkauf rechtlich nicht zustande kommt. Wie Du das durchsetzten willst ist dann eine ganz andere Sache.

Gutgläubiger Erwerb, §932 BGB

Wenn der Käufer davon ausgehen kann, dass er den Gegenstand vom Eigentümer erwirbt, dann wird er neuer Eigentümer. Du bist es dann nicht mehr.

Steuerbaer  30.03.2017, 18:20

Einzig richtige Antwort. Zudem kann man noch ergänzen, dass man einen Ausgleichsanspruch nach § 822 BGB gegen den Freund hat, da dieser durch den Verkaufserlös ungerechtfertigt bereichert ist.

Im Regelfall wird in solchen Konstellationen der Dritte (Käufer) das Eigentum erworben haben, da er gutgläubig ist. Allerdings muss dann auch eine Übereignung stattgefunden haben.

Ein Dritter kann an einem solchen Gegenstand kein Eigentum erwerben, da der Verkäufer nicht der Eigentümer war.


Abgrenzung: Besitz ist eine Tatsache, Eigentum dagegen ist das Recht an einer Sache. Oft hat der Eigentümer seine Sache selbst. Dann ist er zugleich Besitzer. Er kann aber auch die Sache tatsächlich weggeben und das Eigentum behalten. Eigentum und Besitz | Recht kinderleichtwww.recht-kinderleicht.de/eigentum/
uni1234  30.03.2017, 18:55

Ein dritter erwirbt in solchen Fällen gutgläubig Eigentum gem. § 932 BGB.

wilees  30.03.2017, 18:56
@uni1234

Und spätestens jetzt käme es darauf an zu wissen - was wurde überhaupt verkauft?

Du bist und bleibst der Eigentümer. Dein Freund, der den Gegenstand nicht ohne deine vorherige Erlaubnis verkaufen darf, und der Käufer sind nur Besitzer.