Ist das gültig (BGB)?
Wenn ich einem Freund etwas leihe und dieser es dann verkauft, wer ist dann der Eigentümer von diesem Gegenstand?
6 Antworten
Du bist noch immer der Eigentümer, weil der Verkauf rechtlich nicht zustande kommt. Wie Du das durchsetzten willst ist dann eine ganz andere Sache.
Gutgläubiger Erwerb, §932 BGB
Wenn der Käufer davon ausgehen kann, dass er den Gegenstand vom Eigentümer erwirbt, dann wird er neuer Eigentümer. Du bist es dann nicht mehr.
Einzig richtige Antwort. Zudem kann man noch ergänzen, dass man einen Ausgleichsanspruch nach § 822 BGB gegen den Freund hat, da dieser durch den Verkaufserlös ungerechtfertigt bereichert ist.
Im Regelfall wird in solchen Konstellationen der Dritte (Käufer) das Eigentum erworben haben, da er gutgläubig ist. Allerdings muss dann auch eine Übereignung stattgefunden haben.
Ein Dritter kann an einem solchen Gegenstand kein Eigentum erwerben, da der Verkäufer nicht der Eigentümer war.
Und spätestens jetzt käme es darauf an zu wissen - was wurde überhaupt verkauft?
Du bist und bleibst der Eigentümer. Dein Freund, der den Gegenstand nicht ohne deine vorherige Erlaubnis verkaufen darf, und der Käufer sind nur Besitzer.
Ein dritter erwirbt in solchen Fällen gutgläubig Eigentum gem. § 932 BGB.