Handyherausgabe nach § 985 BGB
Hallo,
darf ein Schüler in Bayern nach Unterrichtsende die Herausgabe seines Mobilfunktelefons/ digitalen Speichermediums verlangen, wenn die Erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er der Eigentümer des Geräts ist? (Denn nach §985 BGB kann der Eigentümer die Herausgabe einer Sache vom Besitzer fordern.)
4 Antworten
Der Vorbehalt der Herausgabe eingezogener Gegenstände an die gesetzlichen Vertreter bei Minderjährigen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der von Dir angeführte § 985 BGB ist hier allerdings genauso wenig einschlägig wie gegenüber Ermittlungsbehörden, wenn es um die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände geht.
Mal laienhaft ausgedrückt: Der Lehrer handelte nicht als Privatperson, sondern als Amtsperson. Daher ist nicht das Zivilrecht zuständig, sondern das Verwaltungsrecht.
Der Lehrer hat sowieso nur Handhabe über die Besitztümer der Schüler, sofern sie den Unterricht stören und solange es während der offiziellen Schulzeit ist^^ Nach Unterrichtsende (Schulschluss an diesem Tag) ist er verpflichtet das fremde Eigentum zurück zu geben^^
Dazu braucht es genaugenommen nichteinmal einen Paragraphen, sondern nur gesunden Menschenverstand - den der Lehrer anscheinend vermisst^^
BGB Eigentum / Besitz... BGB steht über der Schulordnung! Oder schonmal erlebt, dass (gesetz dem Fall) Hinrichtung in einer Schulordnung stünde das gegenüber dem BGB eher rechtens wäre und nichts nach sich ziehen würde?!
3 Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden
Vorübergehend: Umgangssprachlich -- für die Zeit der "Herrschaftsgewalt" einbehalten -- ergo den Unterrichtszeitraum^^ Nicht die Zeit nach der Schule!!
Hmm...das ist dann aber widersprüchlich zur Schulordnung. Gilt das BGB dann oder nicht?
Wenn du 18 bist dann ja ! Wenn nicht dann nein ! Lg
Was steht in Deiner Schulordnung?
In der Schulordnung steht, dass das Handy von den Eltern abgeholt werden muss.
dass das Handy von den Eltern abgeholt werden muss
Dann ist das so. Da nützt ein Zettel Deiner Eltern nichts. Wenn es ihnen Kummer bereitet, des Handys wegen zur Schulleitung dackeln zu müssen, werden sie Dir vielleicht die Hammelbeine langziehen - auf dass Du Dich zukünftig an die Schulordnung halten mögest.
Mit dem Zettel meinte ich eigentlich die Erklärung, dass ich der Besitzer des Handys bin, nicht meine gesetzlichen Vertreter. Aber da der §985 wirkungslos bleibt, nützt mir der Zettel auch nichts. Mein Handy liegt bei mir zu Hause. Es hat mich nur interessiert :-)
Wem das Handy gehört, ist der Schule egal. Da geht es eher um den erzieherischen Aspekt. Und da bei Minderjährigen noch die Eltern erziehungsberechtigt bzw. -verpflichtet sind, hofft die Schule auf deren Mitarbeit... ;-)
Das steht wo?
In Art. 56 (5) BayEUG steht nur:
Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. 2 Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. 3 Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.