Individualmietvertrag oder Formularmietvertrag - Ausschluss des Kündigungsrechts von 3 Monaten
Ich habe eine Frage. Und zwar habe ich zu Beginn dieses Semesters mein Studium aufgenommen und weil alle Studentenwohnheime bereits ausgebucht waren ein Mietverhältnis bei einem privaten Mieter begonnen. Es handelt sich dabei laut Mietvertrag um ein Studentenappartement. Der Mietvertrag ist ein vorgefertigter Vertrag, den man sich aus dem Internet herunterladen kann. Es sind jedoch handschriftliche Änderungen gemacht worden. Unter anderem wurde diese Klausel hinzugefügt, „Die Mindestmietdauer beträgt 12 Monate!“
Der Vermieter verwendet denselben Ausschluss des Kündigungsrechts bei den anderen zehn Studentenwohnungen.
Handelt es sich bei dem Mietvertrag um einen Individualmietvertrag oder um einen Formularmietvertrag? Diese Frage würde nämlich eine entscheidende Rolle spielen bei der Frage, ob der generelle Ausschluss des Kündigungsrechts in diesem Falle rechtens ist. Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.
6 Antworten
Ich kann mich mit den hier verfassten Beiträgen nicht einverstanden erklären. Ein Formularmietvertrag mit einer Individualvereinbarung bleibt ein Mietvertrag, dessen Inhalt dem Grunde nach unter dem Punkt Kündigung dem BGB folgt. Die Mindestlaufzeit des Vertrages von einem Jahr ist nicht mit dem gegenseitigen Kündigungsverzicht , der bis zu vier Jahren vereinbart werden kann, gleichzusetzen. Durch den Zusatz "Studentenappartement" will der Vermieter eine besondere Mietsituation herbeirufen, die sich nach dem Studienjahr richten und möglicherweise hier auf den § 549 (3) BGB abgestellt werden soll. Der Vertragszusatz "Mindestmietdauer 12 Monate" ist also NICHTIG. Da spielt es auch keine Rolle, dass alle anderen Apt. mit den gleichen Formulierungenn vermietet wurden.
Das ist ein Zeitmietvertrag.
Das gilt auch. Wobei allerdings nicht von Mindestlaufzeit gesprochen werden darf.
Dann gelten wieder die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Ich habe mich schon korrigiert.
jeder handschriftliche Änderung in einem Formularmietvertrag mag diesen zum ihn zum Individualvertrag.das bedeutet aber nicht, dass der Kündigungs Ausschluss von zwölf Monaten unrechtmäßig ist. Wer in dem einen noch in dem anderen Fall. wenn Sie das unterschrieben haben, müssen Sie das einhalten.
Eine Individuale Vereinbarung setzt voraus, dass Sie auch individuell mit dem Mieter vereinbart wurde. Gibt es nun mehrere gleiche Vereinbarungen, ist nicht mehr von einer individuellen Vereinbarung auszugehen. Somit handelt es sich um einen Formularmietvertrag. Je nach Formulierung kann der gegenseitige Kündigungsverzicht vereinbart werden. Hier ist oder sollte zumindest der Kündigungsverzicht in beiderseitigem Interesse sein. Da hier diese Wohnung auch explizit als Wohnraum für Studenten ausgewiesen wurde, ist hier von einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters auszugehen. Dies ist allerdings ein Ausnahmefall. Ich sehe gute Chancen dieses Mietverhältnis mit der gestzl. Kündigungsfrist kündigen zu können. MfG
Also, eine Mindestmietdauer für Wohnraum sieht weder der Gesetzgeber noch der BGH vor. Ein Mietvertrag für Wohnraum wird grundsätzlich auf Dauer abgeschlossen und lediglich das jeweilige Kündigungsrecht darf gegenseitig, nicht einseitig, ausgehebelt werden, so jedenfalls der BGH. Viel Glück.
Quatsch, das ist kein Zeitmietvertrag, in einem Zeitmietvertrag vereinbart man eine HÖCHSTmietdauer, und keine MINDESTmietdauer. Das Ganze nennt sich "gegenseitiger Kündigungsverzicht"...