Tod des Vermieters Grund für verspätete Nebenkostenabrechung?
Folgendes Beispiel:
Ein Mietverhältnis endete am 28.02.2017. Die Kaution wurde bisher durch den Vermieter noch nicht an den Mieter zurückgezahlt, da für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung vom 01.12.2016 - 28.02.2017 eine Nachzahlung vermutet wird. Soweit in meinen Augen alles legitim, da es sich bei dem ausstehenden Abrechnungszeitraum um Wintermonate handelt. Allerdings muss die Nebenkostenabrechnung, soweit ich weiß, bis 28.02.2018 beim ehemaligen Mieter vorliegen, sofern von Vermieterseite noch Forderungen geltend gemacht werden sollen und keine Gründe für eine Verspätung vorliegen, die der Vermieter nicht selbst zu verschulden hat. Die neue Adresse des ehemaligen Mieters wurde bei Kündigung des Mietvertrages schriftlich mitgeteilt.
Nun wurde in Erfahrung gebracht, dass der Vermieter im Oktober 2017 verstorben ist. Die Verwaltung der Immobilie wurde bis dahin durch ihn persönlich erledigt. Wer die Erben sind bzw. wer die Verwaltung übernommen hat, ist nicht bekannt, jedoch ist bekannt, dass der verstorbene Vermieter eine Ehefrau hinterlässt.
Nun meine Frage: Ist der Tod des Vermieters ein Grund, dass Forderungen aus einer verspäteten Nebenkostenabrechnung geltend gemacht werden dürfen? Falls ja, um was für eine Dauer verlängert sich die Frist? Und gilt dies entsprechend für die Kaution? Oder kann diese unabhängig von noch ggf. ausstehenden Nachzahlungen betrachtet werden?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
9 Antworten
Grundsätzlich gelteb die Fristen.
Aber der Vermieter ist verstorben. Und solange das Erbe nicht geregelt ist - ist kein Vermieter vorhanden...
Mein Vermieter starb auch und da er mehrer Immobilien hatte wurde das unter Neffen und Nichten gerecht geteilt.. .und wir im Haus hatten bissi Nachsicht mit unserer Erbin. Da sie echt keinen Schimmer vom Ganzen hatte und lange benötigte um zu wissen wie es läuft und sie selber den Rechnungen der Firmen hinterher läuft - noch immer! .....
Aber ich mach mir keine sorgen um die abrechnung. Wir haben das gut intern geregelt
Ich denke nicht, dass der Tod ein Grund ist - insbesondere ist er ja schon im Oktober 2017 verstorben, so dass genügend Zeit gewesen wäre.
Die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.12.2016 - 31.12.2016 ist verfristet. Hier können die Erben nichts mehr nachfordern. Wenn Du ein Guthaben hast, so steht dieses Dir jedoch zu.
Für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2017 bis 28.02.2017 haben die Erben noch Zeit bis zum 31.12.2018.
Die Kaution müssen die Erben jedoch - abzüglich eines Sicherheitseinbehalts aus einer womöglichen Nachzahlung - AUSZAHLEN! Setze eine Zahlungsfrist mit Ankündigung von Zinsforderungen.
Richtig, allerdings ist dieser Zeitraum bereits erledigt. Die Abrechnung bis einschließlich 31.11.2016 habe ich bereits im Januar 2017 erhalten. Es geht wirklich nur noch um den Zeitraum 01.12.16 - 28.02.217
Also um das Geschaeftsjahr 1.12.16 bis 30.11.17 > Verwirkung ab 1.12.18
.... eine BK-Abrechnung hat ja eine Periode von zwingend 12 Monaten, mit den eingestellten Werten kann ich nichts anfangen.
Abzurechnen hat der ET, der am letzten Tag dieser im Grundbuch steht, das können auch die Erben sein.
Eine Mietsicherheit haben wir hier nach drei Monaten abzurechnen, andere Gerichte sehen dies anders.
Viel Glück.
lass dich vom mieterbund beraten, solltest du im netz nichts darüber finden
Danke, aber wollte mich bewusst zunächst im Netz umhören. Ich bin Mitglied beim Mieterbund, aber ich habe die Erfahrung gemacht, dass diese auch kurze Fragen nie telefonisch beantworten, sondern nur mit Termin mit langen Wartezeiten. Dies möchte ich erstmal vermeiden.
Die Erfahrung machte ich nie ..
Der bei uns vor Ort in Oldenburg ist leider eine mittlere Katastrophe. :-/
Ich bekomm immer recht zeitnah Termine und auch Telefonische Rechtsberatung ........
Eine verspätete Abrechnung hier nicht möglich bzw. gerechtfertigt. Denn es ist jetzt der Erbe verantwortlich. Nehmen wir man an, die Ehefrau ist Erbin, hat also das Erbe nicht ausgeschlagen. Dann geht der Mietvertrag und somit die Pflicht der Nebenkostenabrechnung auf sie über und sie ist deine neue Vermieterin.
Die Kaution muss dir die Ehefrau dann auch geben, denn als Erbin hat sie Zugriff darauf.
Der Abrechnungszeitraum ist laut deiner Information offenbar 1.12. bis 30.11. jeden Jahres. Das bedeutet, für 2017, also 1.12.2016 bis 30.11.2017 (mit deinem Nutzungszeitraum 1.12.16 bis 28.2.17) ist NOCH NICHT verfristet. Die Zeit ist bis 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum, und nicht 12 Monate nach deinem Auszug. Die Erbin hat also noch bis 30.11.2018 dafür Zeit.
Nicht wenn das Geschaeftsjahr vom 1.12. bis zum 30.11. des Folgejahres laeuft. Genau das scheint hier aber der Fall zu sein.