Lange Auffahrt = zwei Stellplätze?
Wir haben etwas Streit mit unserer Vermieterin. In unserem Mietvertrag ist ein Stellplatz enthalten.
Dieser ist 2,40m breit und etwas über 10m lang. (Rechtiche definiert ist ein Stellplatz 2,30m breit und 5m lang - wären also zwei Stellplätze) Hintereinander können zwei Wagen parken, der vordere ist allerdings eingeparkt, wenn der hintere nicht wegfährt.
Es bestand oft Diskussionsbedarf, weil unser Wagen von Autos von Personen, die unsere Vermieterin dort parken ließ, blockiert wurde. Seit März haben wir im Haushalt nun einen zweiten Wagen und arrangieren uns entsprechend. Problematisch wird es dann, wenn unsere Vermieterin wieder Leute auf dem Stellplatz parken lässt.
Rein von den Maßen her wären es ja nun zwei Stellplätze...gilt es allerdings auch als zweiter Stellplatz, wenn dieser nicht frei anfahrbar ist?
Wir haben bald ein Gespräch mit unserer Vermieterin und ich möchte dafür meine rechtliche Lage wissen.
3 Antworten
Zunächst mal stellt sich die Frage, ob der komplette 10 m lange Platz zu eurer Mietsache gehört oder nicht.
Gehört der komplette Platz zu eurer Mietsache, hat die Vermieterin darüber keinerlei Verfügungsgewalt.
Gehört euch nur der hintere Teil des Stellplatzes darf vor diesem Platz trotzdem kein Fahrzeug geparkt werden, da dies die Nutzung eures Platzes verhindern würde.
Wie wir es drehen und wenden, egal ob es ein großer Stellplatz oder ein kleiner Stellplatz mit Zufahrt ist, es darf niemand so parken, dass euer Stellplatz nicht nutzbar ist.
Gibt es einen Teilungserklärung, in der alle Stellplätze in einer Grundrisszeichnung des Grundstückes eingezeichnet sind? Gibt es eine genaue Zuweisung des Stellplatzes zu einer bestimmten Wohnung - oder ist der Stellplatz außerhalb des Mietvertrages der Wohnung vermietet? Das alles ist vorher zu klären! - Ist eine Feuerwehrzufahr im Brandfall noch gewährleistet?
Den Stellplatz hast du in der Grösse gemietet , deine vermieterin darf niemanden sonst da parken lassen. Es ist deine Mietsache.