Immobilienmakler verlangt Rücktrittsgebühr, was tun?
Hallo,
ich habe mir über verschiedene Makler eine Wohnung gesucht. Als ich eine passende gefunden habe, habe ich die Mieterselbstauskunft unterschrieben. In dieser stand folgender Text-Absatz (Siehe Bild)
Dem Makler A habe ich gesagt, dass ich die Wohnung schnell benötige. Nun wurden aber immer stückchenweise weitere Informationen angefordert und ich bin langsam nervös geworden. Zum Schluss stand zur Debatte, dass der Vermieter eine Bürgschaftserklärung haben will. Dann habe ich die Initiative ergriffen und mich für eine andere Wohnung entschieden, wo ich wusste, dass ein schneller Einzug möglich ist (Makler B).
An einem Donnerstag habe ich dann Makler B angerufen und ihm mitgeteilt, dass ich eine Wohnung von ihm mieten möchte. Makler A hat am Freitag angerufen und ich sagte ihm, dass ich keinen Bürge gefunden habe und daher die Wohnung nicht nehmen kann. Am Samstag habe ich dann die Wohnung von Makler B gemietet.
Am Montag meldet sich Makler A bei mir und meinte, ich müsste die Bürgschaft nicht nachweisen. Auf diese Antwort habe ich gesagt, dass ich mich bereits für eine andere Wohnung entschieden habe, da ich die Wohnung bis Sonntag gebraucht hätte und nicht bis Montag. In der gleiche Woche erhielt ich eine Rechnung mit einer Bearbeits-/Reservierungsgebühr für die Stornierung/Rücktritt vom Mietvertrag.
Ich habe weder eine Reservierung unterschrieben, noch bin ich vom Mietvertrag zurückgetreten. Was meint Ihr, muss ich die Rechnung tragen oder nicht?
6 Antworten
soweit mir bekannt ist, kann der Makler nur seine Provision berechnen, wenn der Mietvertrag erfolgreich zustande gekommen ist. Ob eine Stornogebühr verlangt werden kann, dazu erkundige Dich am Besten beim Mieterverein.
Ich habe weder eine Reservierung unterschrieben, noch bin ich vom Mietvertrag zurückgetreten. Was meint Ihr, muss ich die Rechnung tragen oder nicht?
Nein musst Du nicht, denn:
§ 2 Wohnungsvermittlungsgesetz: (1) Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
Eine pauschale/prozentuale Schadensersatzforderung, wie hier, ist nicht rechtens! § 4 WoVermG:
4 Vertragsstrafe
§ 4
1 Vorschrift zitiert § 4
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.
Der Makler ist gewaltig im Irrtum!
MfG
Johnny
Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Was hat es mit diesem Satz auf sich. Bezieht er sich auf meinen Fall?
Ich denke, das dann genauso gut § 4 greift .
Aber um rechtlich sicher zu gehen solltest Du einen Anwalt oder Mieterbund um Rat fragen.
Hallo Johnny,
ich finde deine Antwort schon mal sehr positiv und möchte mich bei dir bedanken.
Kannst du mir noch einen Tipp geben, wie ich jetzt weiter verfahren sollte?
Wenn Du die Erklärung unterschrieben hast wirst Du um die Bezahlung der "Stornierungsgebühr" nicht herumkommen. Du könntest höchstens sagen, dass die ständigen Forderungen unzumutbar und unangemessen waren; dann wäre der Rücktritt nicht von Dir zu vertreten. Wie das vor Gericht ausgehen wird kann Dir aber niemand seriös vorhersagen.
Der entscheidende Satz steht in dem Teil, wo es darum geht, wer den Rücktritt zu vertreten hat. Wurden zusätzliche Forderungen aufgrund der bereits unterschriebenen Selbstauskunft gestellt, die Du nicht erfüllen konntest, hat das der Eigentümer zu vertreten. Somit mußt Du nicht bezahlen. Wenn Du so argumentierst, müßte Dich der Makler verklagen und das wird er nicht tun.
Danke für die Antwort. Was sollte ich deiner Meinung nach jetzt tun? Ich habe ein Rechnung hier liegen, welche ich bezahlen soll, aber welche ja scheinbar nicht tragfähig ist. Was sollte ich nun tun?
Auf der Rechnung steht sicher die Adresse des Maklers. Schreib einen Brief dahin und leg die Rechnung bei. Sinngemäß schreibst Du in dem Brief, dass Du die Rechnung nicht anerkennst, da es der Eigentümer aufgrund der Zusatzforderung nach einer Bürgschaft zu vertreten hat, dass der Mietvertrag nicht zustande kam.
Reicht normalerweise. Schöne Grüße noch dazu und das dürfte es dann gewesen sein.
Erstens kann man von einem Mietvertrag nicht zurücktreten, den kann man nur kündigen. Und von einem nicht geschlossenen Mietvertrag kann man erst recht nicht zurücktreten, eben weil ja nie einer geschlossen wurde. Hast du einen Maklervertrag unterschrieben und was steht da drin? M. E. musst du nichts bezahlen.
Hallo, also einen Maklervertrag habe ich nicht unterschrieben. Nur eben die Mieterselbstauskunft mit der Klausel. So wie du die Klausel interpretiert hast, habe ich sie auch interpretiert. Ich hatte schonmal von einem Mietvertrag zurücktreten wollen und da habe ich mich von einem Anwalt beraten lassen. Er sagte mit auch, dass ein Rücktritt bei Mietverträgen nicht möglich sei. Und in dieser Angelegenheit ist es ja nicht mal bis zu einem Mietvertrag gekommen.
Wenn du nicht mal einen Maklervertrag unterschrieben hast, der eine Gebühr bei Rücktritt von einer ZUSAGE regelt, dann musst du auch nichts zahlen! Aber versuchen kann man es ja mal trotzdem.
soll ich denen da etwas zurückschreiben oder einfach ruhig sein?
Hallo Johnny,
ich habe mich gerade nochmal eingelesen in das Gesetz und habe folgenden Absatz gefunden:
§3 Abs. 3 Satz 3:
Es kann jedoch vereinbart werden, daß bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.
Was hat es mit diesem Satz auf sich. Bezieht er sich auf meinen Fall?