Darf der Vermieter eine Einzugsgebühr verlangen?
Hallo, Ich bin angehender Student und will jetzt in eine Wohnung ziehen. Nach der besichtigung habe ich eine Reservierungsvereinbarung bekommen, ich muss 300€ bezahlen damit die Reservierung gültig wird, zur absicherung falls ich die Wohnung doch nicht nehme (was ich auch verstehe). Bei Vertrags abschluss bekomme ich das geld allerdings nicht herraus, sondern wird in eine Einzugsgebühr umgewandelt! Ist das rechtens?
Zitat aus der Reservierungsvereinbarung:
"Der Interessent wurde darüber aufgeklärt, dass die Wahl eines Wunschapartments nicht zwingend zu einem Mietvertrag über dieses Apartment führt. Die Vergabe der Apartments erfolgt durch VETTER Wohnbau & Immobilien GmbH. Diese wird hiermit beauftragt, nach Maßgabe der vorstehenden Erklärungen einen Mietvertrag vorzubereiten und einen Termin für dessen Unterzeichnung zu vereinbaren. Die Reservierungsgebühr beträgt 250,00 € zzgl. der jeweils gült. ges. MwSt., gesamt 297,50 €. a) Kommt es zu einem Abschluss des Mietvertrages, entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Interessenten. Gegenüber der Firma VETTER Wohnbau & Immobilien GmbH schuldet der Interessent dann eine Einzugsgebühr in Höhe von 250,00 € zzgl. der jeweilig gültigen gesetzlichen MwSt. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass aus buchhalterischen Gründen der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Reservierungsgebühr und der Forderungsanspruch hinsichtlich der Einzugsgebühr gegeneinander verrechnet werden. Der Interessent schuldet die Einzugsgebühr als Abgeltung für den Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand der Firma VETTER Wohnbau & Immobilien GmbH, welche sich verpflichtet, das Apartment tatsächlich zu übergeben mit allem damit verbundenen Aufwand. b) Kommt ein Mietvertrag nicht zustande, weil verfügbare Apartments nicht mehr vorhanden sind, erstattet die Firma VETTER Wohnbau & Immobilien GmbH die Reservierungsgebühr an den Interessenten zurück. c) Kommt ein Mietvertrag, aus vom Interessenten zu vertretenden Gründen nicht zustande, (z.B. weil der Interessent sich anders entschieden hat) so verbleibt die Reservierungsgebühr bei der Firma VETTER Wohnbau & Immobilien GmbH. Die Reservierung wird erst wirksam, wenn der o. g. Betrag auf dem folgenden Konto bei ... unter dem Verwendungszweck „Reservierungsgebühr CampusCity“ eingegangen ist, unter dem Vorbehalt, das zu diesem Zeitpunkt noch ein freies Apartment verfügbar ist."
10 Antworten
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es natürlich möglich, eine Reservierungsgebühr zu verlangen und auch eine für den Einzug. Es wird wohl kaum ein Urteil geben, das aus irgend einem Grund hier etwas dagegen hat.
Schließlich hat man als Interessent immer die Möglichkeit, so einen Vertrag nicht zu machen. Andere Interessenten, die mit mehr "Hintergrund" ausgestattet sind, werden sich freuen und schon hat die Fa. Vetter eine gut bestückte Klientel an Miettern zusammen gestellt, die auch für weitere "Untaten" leichter zu haben sein dürfte.
Das ist eine reine Abzocke. Meines Erachtens ist das ein Fall für den Anwalt. Gehe zu einem Mieterverein und lass dich beraten.
Ein Fall für den Staatsanwalt > Betrugsversuch ist strafbar.
Für Studentenwohnheime gelten andere Regeln und Bestimmungen.
Das Mietrecht gilt dort weitestgehend nicht.
Das ist NICHT legitim. Sieht nicht wirklich aus als wärst du da an eine seriöse Firma geraten.
Kurz und schmerzlos: "Gaunermethoden!", die jeglichen rechtlichen Anspruchs entbehren! Sie sollten Anzeige gegen diese Maklerfirma erstatten, die offenkundig glaubt, ein Schlupfloch gegen das Bestellerprinzip und die damit für den Makler einhergehenden Provisonsverlust auf Mieterseite gefunden zu haben!