Mietrecht: Urzustand bei Wohnungsauszug nicht wiederherstellen müssen? Sonderfall Pflegestufe?
Hallo, meine Großmutter (80 Jahre) zieht nun nach 48 Jahren aus Ihrer Wohnung aus. Aufgrund einer bewilligten Pflegestufe 1 und einer bewilligten Seniorenwohnung (keine betreute Wohnung) . Leider besitzt sie den Mietvertrag nicht mehr (mittlerweile hat sie die Wohnungsgesellschaft auch schon mehrere Male geändert). Selbstständige Umbauten wurden vor über 20Jahren (Deckenpanelen , Laminat, Bodenfliesen) durchgeführt. Innenbauten von der Wohnungsgesellschaft wurden das letzte Mal ca 83/84 durchgeführt. Ansonsten wurde 97 noch das Haus von außen isoliert,die Balkone und Hausflur saniert. Nun kam die schriftliche Ankündigung mit dem Termin der Wohnungsabnahme, in welcher schon angekündigt wurde, das der Urzustand der Wohnung wieder herzustellen ist. Allerdings frage ich mich: Gibt es keinen Sonderfall aufgrund der Pflegestufe (des dazu gehörige medizinischen Berichtes) und der Tatsache das meine Geoßmutter gar nicht mehr in der Lage ist die Umbauarbeiten vorzunehmen ? Oder es sogar nach der Lagen Mietzeit es gar nicht notwendig ist den Urzustand wieder herzustellen weil sowieso eine Sanierung durch die Wohnungsgesellschaft vorgenommen werden muss? Vielen Dank schonmal :)
6 Antworten
Der Urzustand der Wohnung wäre in meinen Augen der, der im Moment vorzufinden ist. Änderungen der Einrichtung sind ja von den vorherigen Wohnungsgesellschaften vorgenommen worden. Klar ist das Link, doch in der letzten Instanz das Einzige was euch übrig bleibt. Die neue Wohnungsgesellschaft hat Kosten durch Entfernen und Entsorgen von Einbauten wie Paneele und dergleichen. Diese Kosten wird sie versuchen (zu Recht) auf den Mieter abzuwälzen. Klar, der Mieter in dem Alter kann das nicht mehr selbst durchführen, aber für die Kosten aufkommen. In dem Mietvertrag, welcher leider nicht mehr da ist, steht mit Sicherheit besenrein und das damalige Mietrecht war auch ein anderes, was jedoch mit finanziellem Aufwand durch Anwälte geregelt werden müßte. Mein Vorschlag, Zur Wohnungsübergabe, welche VOR dem Mietende liegt, mit der berechtigten Person eine Abnahme durchführen. Nun liegt alles an dem Sozialverhalten dieser Person. In den Verhandlungen würde ich maximal anbieten (nach 48 Jahren Mietdauer) die Paneele etc. rausreisen und mit meinem PKW entsorgen. Das ist zwar auch richtig Arbeit, aber überschaubar. Da kommt man mit 500€ sehr weit. Im Zweifelsfall an die Wohnungsgesellschaft nichts zahlen, da deren Rechtsabteilung parteiisch ist und bei einem Urteil noch lange nicht Recht bekommen. Dieses ist denen aber bewußt, daher wird gepokert ohne Ende. Viel Erfolg. Haltet aber solchen Detailstreß/Infos von dem älteren Menschen fern, da es sein Leben dort war!!!!
Ihr wißt von nichts, da die Großmutter alles selber geregelt hat. Die ordnerweise Papierkrieg sind zwar vorhanden, aber ihr habt im Moment keine Nerven und Zeit dazu diese durchzusuchen. Auf keinen Fall mitteilen, das ihr keinen Mietvertrag habt !!!!! Diese Ungewißheit macht die Wohnbau auch kompromissbereit !!
Die Frage ist nur dann relevant, wenn die Großmutter überhaupt in der Lage ist, irgendwelche Reparaturen durchzuführen oder zu bezahlen. Wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren. Die Angehörigen sind keineswegs verpflichtet, hier in die Breche zu springen.
Nach so einer langen Mietzeit wird der Vermieter froh sein, dass die Wohnung geräumt wird und er sie teuer neu vermieten kann.
Selbständig vorgenommene Umbauten müsste man rückbauen, wenn nicht vor dem Umbau mit dem Vermieter abgesprochen wurde, dass das bei Auszug drin bleiben kann. Also so was wie Deckenpanele und Einbauschränke, z. B. alles andere (Fliesenböden, Laminat nicht, da fest verbunden. Bei der langen Mietdauer ist anzunehmen, dass mal was renoviert wurde (Fußböden).
Wenn Deine Großmutter das selber nicht kann, muss sie eben jemanden beauftragen, oder der Vermieter kann die arbeiten in rechnung stellen (also entfernen und Entsorgen der Decken).
Laut neuestem Mietrecht müssen Wohnungen nur noch besenrein übergeben werden. Daher wäre es sinnvoll noch mal mit dem Vermieter zu reden, eben weil die Wohnung sicher komplett renoviert werden muss...
§546 BGB regelt lediglich die Rückgabe. Von "besenrein" steht nichts im Gesetz, aber das ist doch wohl selbstverständlich! Oder soll der Vermieter den Dreck des ausziehenden Mieters selbst entsorgen. Im Zweifel wird er das machen, aber auf Kosten des Mieters (Kaution!).
http://www.efondo.de/wohnungsuebergabe.php
ich hatte das da her (und aus Erfahrung, Wohnung meiner verstorbenen Mutter, wir waren verklagt worden, Teppichböden und Nachtspeicherheizungen etc. zu entfernen, und haben gewonnen, mit dem "Urteil", dass man in einer über 50-jährigen Mietzeit schon mal was renoviert, und eine Wohnung zwar "ohne Heizung" vermieten kann, aber davon ausgehen muss, dass eine drin war. Da existierte auch kein schriftlicher Mietvertrag, der was anderes aussagte. Leider gab es auch kein rechtskräftiges Urteil da wir uns wegen einer anderen Sache geeinigt hatten, und dass eben keine Verhandlung mehr war).
Es ist schon richtig, dass der Urzustand der Wohnung wieder hergestellt werden muss. Davor schützt auch keine Pflegestufe, dann muss das halt in Auftrag gegeben werden. Aber: Was genau ist denn der Urzustand`? Der Zustand vor 48 Jahren? Da bezweifle ich, dass der VM das möchte und wer will, bis auf deine Großmutter, noch wissen, wie damals der Urzustand war. Bei häufig wechselnden Wohnungsbaugesellschaften sowieso nicht. Also sollte man mit dem Vermieter reden. Was anderes bleibt euch sowieso nicht übrig.
Vereinbare eine Vorabnahme in welcher geklärt wird was gemacht werden soll. Die sollen auf jeden Fall eine Kopie des Mietvertrages mitbringen.
Unterstelle erst mal, dass alle Einbauten schon bei Anmietung vorhanden waren, wenn kein Vertrag existiert.
Bei solch alten Verträgen gilt oft besenrein und eine Renovierungsklausel ist möglicherweise unwirksam.
Haben Sie auch unter welchen Paragraphen ich finde , dass die Wohnung besenrein übergeben werden muss?