Hindernisse bei Einbürgerung?
Hallo zusammen,
Ich (30) würde gerne ein Antrag auf Einbürgerung für die deutsche Staatsangehörigkeit stellen. Ich lebe seit knapp 26 Jahren in Deutschland, habe die Mittlere Reife und bin berufstätig. Ich erfülle eigentlich alle Anforderungen für die Einbürgerung, außer meiner strafrechtlichen Vergangenheit.
Ich habe sicherheitshalber die Einsicht in meinen Bundeszentralregisterauszug veranlasst und habe dabei festgestellt, dass keinerlei Einträge vorhanden sind.
Mir stellen sich nun folgende Fragen:
A) Ich wurde zweimal verurteilt (ca. jeweils 30 Tagessätze), allerdings sind diese Verurteilungen nicht mehr im Bundeszentralregister ersichtlich. Die Verurteilungen waren vor ca. 8 Jahren.
B) Ich hatte bereits ca. 4-5 Anzeigen, welche allerdings eingestellt worden sind. In den letzten 5 Jahren waren es zwei eingestellte Anzeigen.
Frage 1:
Müssen Verurteilungen im Antragsformular angegeben werden, obwohl diese bereits getilgt und laut Bundeszentralregister, nicht mehr ersichtlich sind?
Frage 2:
Wirken sich – falls diese angegeben werden müssen – die Verurteilungen und eingestellten Verfahren auf die Einbürgerung aus?
Frage:
Mir ist bekannt, dass man bei Verurteilungen unter 90 Tagessätze eingebürgert werden kann, aber handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung oder besteht gar ein direkter Anspruch/Recht auf meine Einbürgerung?
Vielen, lieben Dank
3 Antworten
1. Verurteilungen muss du angeben. Selbst wenn der Auszug aus dem BZR rein ist, werden die Akte mehrere Jahre bei der Polizei aufgehoben und auf Anfrage der Behörde, was sie auch sicher tut, werden sie vorgelegt.
2. Je nach dem wonach im Formular gefragt wird. Die eingestellten Verfahren brauchst du grundsätzlich nicht anzugeben. Allerdings musst du die Anzeigen der letzen 5 Jahren angeben, wenn danach explizit gefragt wird. Auch die eingestellten Verfahren werden bei der Polizei aufgehoben.
3. Du hast zwar Anspruch auf Einbürgerung. Wie die Entscheidung der Behörde ausfällt, lässt sich schwer sagen, es liegt nämlich im Ermessen der Behörde. Die Tagessätze je nach Straftat werden zusammenaddiert. Liegen diese insgesamt unter 90 Tagessätze hast du wenig zu befürchten.
Doch. Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft.
Müssen Verurteilungen im Antragsformular angegeben werden, obwohl diese bereits getilgt und laut Bundeszentralregister, nicht mehr ersichtlich sind?
Wenn da steht, dass Du Verurteilungen angeben sollst, würde ich das auch tun. Ansonsten könnte Dir das Verschweigen als Täuschungsversuch ausgelegt werden.
Ich bin anderer Meinung als die beiden Antworter vor mir. Das BZR ist makellos, somit hast du eine weiße Weste. Eingestellte Verfahren musst du auch nicht angeben. Die stehen nur in einem Register der Staatsanwaltschaft, und auf dieses Register hat kaum jemand Zugriff. Jedenfalls nicht für deinen Antrag.
Ob du einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hast, zeigt schon die Tatsache, dass man etwas beantragt. Beantragen kann man nur etwas, worauf man ein Recht hat. Alles, worauf man keinen Anspruch hat, nennt man Gesuch.
Nö, aber bei der Staatsanwaltschaft, im "Staatsanwaltlichen Verfahrensregister".