Gleichstellung 50%?

4 Antworten

Hallo Mertali89,

Sie schreiben:

Gleichstellung 50%?

Antwort:

Behinderung/Schwerbehinderung wird auf gar keinen Fall in Prozent, sondern ausschließlich in Grad der Behinderung (GDB30) ausgewiesen!

wurde jetzt unbefristet eingestellt, aber nicht angegeben dass ich eine Behinderung habe. Möchte mich jetzt 50% Gleichstellen lassen hat dass irgendwelche Nachteile Konsequenzen??

Antwort:

Nachteile/Konsequenzen sind wohl nicht zu erwarten, denn es gibt ja keine gesetzliche Verpflichtung, eine Behinderung/Schwerbehinderung bei der Bewerbung anzuzeigen!

Natürlich hat die ganze Sache ein gewisses "Geschmäckle", wenn man abwartet, bis man unbefristet eingestellt ist und dann den Arbeitgeber vor vollendete Tatsachen stellt und diverse Nachteilsausgleiche geltend macht!

Wie es dann um die Vertrauensbasis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestellt ist, das ist ggf. ein heikles Thema!

Schließlich wird der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gleichstellung von der zuständigen Agentur für Arbeit konsultiert werden, was die Ausstattung am Arbeitsplatz anbelangt usw.!

https://www.integrationsaemter.de/Bundesagentur-fuer-ArbeitDer-Weg-zur-Gleichstellung/531c7264i1p62/index.html

Auszug:

Neben der Schwerbehinderung gibt es noch die Gleichstellung.

Diese wird auf Antrag des behinderten Menschen von der Agentur für Arbeit ausgesprochen, wenn dem behinderten Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz nicht möglich ist.

Die Gleichstellung knüpft insoweit an die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt an.

Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30 sollen – so das Gesetz – schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

ANSPRUCH AUF NACHTEILSAUSGLEICHE

Gleichgestellte Menschen haben grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

Das heißt unter anderem, sie werden bei der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze mitgerechnet, sie können von den Integrationsämtern aus der Ausgleichsabgabe gefördert werden, für sie gilt der Sonderkündigungsschutz und sie wählen die Schwerbehindertenvertretung mit.

Es gibt jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen:

Sie haben weder einen Anspruch auf Zusatzurlaub noch Anspruch auf eine unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr.

Außerdem können sie nicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen.

VORAUSSETZUNG 1: GDB 30 ODER 40

Wer mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden will, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die erste:

Das Versorgungsamt bzw. die nach Landesrecht zuständige Behörde muss einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt haben. Experten raten dazu, den Feststellungsbescheid überprüfen zu lassen, wenn er schon älter ist, da im Laufe der Zeit weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen können und vielleicht schon eine Schwerbehinderung vorliegt.

VORAUSSETZUNG 2: GEEIGNETER ARBEITSPLATZ

Eine zentrale Frage ist, ob der Arbeitsplatz überhaupt geeignet ist.

Geeignet ist ein Arbeitsplatz, wenn der behinderte Mensch unter Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann – gegebenenfalls mit Hilfe behinderungsgerechter Ausgestaltung.

Dazu ein Beispiel: Ein Wachmann ist gehbehindert, er kann nur wenige Meter zu Fuß gehen. Sein Arbeitgeber ist damit einverstanden, dass er das Gelände mit einem Auto abfährt. Müsste der Wachmann stattdessen die langen Wege ablaufen, wäre der Arbeitsplatz nicht geeignet und ihn durch eine Gleichstellung zu sichern nicht möglich.

VORAUSSETZUNG 3: GERINGE JOBCHANCEN

Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt muss auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein.

Der Gesetzgeber benennt zwei Alternativen, unter denen eine Gleichstellung in Betracht kommt:

einen Arbeitsplatz behalten oder erlangen.

Ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis konkret gefährdet, geht es also darum, einen Arbeitsplatz zu behalten, ist die Situation an diesem Arbeitsplatz maßgeblich. Anzeichen für eine Gefährdung können beispielsweise wiederholte behinderungsbedingte Fehlzeiten, dauernde verminderte Belastbarkeit oder Abmahnungen sein.

Die Angst um den Arbeitsplatz allein reicht dagegen nicht aus.

Auch allgemeine betriebliche Veränderungen oder Probleme, von denen nicht behinderte Menschen gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen wie eine allgemein schwierige Arbeitsmarktsituation.

Um die konkrete Situation einschätzen zu können, wird die Agentur für Arbeit nicht nur den behinderten Menschen, sondern auch seinen Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung bzw. den Betriebs- oder Personalrat vor einer Entscheidung befragen.

Geht es darum, einen Arbeitsplatz zu erlangen, können vor allem Eingliederungsbemühungen, die bisher behinderungsbedingt erfolglos waren, eine Gleichstellung begründen.

RECHTZEITIG VOR KÜNDIGUNG BEANTRAGEN

Die Gleichstellung ist also nur möglich, wenn der Arbeitsplatz in konkreter Gefahr ist oder wenn ein behinderter Arbeitsuchender nur mit einer Gleichstellung Chancen auf einen Arbeitsplatz hat.

Um sich auf den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen berufen zu können, muss der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Arbeitsagentur gestellt haben.

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Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

 - (Behinderung, Gleichstellung)
Möchte mich jetzt 50% Gleichstellen lassen hat dass irgendwelche Nachteile Konsequenzen??

Nein - allerdings stellt sich vorrangig die Frage, ob dies überhaupt möglich / umsetzbar ist .

https://www.vdk.de/deutschland/pages/teilhabe_und_behinderung/21146/gleichstellung_mit_schwerbehinderten_menschen

Ein Anspruch auf den 5-tägigen Zusatzurlaub ergäbe sich daraus jedoch nicht.

Einen Zusatzurlaub von fünf Tagen (bei einer 5-Tage-Arbeitswoche) nach § 208 Abs. 1 SGB IX erhalten Menschen mit einer für das ganze Kalenderjahr anerkannten Schwerbehinderung. ... Bei einer Gleichstellung besteht demgegenüber kein Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 151 Abs. 3 SGB IX).

eine Gleichstellung wird nur dann bewilligt, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Behinderung gefährdet ist.

du fängst dort grad erst an zu arbeiten. dann kann der Arbeitsplatz wohl kaum gefährdet sein

Gleichstellung bedeutet nur erweiterter Kündigungsschutz, sonst gibts keine Vorteile.

und die Probezeit ist damit beim neuen Arbeitgeber deshalb auch nicht geschützt.

Bei Gleichstellung wird de AG befragt, wenn der Antrag gestellt wird.

Sollte keine weiteren Konsequenzen haben, aber.. Theorie und Praxis..

https://www.vdk.de/deutschland/pages/teilhabe_und_behinderung/21146/gleichstellung_mit_schwerbehinderten_menschen

Andererseits hilfst Du Deinem AG womöglich, seine SBH-Quote zu erfüllen.

Ich persönlich halte mir das aufgrund eigener Erfahrung in der Hinterhand, falls mein AG mich mal kündigen will (war nen Tipp von 2 Anwälten)

Mertali89 
Beitragsersteller
 15.05.2019, 18:18

Was heißt in hinterhand hast du jetzt einen beantragt oder wartest du falls die dich kündigen wollen, dass du erst dann zulegst?

SiViHa72  15.05.2019, 18:20
@Mertali89

Letzteres.

Sobald man den Antrag stellt mit Hinweis auf Kündigung, geht das sehr fix.

Man darf da dann halt nur selber nicht bummeln.

Mertali89 
Beitragsersteller
 15.05.2019, 18:23
@SiViHa72

Ich hatte ein g25 untersuchung und da hab ich es nicht erwähnt dass ich ein Behinderung habe ich hab jetzt angst das die dagegen was machen können wenn ich sage ich hab eine Behinderung