Hilfsweise für den Fall des Unterliegens – dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren?
Der Anwalt beantragt beim Gericht, die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung von …Euro an den Kläger (seinen Mandanten) zuzustimmen. Dann schreibt er: "Hilfsweise für den Fall des Unterliegens – dem Kläger Vollstreckungsschutz zu gewähren".
Warum beantragt er den Vollstreckungsschutz für den Kläger? Ich denke, die Beklagte muss eine Vollstreckung befürchten, wenn die Zahlung nicht zustanden käme, aber nicht der Kläger, oder?
2 Antworten
Falls der Kläger unterliegt, hat er keine Zahlung vom Beklagten zu erwarten. Und je nach Fall könnte es auch sein, daß dann der Kläger selbst an den Beklagten leisten muß. Ohne den Sachverhalt zu kennen, ist es schwer, hier etwas genaueres zu sagen. Wobei eine Zwangsvollstreckung nicht immer auch das "Eintreiben" von Geld bedeutet.
Eine Klage gg. mich wurde bei Gericht, mündl. verhandelt, abgewiesen. Was bedeutet in der Klageschrift:
"Im Falle des Unterliegens der Kläger wird Vollstreckungsschutz gewährt"
Ich habe die Klage durch Abweisung gewonnen, was für ein "Vollstreckungsschutz" wird den Klägern gewährt?