Muss man eine BU Rentennachzahlung bei früherem Hartz 4 Bezug zurückzahlen?
Ich hatte laut Foren gelesen, dass eine Nachzahlung nicht mit Hartz 4 verrechn3t werden würde weil das Zuflussprinzip nicht gilt.
Ich frage nun hier mal nach.
Folgende Konstellation. Eine Person welche 9 Monate lang Hartz 4 bezogen hatte und im Anschluss danach bereits 2 Monate die gesetzliche Rente bezieht bekommt nun eine Rentennachzahlung der privaten Berufsunfähigkeitsrente.
Wird diese Nachzahlung mit der damaligen Zeit verrechnet oder stimmt es, dass nichts berechnet wird da der Zufluss nicht während des Hartz 4 Bezugs stattfand?
Wäre toll wenn hier welche sind die wirklich genaueres wissen und nicht spekulieren oder aus nichtgönnerischer Sicht Ihre persönliche Ansicht mitteilen. LG
4 Antworten
Wenn dir diese Nachzahlung außerhalb des Leistungsbezuges zufließt ( Zuflussprinzip ), dann kann es im Normalfall zu keiner Verrechnung kommen, es sei denn, dass Jobcenter hat noch im Leistungsbezug einen Erstattungsantrag bei der privaten Rentenversicherung gestellt, wenn dir diese Rente schon im Leistungsbezug zugestanden hätte, dass Jobcenter praktisch nur in Vorleistung gegangen ist.
Hast du also schon ein paar Monate keine Leistungen mehr und hast auch keinen schriftlichen Bescheid über einen Erstattungsantrag vom Jobcenter erhalten, dann solltest du auch deine Nachzahlung erhalten.
Wäre ja bei einem evtl. später gezahlten Guthaben aus einer BK - Abrechnung nichts anderes, wenn dir diese nach dem Leistungsbezug zufließen würde, dann wäre diese auch dir, obwohl das Jobcenter ggf. außer deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt auch deine volle KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete für den Abrechnungszeitraum gezahlt hat.
oder aus nichtgönnerischer Sicht Ihre persönliche Ansicht mitteilen.
Das finde ich sehr interessant formuliert :)
Eine rechtlich sichere Auskunft wirst Du hier nicht bekommen, da letzlich nur persönliche Ansichten und Einschätzungen geschildert werden (dürfen).
Wenn die Person zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Nachzahlung auf dem Girokonto kein ALG 2 mehr bezieht, dürfte es normalerweise zu keiner Anrechnung kommen.
Sofern dass JC keinen Erstattungsantrag (ob dieser statthaft wäre, kann ich nicht sagen) beim privaten Rententräger gestellt hat, dann gäbe es keine Verrechnung.
Wenn das JC allerdings geleistet hat obwohl die private BU hätte leisten müssen, dann wäre eine Verrechnung recht und billig, da die Allgemeinheit in der Zwischenzeit die Kosten getragen hat, die der private Träger zu vermeiden suchte.
I.d.R. werden Sie aber über einen Erstattungsantrag des JC per Durschrift informiert.
Befasse dich mal mit der Wirkungsweise eines Erstattungsantrags! Du hast keine Ahnung! Wenn ein Dritter zur Leistung verpflichtet ist und das JC einspringt, dann wird die nachgeholte Leistung dem JC zufließen!
Befasse dich mal mit dem Gesetz des "Zuflussprinzips" es ist eine private Versicherung/Rente.
Viel Spaß mit dem JC! Es ist irrelevant ob das Zuflussprinzip wirkt oder Wirkung entfalten kann, wenn ein statthafter EA vorliegt. Ob ein statthafter EA gestellt worden ist, kann nur das JC sagen. Ich habe genau das oben geantwortet. Wenn es nicht das ist was du hören willst, ist das nicht mein Problem.
Es liegt kein EA vor.
Die Person bezieht auch krin Hartz 4 mehr. Wie soll das Jobcenter davon erfahren?
Wenn kein EA vorliegt, also gelten gemacht worden ist (was ich nicht wissen konnte und auch schrieb; sowohl in Bezug auf die Tatsache ob ein EA gestellt worden ist, sowie auf die Statthaftigkeit eines EA bei dem von Ihnen beschriebenen Produkt einer privaten BU), dann ist ja alles gut. Aber was soll dann dieser Ton? Ich verabschiede mich an dieser Stelle.
E ist doch auch völlig egal was man mit der privaten Versicherung ausgehandelt hatte. Der Tatsächliche Zufluß fand erst nach dem Hartz 4 Bezug statt. Was in dem Vertrag stand/steht geht das Jobcenter doch gar nichts an. Es wurden ja auch Beiträge gezahlt. Und die Frage ist wie soll das Jobcenter herausfinden dass die Person jetzt Monate nach Hartz 4 Bezug eine Nachzahlung erhalten hat?
Was denn für ein Ton? Ich schreibe doch. Das hat nichts mit Tönen zu tun? Ich schreibe ganz normal. Genauso wie Sie es tun. Hier war nie die Rede von einem EA. Gehört auch nicht zur Frage. Lg
Ich zitiere aus der ersten Antwort: "Zuflussprinzip. Also nein. Fehlinformation." Wäre, was ich deutlich als Mutmaßung gekennzeichnet habe, ein EA gestellt worden, hätte mein Tipp wertvoll sein können. Einen wertvollen Beitrag wollte ich beisteuern, etwas zu bedenken geben. Mit keiner Silbe habe ich gesagt dass etwas so oder so ist. Und das bei einem statthaften EA kein Zuflussprinzip wirken kann, war ja meiner Aussage inhärent. Aber ich werde das hier nicht weiter diskutieren, wünsche der Person eine angenehme Rentenzeit und bin weg.
Jetzt erst habe ich es verstanden. Tut mir Leid das war mir nicht ganz klar. Dann haben Sie Frage aber beantwortet. Also ohne EA vorab bei Angabe der BU braucht man sich keine Sorgen machen?
Die Frage die aber noch offen bleibt ist ob das Jobcenter nachträglich noch Geld fordern könnte wenn die wüssten das die Person eine Nachzahlung erhielt. So ganz klar ist es jetzt nicht.
Nein, eine Forderung des JC ist unter den geschilderten Umständen völlig ausgeschlossen.
Eine Nachzahlung der gesetzlichen Rente bekommst du gar nicht in die Hand, BEVOR die Vorauszahlungen anderer Träger verrechnet wurden.
Bei der Nachzahlung einer PRIVATEN Rentenversicherung gilt das Zufluss-Prinzip
Zuflussprinzip. Also nein. Fehlinformation.
Wie funktioniert das ZuflussprinzipGrundsätzlich gilt Einkommen dann als bezogen, wenn es tatsächlich zufließt. Erhält der Arbeitnehmer eine Zahlung, weist die Bank ein Wertstellungsdatum aus. Dies - nicht das Datum des Kontoauszugs - ist das entscheidende Datum. An diesem Tag ist dem Arbeitnehmern das Geld zugeflossen.