Anprobetermin Brautmoden outlet versäumt, Geldforderung rechtens?
Moin! Habe zwei Termine bei einem Brautmodenoutlet versäumt, da es persönliche Gründe dafür gab, auf die ich jetzt nicht weiter eingehen werde.
Nun ist eine Rechung über 100€ eingegangen. Ich habe angerufen, meine Situation der Dame bereits am Telefon erklärt, diese beharrt jedoch darauf, das ich die Nr. rausgebe, von der ich anrief, um die Termine ursprünglich abzusagen.
In den AGBs steht folgendes:
"I. Beratungs- und Anprobetermine für die Braut sind in unserem Hause grundsätzlich unverbindlich und kostenfrei. Erst ab dem 2. Termin wird eine Pauschale von 50 € erhoben, die aber bei einem Brautkleidkauf mit dem Kaufpreis verrechnet wird."
Die Dame wies mich darauf hin, das auf der Terminseite wohl etwas stehen würde, was nicht stimmt. Darauf hin wies sie mich darauf hin, das in der Bestätigungsmail wohl stehen würde, das wenn man den Termin nicht 24Std vorher absagen würde, eine Gebühr von 50€ erhoben werden würde.
Ist das Rechtens? Darf sie diese Gebühr verlangen? Ich wurde im Vorfeld garnicht darauf hin gewiesen?
6 Antworten
Also, du sprichst von einer Bestätigungsmail. Damit erfolgte die Belehrung, ein "ich wurde nicht darauf hingwiesen" kann also nicht zutreffen, oder?
Klar kann das gefordert werden, in der Zeit wurden andere Kunden nicht angenommen und somit entstand WIEDERHOLT ein Verdienstausfall, da du nicht erschienen bist und auch nichts kauftest. Das würde ich mir auch bezahlen lassen.
Ja wurde doch, wenn du die Bestätigungsmail bekommen hast. Da sind AGB usw. doch immer verlinkt. Es darf auch eine gewisse Selbstinformation des Kunden ewartet werden, wenn man die AGB gut erreichbar platziert und zur Verfügung stellt. Das muss dir nicht im Detail nachgetragen werden, wenn du auf die Existenz dieser Regelung hingewiesen wurdest und selbst nachlesen könntest.
Es gibt einen großen Unterschied zwischen: „hier, das sind unsere AGB“ und „das und das ist so und so zu verstehen“
der Laden muss lediglich darauf hinweisen, dass AGB existieren. NICHT drauf, was wie zu deuten ist. Dafür bist du selbst verantwortlich
Normalerweise sagt man einen Termin ab, wenn man diesen nicht wahrnehen kann und zwar rechtzeitig.
Wenn dann auch noch ein zweiter Termin ohne Information nicht wahrgenommen wird, ist das ärgerlich für das Geschäft.
Wenn es heisst, dass auch bei Versäumnis des 2. Termins eine Gebühr fällig wird, ist das eindeutig. Dann darf das Geschäft eben nur ein Termin berechnen, also 50.--€ und keine 100.--€.
Wenn du dein Brautkleid in dem Geschäft kaufst, dann wird die gezahlte Gebühr auf den Kaufpreis angerechnet. Insofern entsteht dir wirklich kein Schaden.
Ob die 100.--€ auf den Kaufpreis aufgerechnet werden und dir dann vergütet, wäre eine andere Frage.
Ob eine solche Gebühr, auch wenn vertraglich vereinbart zulässig ist, dürfte rechtlich umstritten sein. Das Geschäft müsste in so einem Falle nachweisen, dass dem wirklich ein Schaden entstanden ist, weil du die vereinbarten Termine nicht eingehalten hast. Diesen Nachweis zu erbringen, ist aus meiner Sicht nicht einfach. Da müsste es in dem Geschäft zugehen, wie in einer Arztpraxis.
Wenn ein Termin vereinbart ist und man nicht kommt, hat das Geschäft für denselben Zeitpunkt sicher keinen anderen Termin vereinbart. Insofern entsteht für das Personal höchstens eine Pause, welches dich bedienen würde.
Dass ein Geschäft für Brautmoden ganztags so ausgelastet ist, dass ihm für den Fall der Nichtwahrnehmung eines Termins durch den Kunden ein Schaden entsteht, möchte ich bezweifeln.
Habe eher den Eindruck, dass das Geschäft mit dieser Gebühr sicher gehen will,dass du dein Brautkleid dort auch kaufst, um die 100.--€ nicht zu verlieren.
Du kannst das Kleid noch immer kaufen. Dann werden die EUR 50,00 angerechnet.
Ob solche Rechnungen für "Nichterscheinen" zulässig sind, ist juristisch höchst umstritten. Es gibt für Rechnungen von Ärzten für ausgefallene Termine völlig unterschiedliche Urteile verschiedener Gerichte.
- Das Amtsgerichts Diepholz (Urteil vom 26. Juni 2011, Az.: 2 C 92/11) bejaht den Anspruch.
- Das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 09.Februar 2012, Az.: 9 C 0566/11) verneint einen Vergütungsanspruch
- Auch das Landesgericht Berlin (Urteil vom 15.04.2005, Az.: 55 S310/04) verneint einen Vergütungsanspruch.
Ganz unabhängig davon, auch wenn man persönliche Gründe hat, ist es normalerweise möglich kurz telefonisch abzusagen. Das gebietet schon die Höflichkeit.
Ich bin mir fast sicher das du irgendwo die AGB akzeptiert hast. Wenn du ein Online-Formular ausfüllst kommst du fast nicht drum rum ^^ Dann ist das auch rechtens.
Nein habe ich nicht, habe ich eben nochmal nachgesehen.
Doch, mit der Beauftragung bzw. Terminierung hast du die AGB konkludent akzeptiert, ein explizites Annehmen ist gar nicht nötig.
Hier (https://dejure.org/gesetze/BGB/305.html) steht was anderes:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist...
Dies war nicht der Fall. Es stand zudem nicht in den AGBs "Termine, die nicht mindestens XY Std vorher abgesagt wurden, wird eine Pauschale von 50€ berechnet."
Dies müsste meiner Meinung nach Explizit in den AGBs stehen.
Zudem: https://www.it-recht-kanzlei.de/h%C3%A4kchen-setzen-agb-bestellprozess.html
a) Das Gesetz verlangt zum einen, dass dem Vertragspartner die AGB (spätestens) bei Vertragsschluss mitgeteilt werden. Damit der Kunde sich aber vor Abgabe seiner zumeist bindenden Vertragserklärung im Rahmen eines elektronischen Bestellprozesses überhaupt mit den AGB des Anbieters befassen kann bevor ein verbindlicher Vertrag zustande kommt, muss aus dem „bei“ im elektronischen Geschäftsverkehr ein „vor“ gemacht werden. Es würde daher nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht genügen, wenn der Anbieter dem Kunden seine AGB erst mit der den Vertragsschluss herbeiführenden Auftragsbestätigung übermittelt.
Das Gesetz verlangt zum einen, dass dem Vertragspartner die AGB (spätestens) bei Vertragsschluss mitgeteilt werden. Damit der Kunde sich aber vor Abgabe seiner zumeist bindenden Vertragserklärung im Rahmen eines elektronischen Bestellprozesses überhaupt mit den AGB des Anbieters befassen kann bevor ein verbindlicher Vertrag zustande kommt, muss aus dem „bei“ im elektronischen Geschäftsverkehr ein „vor“ gemacht werden. Es würde daher nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht genügen, wenn der Anbieter dem Kunden seine AGB erst mit der den Vertragsschluss herbeiführenden Auftragsbestätigung übermittelt.
Deswegen sind die AGB auf jeder rechtlich sauberen Website gut sichtbar erreichbar, und zwar für Jeden jederzeit - ergo auch "vor". Das reicht aus, es muss erwartet werden dürfen, dass sich der potentielle Kunde die AGB auch durchliest und versteht. Spätestens bei Vertragsschluss ist dann die Klause drin, dass die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert werden. Eine weitere explizite Belehrung durch den Anbieter ist nicht notwendig und auch keine Voraussetzung für irgendeine (Un-)Wirksamkeit.
Natürlich kannst Du Termine in so einem Brautmodenoutlet auch absagen und dann darf Dir auch nichts berechnet werden.
Ja, aber sie hat ja nicht abgesagt, ergo nur ausfallen lassen - und das darf dann eben in Rechnung gestellt werden.
In diesem zeitraum werden auch andere Kunden bedient in dem Laden. Einen Termin zu vereinbaren wird einem nur Angeraten. Und ich möchte doch im Vorfeld darüber informiert werden. Dazu:
Eine wichtige Voraussetzung, um AGB in Verträge mit Verbrauchern einfließen zu lassen, ist vor Vertragsschluss auf die Existenz der Geschäftsbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.