Hausverwaltung weigert sich fehlerhafte Nebenkostenabrechnung zu korrigieren.

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Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer scheidet auch finanziell aus.

  1. Da du an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht beteiligt warst, geht diese dich auch nichts an. Eventuelle Nachzahlungen oder Guthaben gehen auf den Wohnungseigentümer über, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch als Wohnungseigentümer eigetragen ist.

  2. Mit dem Verkauf deiner Wohnung ist das Problem der Abrechnung des Mieters auch Sache des neuen Wohnungseigentümers. Wie der dies dem Mieter erklärt ist somit nicht dein Problem. Wäre dem Käufer aufgefallen, dass die Personenzahl nicht stimmt und hätte die Wohnungseigentümerversammlung dennoch gegen sein Stimme die Jahresabrechnung beschlossen, hätte er diesen Beschluss anfechten können. Das hat er offenbar nicht getan, weshalb er nun auch diese Suppe auslöffeln muss. Denn wie gesagt, du bist raus aus dieser Nummer.

  3. Solltest du in dem Kaufvertrag eine Abgrenzungsregelung mit dem Käufer deiner Wohnung getroffen haben, dann hat der Käufer dir gegenüber das gleiche Problem, wie gegenüber seinem Mieter. Er kann dir dann nur eine Person gegenrechnen, weil der Leerstand in der WEG dennoch mit einer Person gezählt wird, wie @tabaluga1961 schon vollkommen korrekt ausgeführt hat.

Tabaluga1961  08.11.2012, 12:24

♥ ♥ ♥

Wackeldini 
Beitragsersteller
 08.11.2012, 01:23

Danke für Deine Antwort. Kann man dieses irgendwo belegen, also steht es irgendwo geschrieben? Werde nun erst einmal abwarten, was weiter passiert. Sollte die Hausverwaltung weiter darauf bestehen, dass ich etwas zahlen soll, werde ich ihr Punkt 1 Deiner Antwort zur Antwort geben und bin mal gespannt, wie die darauf reagieren, zumal die Geschäftsführerin dieser Hausverwaltung mit einem Anwalt verheiratet ist. Also sollte sie eigentlich so etwas wissen, aber mit den "doofen" (Ex-)Wohnngseigentümern kann man es ja machen. Da diese Verwaltung jedoch noch andere Objekte von mir verwaltet, werde ich in Zukunft zwei mal hinschauen und dieser Verwaltung zukünftig nicht mehr über den Weg trauen.

aries4  08.11.2012, 08:35
@Wackeldini

Siehe BGH - Urteil v. 02.12.11, Az. V ZR 113/11

Hallo, ich hab Deine Anmerkungen gelesen. Wichtig, wie es Andere auch geschrieben haben...kannst Du die Meldung des Auszugs beweisen? Wenn ja, hast Du natürlich das Recht auf eine Korrektur. Für die Verwaltung steht dann wohl die Korrektur aller anderen Abrechnungen an, das gefällt denen daher nicht ;-). Es betrifft aber auch "nur" die Verbrauchskosten für 3 Monate. Diese sind nur ein Teil des Hausgeldes. Und wenn für zwei anstatt nur für einen abgerechnet wurde, kann der Betrag eigentlich nicht so hoch sein. Die Abrechnung für Wasser und Heizung, die kommt doch z. B. von Brunata, Metrona etc, stimmen die Verbrauchswerte denn da auch nicht? Wenn nein, warum nicht? Bei der Meldung des Leerstands hast Du doch sicherlich die Zählerstände mitgeteilt, oder?

Nun das Problem liegt am Umlageschlüssel "Personenzahll" Diesen würde ich niemals meinen Wohnungseigentümern vorschlagen, da er sich während der Laufzeit ständig ändert. Auch eine leere Wohnung verursacht Kosten. Wenn sie leer ist, sollte sie nach der ursprünglichen Personenzahl berechnet werden. Auch stelle ich hier die Gegenfrage? Wie werden Kinder bewertet, als halbe Personen?. Wenn ein Baby geboren wird, ab wann muss es zahlen? Es gibt nur Ärger mit einem solchen Umlageschlüssel, obwohl er z:B. für Müllgebühren durchaus interessant wäre. Wir hier im Berchtesgadener Land haben noch das Problem der vielen Ferien-und Zweitwohnungen. Zählen die Zweitwohnungsbesitzer auch als volle Personen, auch wenn sie maximal nur ein bis zweimal hier sind? Wie sieht es mit Feriengästen aus, muss man diese einzeln nachweisen - wie soll das funktionieren? Die Frage ist um welchen Betrag handelt es sich? Man soll schlechten Geld kein gutes Geld (Anwaltskosten) nachwerfen. In diesem Sinne eine schöne Restwoche.

Immofachwirt  07.11.2012, 17:20

Nun das Problem liegt am Umlageschlüssel "Personenzahll"

Nö, dass Problem liegt daran, dass die Userin ebensowenig wie du, das Wohnungseigentumsrecht kennt, weshalb sie zurecht nach einen Rat fragt, anstatt einen zu geben.

Lieben Gruß ins BGL

NowakAG  07.11.2012, 18:05
@Immofachwirt

Wenn es nach WEG geht, sind die Miteigentumsanteile der gesetzlich vorgeschriebene Umlageschlüssel !! Klar ist nach WEG der Beschluss bindend - wenn die Anfechtungsfrist von einem Monat versäumt wurde, das ist mir schon klar. Meine Antwort bezog sich nur darauf solchen Unfug von Anfang an zu vermeiden. Es scheint ein tolles Thema für eine neue Immobilien-Kolumne zu sein. Viele Grüße

wende dich an einen RA, ansonsten teil der HV mit, dass du ordnungsgemäß den Auszug der Mieter mitgeteilt hast und bereit bist, den Leerstand zu tragen - aber nicht mehr und nicht weniger. Die Kosten, die für dich in Ordnung sind würde ich bezahlen und für den Rest sollen sie dich verklagen.

Wackeldini 
Beitragsersteller
 06.11.2012, 19:15

du hast mich falsch verstanden, ich soll nachzahlen, nicht bezahlen. ich habe die hausgelder bis zum verkauf der wohnung regelmäßig bezahlt. nachzahlen soll ich nur etwas, weil die die personentage falsch berechnet haben. ICH muß von denen mein zuviel gezahltes hausgeld zurückbekommen, wenn die abrechnung korrekt wäre. also ich möchte geld. ich möchte aber auch eine korrekte abrechnung und die frage ist ja, ob sie diese erstellen müssen oder nicht?

guterwolf  06.11.2012, 22:10
@Wackeldini

ich habe das schon richtig verstanden. Aber Hausgeld und Nebenkosten sind doch zwei Paar Schuhe... und natürlich müssen sie eine korrekte Abrechnung erstellen. Falls der Beschluss gefasst wurde, erkundige dich mal wann und ab wann dieser gilt.

Tabaluga1961  07.11.2012, 16:40
@guterwolf

die Frage ist doch, ob sie beweisen kann das Personenzahl gemeldet wurde.

NowakAG  07.11.2012, 18:18
@Wackeldini

Kleiner Tipp: Nur der aktuelle Wohnungseigentümer der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen ist, hat zu zahlen. Also der Nachfolger. Der Verwalter hat keine Handhabe gegen einen Voreigentümer vorzugehen. Tut er auch nicht und darumgeht es scheinbar auch nicht. Er muss im Übrigen nicht zwischen den beiden Eigentümern jeweils eine eigene Abrechnung erstellen. Da in der Eigentümerversammlung über die Abrechnungsspitze entschieden wurde, fällt ein möglliches Guthaben leider dem neuen Eigentümer zu. Sorry, aber so ist es.

Hausgeld wird beschlossen - eine Nebenkostenabrechnung wiederum kann nicht beschlossen werden. Irgendwas bringt du hier erheblich durcheinander.

Wackeldini 
Beitragsersteller
 07.11.2012, 11:52

Der Wirtschaftsplan wird beschlossen, sowie die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr werden wohl von der WEG beschlossen, da bringe ich bestimmt nichts durcheinander. Ist aber auch nicht die Antwort auf meine Frage.

Depart33  08.11.2012, 14:58
@Wackeldini

Es ist nicht deine Frage...doch da du es durcheinander bringst, kann man auf deine Frage auch nicht vernünftig antworten!