Nebenkosten vom Vorbesitzer

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Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Der Verwalter hat alles richtig gemacht!!

Schliesslich war er zu dem genannten Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen

Der Verwalter muss die Abrechnung an den stellen, der zum ABrechnungszeitraum im Grundbuch steht weil die Forderung erst zu diesem Zeitpunkt entsteht. Freundlich von ihm wenn er 2 Abrechnungen macht von denen du dem Verkäufer eine weiter geben kannst und der dir diese auch zahlen muss. Im GEsetz steht sogar, daß derVerwalter nur 1 Abrechnung machen muss und Käufer und Verkäufer müssen den Rest selber auseinander rechnen.

Und wozu ist dann überhaupt die HV da

Der Hausverwalter ist für die korrekte Abrechnung da und nicht um euch den Kaufvertrag zu erklären. Aber immer drauf gell

cinnamon8 
Beitragsersteller
 29.11.2011, 20:52

Bist Du in einer Hausverwaltung tätig ;)? Nicht böse gemeint, denn Deine Antwort war ja sehr hilfreich! Vielen Dank! Inzwischen hat sich die Sache mit dem Vorbesitzer persönlich geklärt. Und nein immer drauf ist nicht meine Art, aber man kann ja (leider) mal im Eifer des Gefechts danebengreifen im Ton, deshalb entschuldige bitte! Du, und unser Verwalter war eben genauso freundlich das vor allem den Vorbesitzer zu erklären, dass er zahlen muss, also machen die sogar mehr als Dienst nach Vorschrift, gell

Tabaluga1961  30.11.2011, 12:37
@cinnamon8

ooh - danke für den Stern. Tatsächlich arbeite ich bei mehreren Immobilienverwaltern und hier kommt oft die Meinung durch, dass Verwalter aus Sicht der Eigentümer keine Ahnung haben und immer mehr leisten müssen bei wenig Entlohnung. Nur weil sie oft die Meinung der Eigentümer nicht teilen. Aber Gesetz und Rechtsprechung sind nu mal so. Es ist schon ein hartes Brot. (Warum haben wir nix gescheites gelernt ;)) Da können einem schon mal die Pferde druchgehen.

Es zählt der Zeitpunkt ab Nutzen-Lasten-Übergang und nicht der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch. Der Nutzen-Lasten-Übergang erfolgt meist nach Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers und nach erfolgter Schlüsselübergabe. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt meist viel später. War der Nutzen-Lasten-Übergang erst im Juni 2010, dann dürften Dir die Nebenkosten auch erst ab diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden. In diesem Fall hätte die Hausverwaltung einen Fehler gemacht und ich würde sie dann darauf aufmerksam machen.

Immofachwirt  19.12.2011, 13:57

Nein, dass stimmt so nicht.

Der Überschuss/Unterdeckung des Wirtschaftsplanes wird erst im darauffolgenden Jahr abgerechnet (Abrechnungsspitze). Dabei spielt ein Eigentümerwechsel überhaupt keine Rolle für die WEG, wie auch für den Verwalter. Die Jahresabrechnung wird erst mit Beschluss durch die Wohnungseigentümerversammlung gültig. Wer zu diesem Zeitpunkt der Beschlussfassung Eigentümer ist, ist auch für die Abrechnungsspitze (Differenz zwischen Nebenkostenvorauszahlung und tatsächlichen Kosten) verantwortlich.

Der Kaufvertrag spiel daher, wie es Tabaluga1961 schon korrekt erläutert hat, keine Rolle. Denn der Kaufvertrag bindet lediglich Käufer und Verkäufer, aber nicht die WEG.

cinnamon8 
Beitragsersteller
 29.11.2011, 11:33

Damit hast Du Recht, die Eintragung im Grundbuch erfolgte tatsächlich um einiges später. Der Übergang war im Juni, und die Sache hat sich gestern überraschend ohnehin noch geklärt. Besten Dank

da wir solche horrorgeschichten kannten, haben wir bei wohnungskauf vor notar darauf bestanden, eine extra-klausel im kaufvertrag aufzunehmen, wonach wir für schulden aus unbekannter grauer vorzeit NICHT haften. der verkäufer war zwar dann agressiv, mußte dies aber hinnehmen. also hatte der auch was zu verbergen. tatsächlich kamen späte nachzahlungsforderungen, aber nach kurzem ärger sind wir aus der nummer tatsächlich schadfrei rausgekommen. wir mußten die altschulden des vorbesitzers NICHT tragen.

hätten wir allerdings diese Extra-Klausel damals nicht in den Vertrag aufnehmen lassen, sähen wir jetzt "alt aus" u. müßten per Gesetz diese Kosten tatsächlich tragen.

Muss ich das it dem Vorbesitzer aushandeln?

Ja...

Schliesslich war er zu dem genannten Zeitpunkt im Grundbuch eingetragen!!

Das ist unerheblich, es gilt das Fälligkeitsprinzip...

Und wozu ist dann überhaupt die HV da?

Naja, u.a. eben um die Abrechnung zu erstellen, das ist doch klar...

Gibt es hier eine gesetzliche Regelung?

Zumindest Rechtsprechung...

Tabaluga1961  29.11.2011, 15:04

hey - das WEG sagt das auch.

XtraDry  29.11.2011, 15:14
@Tabaluga1961

Im WEG ist das Fälligkeitsprinzip bei Verkauf verankert??? Das wäre mir neu...