Haus in Hamburg erben aber ohne Grundstück?
Moin Zusammen,
es muss in leider nicht ganz unabsehbarer ein Erbe angetreten werden, welches u.a. ein Haus in einem Hamburger Randbezirk umfasst.
Soweit so gut hörte ich, dass ich zwar das Haus jedoch nicht das dazugehörige Grundstück erben könnte, weil dieses der Stadt Hamburg gehören und das Grundstück quasi nur gepachtet worden ist.
Ich persönlich halte das für eine merkwürdige Kombination, die aktuellen Eigentümer geht leider nicht mehr.
Mein Gedanke ist, dass - sollte es wirklich ein solchen Pachtvertrag geben- das Erbe gewisserweise gefährlich machen könnte, denn die Stadt Hamburg mich dann ja prinzipiell auffordern könnte den Grund freizugeben, sprich das Haus abzureißen.
Hat jemand damit Erfahrungen oder kann mir erklären, ob es eine solche Konstellation überhaupt gibt?
Vielen Dank & ein schönes Wochenende!
7 Antworten
Soweit so gut hörte ich, dass ich zwar das Haus jedoch nicht das dazugehörige Grundstück erben könnte, weil dieses der Stadt Hamburg gehören und das Grundstück quasi nur gepachtet worden ist.
Wo hast du das denn gehört?
Nein, Erbpacht ist anders.
Eigentum am Grundstück und Eigentum am Haus können niemals Auseinanderfallen.
Normalerweise kann das nicht auseinanderfallen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__94.html
Aber beim Erbbaurecht (landläufig auch Erbpacht genannt, aber das ist was anderes, was es in Deutschland nicht mehr gibt) gilt dieser Paragraf eben ausnahmsweise nicht (jedenfalls nicht in Bezug auf das Grundstück, sondern nur entsprechend in Bezug auf das Erbbaurecht selbst):
https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/__12.html
Das Gebäude ist daher, solange das Erbbaurecht besteht, nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, weswegen nicht der Grundeigentümer sondern der Erbbauberechtigte Eigentümer des Gebäudes ist.
Man kann ja auch unterscheiden zwischen der umgangssprachlichen Ausdrucksweise und der korrekten juristischen Ausdrucksweise.
Hier ist doch eindeutig gemeint, dass er das Grundstück nicht verkaufen kann.
Punkt.
Hier ist doch eindeutig gemeint, dass er das Grundstück nicht verkaufen kann.
Aber man könnte das Haus mit dem Erbbauchpachtvertrag verkaufen.
Als wir ein Haus gesucht hatten, gab es auch solche Angebote.
ja, alles gut.
Vermutlich handelt es sich hier um ein Erbbaurecht, was auch nicht so selten ist.
Man zahlt an den Grundstückseigentümer einen regelmäßigen Erbbauzins und kann das Grundstück entsprechend bebauen.
Vermutlich hast Du so etwas geerbt. In dem Fall solltest Du den Vertrag genau prüfen, was die Laufzeit (meist 75-99 Jahre) und den Zins betrifft.
denn die Stadt Hamburg mich dann ja prinzipiell auffordern könnte den Grund freizugeben, sprich das Haus abzureißen.
Nein, selbst wenn es zum sogenannten Heimfall kommt und das Grundstück an den Eigentümer zurückgeht, dann muss dieser dich auszahlen (2/3 des aktuellen Werts des Hauses)
Salue
Ich weiss von uns in der Schweiz, dass es solche Regelungen gibt. Diese werden dann im Grundbuch eingetragen. Es handelt sich aber immer um sehr langfristige Verträge, also zum Beispiel für 100 oder 200 Jahre mit einer Verlängerungsmöglichkeit.
Solche Liegenschaften können dann auch normal gehandelt werden, die Regelung wird vom Käufer dann so übernommen.
Was genau eingetragen ist, wird im Rahmen der Erbschaft vermutlich durch das Erbschaftsamt abgeklärt, weil es einen Einfluss auf den Wert der Liegenschaft hat.
Tellensohn
Eine solche Konstellation gibt es nicht, da ein Haus nicht getrennt vom Grundstück verkauft/vererbt werden kann.
Einzige Möglichkeit dafür wäre ein Erbpachtvertrag und dann wäre die Laufzeit gut zu wissen.
Eine solche Konstellation gibt es nicht, da ein Haus nicht getrennt vom Grundstück verkauft/vererbt werden kann.
Das ist in Kleingärten der Normalfall. Deine Antwort ist falsch.
Kannst du deine Hütte im Kleingarten nach Belieben verkaufen, umbauen und vermieten? Nein? Dann hast du hier nicht die Position eines Eigentümers.
Kannst du das außerhalb des Kleingartens oder gibt es da Bauvorschriften?
Also, die Nutzung im Kleingarten ist durch die Bestimmungen des Kleibgartengesetzes eingeschränkt, gleichwohl ist der Kleingärtner (losgelöst vom Grund- und Boden) Eigentümer des Gebäudes und kann dieses auch verkaufen. Das BGB spricht an der Stelle von Scheinbestandteil, das Steuerrecht von Gebäude auf fremden Grund und Boden.
Sind wir uns denn soweit einig, dass es dann noch einen Pachtvertrag gibt ohne den es einem Käufer rein Garnichts bringt, Eigentümer der Hütte zu sein? Also ein Verkauf nur möglich ist, wenn der Vorstand des Kleingartenvereins dem Verkauf zustimmt?
Ja, das sind dann so die Beschränkungen. Es gibt auch noch die Gebäude, welche die Kinder im Garten der Eltern gebaut haben. Fürchterliches Gemürkse, weil das gesonderte Eigentum an den Gebäuden außerhalb des Grundbuchs nachgewiesen werden muss. Einige Generationen später kann soetwas schwierig bis unmöglich werden.
Erbpacht nennt sich das. Damit machst Du einen zeitlich begrenzten Vertrag mit der Stadt oder Kirche und zahlst jährlich Zinsen auf das Grundstück. In regelmäßigen Abständen wird die Zinnshöhe neu verhandelt. Du kannst versuchen, das Grundstück abzukaufen.
Erbpacht, durchaus üblich