Hallo. Kann mir jemand sagen ob diese Kündigung rechtskräftig ist?

8 Antworten

Gegen diese Kündigung würde ich Klage erheben.

Du bist seit dem 1. April 2018 MA des Betriebs. Damit ist eine Kündigung mit verkürzter Frist nicht möglich.

Davon mal abgesehen, dass keine "Probezeit" im Änderungsvertrag vereinbart ist, wäre die verkürzte Kündigungsfrist sowieso unwirksam, da Du schon länger als sechs Monate im Betrieb bist und damit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB, das sind vier Wochen zum 15. oder Ende eines Monats.

Wenn es sich nicht gerade um einen Kleinbetrieb mit nicht mehr als 10 ständigen Vollzeitkräften handelt, greift das Kündigungsschutzgesetz und Du kannst gegen die Kündigung klagen.

Klagen kannst Du auf alle Fälle gegen die zu kurze Frist.

Klage musst Du aber innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen. Sonst ist die Kündigung wirksam, auch wenn sie nicht rechtens ist.

Was den Kündigungsgrund betrifft: Der muss in einer Kündigung nicht genannt werden. Der AG muss nur Auskunft geben, wenn es sich um eine fristlose Kündigung handelt und der AN nach dem Grund fragt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

So sind die gestzlichen Kündigungsfristen. Sie gelten, sofern tarifvertraglich keine anderen Fristen anzuwenden sind.

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

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Für Dich gilt:

kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Die Kündigung erfolgte weder zum 15. noch zum Letzten des Monats. Demzufolge ist die Kündigung nicht fristgerecht.

Ob die Kündigung - von der Frist abgesehen - rechtens ist, das wird das Gericht entscheiden, falls Du Klage erheben wirst.

Dagegen kannst Du beim Arbeitsgericht Klage erheben.

Morris80 
Beitragsersteller
 26.03.2020, 10:26

vielen Dank

Wapiti201264  26.03.2020, 10:25

Ja, bringt aber nichts. Dann sagt der AG, hilfsweise zum 30. April und die Sache ist erledigt.

peterobm  26.03.2020, 10:27
@Wapiti201264

das hätte in der Kündigung stehen müssen, nachträglich geht eben nicht mehr, man hat neu zu kündigen

Wapiti201264  26.03.2020, 10:29
@peterobm

Und was ist mit der "Änderungskündigung"? Da laufen doch wieder ganz andere Fristen?

GutenTag2003  26.03.2020, 10:43
@Wapiti201264

Wie kommst Du darauf ?

Vielleicht ist der Kündigungsgrund hinfällig ? Das Datum wird auf jeden Fall zu ändern sein.

GutenTag2003  26.03.2020, 10:44
@Wapiti201264
Und was ist mit der "Änderungskündigung"? Da laufen doch wieder ganz andere Fristen?

Wie kommst Du denn darauf ?

die Kündigung ist nichtig, es kann nur entsprechend dem BGB gekündigt werden - das wäre der 15. oder Monatsletzte.

geschrieben am 16.03. die Kündigung wäre rückwirkend zum 13.03

Fristgemäß zum 08.04 - das sind keine 4 Wochen

DerCaveman  26.03.2020, 11:03
die Kündigung ist nichtig

Die Kuendigung ist so lange wirksam bis ein Arbeitsgericht deren Unwirksamkeit festgestellt hat.

Das ist eine ganz nomale, fristgerechte Kündigung. Also rechtswirksam, ja.

Sprich mal mit Deinem Arbeitgeber, das war bestimmt Corona-bedingt und sie stellen Dich wieder ein, wenn alles vorbei ist.

Außerdem suchen viele Lebensmittel-Lieferdienste dringend Fahrer.

DerCaveman  26.03.2020, 11:30
Das ist eine ganz nomale, fristgerechte Kündigung.

Nein, fristgemaess ist sie auf gar keinen Fall. Das Arbeitsverhaeltnis besteht seit ueber 2 Jahren. Daran aendert auch die zwischenzeitliche Vertragsaenderung nichts.

Die Kuendigung ist erst einmal genau so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde. Da allerdings die Kuendigungsfrist nicht eingehalten wurde, solltest du innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kuendigung Kuendigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Es wurde die Anwendung der gesetzlichen Fristen vereinbart und die betraegt bei einem seit mindestens 2 Jahren bestehenden Arbeitsverhaeltnis und einer Kuendigung durch den Arbeitgeber 1 Monat zum Monatsende. Im Maerz war eine ordentliche Kuendigung fruehestens zum 30. April moeglich. Der Aenderungsvertrag hat darauf keinen Einfluss.

Da der Betrieb anscheinend nicht mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter hat, kann sich die Kuendigungsschutzklage nur gegen die Nichteinhaltung der Kuendigungsfrist richten. Kuendigungsschutz besteht erst bei mehr als rechnerisch 10 Vollzeitmitarbeitern. Sollten diese jedoch erreicht werden, kann sich die Klage auch gegen die Kuendigung selbst richten. In dem Fall muesste der Arbeitgeber dann ausreichende Kuendigungsgruende angeben und das Gericht wuerde dann darueber entscheiden, ob diese auch wirklich ausreichend sind.

Fuer die Kuendigungsschutzklage (ob nun nur gegen die Nichteinhaltung der Kuendigungsfrist oder auch gegen die Kuendigung selbst) brauchst du nicht unbedingt einen Anwalt. Den muesstest du auch unabhaengig vom Ausgang des Verfahrens selbst bezahlen.

Reichst du die Kuendigungsschutzklage zu spaet oder ueberhaupt nicht ein, wird auch kein Gericht ueber die Wirksamkeit entscheiden und die Kuendigung bleibt genau so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde.

Morris80 
Beitragsersteller
 26.03.2020, 11:31

Recht vielen Dank. Hat mir sehr geholfen.