Hallo In meinem Vertrag steht drinne VZ-Betriebskosten 100 Euro Pauschal. Gibt es da trotzdem eine Abrechnung?
11 Antworten
Bei einer Pauschale muss der Vermieter keine Abrechnung erstellen.
Du musst weder was nachzahlen noch bekommst Du etwas wieder.
Hier steht auch, das keine Nachzahlung zu leisten ist:
https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/die-abrechnung-der-nebenkosten/
Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist!!!!!
Lesen hilft: Genau das ist dort vereinbart, sh. 2. Foto.
Man muss sich ja wohl nicht erst alle "Antworten" durchlesen bevor man antwortet.
In diesem Fall hast Du recht, es ist vereinbart.
Schade das Fragesteller Ihre Infos nicht sofort in Ihre Frage einbinden.
Diesen seltsamen Teil des Mietvertrages über Betriebskostenvorauszahlungen sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen. Aber davon, dass der Vermieter ein Freund des Wortes "Pauschal" ist, darf man sich nicht ablenken lassen. Hier ist eine monatliche BK-Vorauszahlung gemeint. Diese Vorauszahlungen p.m. stellen einen pauschale Beträge dar, die einer Abrechnung nach Ende des zwölfmonatigen Abrechnungszeitraumes bedürfen. Mit Übergabe der Abrechnung kann diese "pauschale" VZ angepasst werden, je nach Guthaben oder Nachzahlung des Mieters.
Der Mietvertrag hat auch noch andere Merkwürdigkeiten wie z. B. alternierend Mahnkosten, die vermutlich aus uralten Verträgen kopiert wurden, oder handschriftliche Einfügungen bei der "pauschalen" BK-Festlegung, was eigentlich ungültig wäre. Warum hier auch 2 Personen genannt werden, erschließt sich mir nicht. Welches Umlageverfahren wurde denn im MV angegeben, wenn es eine Abrechnung geben soll?
>Hallo In meinem Vertrag steht drinne VZ-Betriebskosten 100 Euro Pauschal. Gibt es da trotzdem eine Abrechnung?
Nein. Den Vertragstext hierüber hättest du gleich einstellen sollen, um überflüssig falsche und damit irreführende Antworten zu vermeiden.
Dein VM hat dem Vertragstext nach eine Betriebskostenpauschale n. § 556 II 1 BGB vereinbart, über die er nicht abrechnen muss.
Dass die in monatliche Teilbeträgen á 100 EUR im Voraus fällig ist, hätte er nicht gesondert erwähnen müssen.
Die Pauschale darf er - auch rückwirkend, dann aber längstens für ein Kalenderjahr und nur bei einem Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der ihm enstandenen Preissteigerungen - erhöht verlangen.
Der Regelfall wird eine auf die Zukunft gerichtete Erhöhung der Pauschale verlangt, die mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats wirkt.
Rechtsgrund: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__560.html
G imager761
Die Pauschale darf er - auch rückwirkend, dann aber längstens für ein Kalenderjahr und nur bei einem Verlangen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der ihm enstandenen Preissteigerungen - erhöht verlangen.
In dem § steht aber auch:
...soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist
Lesen hilft: Genau das ist dort vereinbart, sh. 2. Foto.
Natürlich, Vorauszahlungen müssen immer abgerechnet werden. Die Summe wurde nur nicht aufgefieselt auf die einzelnen Kostenstellen, so wie es ja im Sozialen Wohnungsbau abverlangt wird.
Laut Hinweis wird ja auch die Ausfallpauschale berechnet, also wird es eine Abrechnung geben. Darüber hinaus wurde vereinbart, daß nach jeder Abrechnung die VZ verändert werden dürfen.
Entscheidend ist der Absatz:
Die Betriebsbereiten werden pauschal berechnet. Nach 1 Jahr darf der Vermieter die Pauschale neu festsetzen.
Dazu muß er per Abrechnung nachweisen wie hoch die tatsächlichen Kosten des zurückliegenden Jahres (Abrechnungszeitraum) tatsächlich waren und die Pauschale anpassen.
Dazu muß er per Abrechnung nachweisen wie hoch die tatsächlichen Kosten des zurückliegenden Jahres (Abrechnungszeitraum) tatsächlich waren
Genau das muss er eben nicht: "Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird."
Hierfür genügt ein neuer Gebührenbescheid der Gemeinde (Müllgebühren, Grundsteuer, Wassergeld) oder Strompreiserhöhungsschreiben des Versorgers um zu erläutern, warum die Pauschale erhöht werden soll.
Hi also ich bin ausgezogen im Dezember und da hat er mir nur eine Abrechnung gegeben von 2015 und bald von 2016, aber keine erhöhung. Also muß ich das was nachzahlen?
Na toll, wieder mal wichtige Infos die so nebenbei erwähnt werden:-(
Bei Pauschale zu Betriebskosten darf der Vermieter nach meinem Wissen keine Nachzahlung verlangen, lediglich die Pauschale für die Zukunft erhöhen.
Wie gesagt, nach meinem Wissen!
Bei Pauschale zu Betriebskosten darf der Vermieter nach meinem Wissen keine Nachzahlung verlangen
Er darf: § 560 II 2 BGB :-)
G imager761
Lesen hilft: Genau das ist dort vereinbart, sh. 2. Foto.
Offenbar ist dem Autor des Ratgebers die Rechtsnorm des § 560 BGB nicht geläufig oder er subsumiert seine Äußerungen unter den Sonderfall von Betriebskosten als Teil einer Inklusivmiete.
Selbstverständlich bekommt der M die Pauschale ermäßigt wenn sich herausstellt, dass er z. B. sparsamer mit Heizenergie umging als die Schätzung nach Verbrauch seines Vorgängers vorgenommen wurde, § 560 (3) BGB.
Ebenso selbstverständlich muss der VM nicht auf Preissteigerungen sitzenbleiben, die ihm nach Festlegung der Pauschale rückwirkend entstanden, etwa Wassergeld, Grundsteuer oder solche durch Gesetzesänderungen (EEG, Legionellen, Rauchmelder). § 560 Abs. 2 Satz 2 ist hier einschlägig: "Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärunginnerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt."
G imager761